Fachbeiträge & Kommentare zu Verbrauchsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Konkurrenzen

Rz. 156 Bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre wird der Gefährdungstatbestand des § 380 AO vom Erfolgstatbestand des § 378 AO verdrängt, was auch der ausdrücklichen (überflüssigen) Regelung in § 379 Abs. 4 AO entspricht. Wie sich aus § 21 OWiG ergibt, ist § 379 AO darüber hinaus auch subsidiär gegenüber § 370 AO oder sonstigen Straftatbeständen, z. B. § 267...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5a... / 3 Gliederung in Direktionen (Abs. 2)

Rz. 9 Die Generalzolldirektion ist in elf Direktionen gegliedert, die jeweils von einer Direktionspräsidentin oder einem Direktionspräsidenten geleitet werden. Direktion I betrifft Organisation und Personal, Direktion II Haushalt, Zentrale Auskunft, Service-Center, Zahlungsverkehr und Rechnungswesen des Bundes sowie Arbeits-, Gesundheits- und Strahlenschutz, Direktion III Allge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

Rz. 1 Die Vorschriften zur Sicherheitsleistung gehören zu den Regelungen über das Erhebungsverfahren und kommen in der Regel erst nach der Steuerfestsetzung zur Anwendung. In Ausnahmefällen können sie jedoch bereits vorher greifen, wenn eine spätere Festsetzung und damit auch eine spätere Zahlung absehbar ist. Die Normen sollen das Risiko eines Steuerausfalls verringern. Die...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Abzug sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern

Rz. 41 [Autor/Zitation] Nach § 277 Abs. 1 sind die Umsatzerlöse nach Abzug sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Dies war mangels einer expliziten Regelung im Gesetz bis zum BilRUG umstritten (zur uneinheitlichen Praxis vgl. Kolb/Roß, WPg 2015, 869, 872 f.). Mehrheitlich wurde im Schrifttum von einem faktischen Wahlrecht ausgegangen (Kirsch, DStR 20...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung

Rz. 186 [Autor/Zitation] Unter diesen Posten fallen alle übrigen, nicht unter Nr. 14 auszuweisenden Steuern, die von der Gesellschaft als solche getragen werden und Aufwendungen darstellen, zB: Verbrauchsteuern: Biersteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Sektsteuer, Tabaksteuer; Verkehrssteuern: Ausfuhrzölle, Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungssteuer; V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XIX. Ergebnis nach Steuern (Abs. 2 Nr. 15)

Rz. 185 [Autor/Zitation] Beim "Ergebnis nach Steuern" handelt es sich um eine Zwischensumme, die sämtliche Erträge und Aufwendungen einschließt, die dem Betriebsergebnis, dem Finanzergebnis und den Einkommen- und Ertragsteuern zuzuordnen sind (Saldo der Posten Nr. 1 bis 14). Der Posten wurde mit dem BilRUG eingeführt, um das bis dahin auszuweisende "Ergebnis der gewöhnlichen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausweis unter anderen Posten

Rz. 190 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des Art. 13 iVm. Anhang V und VI Bilanz-RL (2013/34/EU) sieht für die hier in Rede stehenden Steuern die Bezeichnung "sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1–15 enthalten" vor. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ein anderer Ausweis sonstiger Steuern (zB der Kostensteuern und möglicherweise auch bestimmter Verbrauchst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Vertriebskosten (Abs. 3 Nr. 4)

Rz. 215 [Autor/Zitation] Unter diesem Posten sind alle während des abgelaufenen GJ entstandenen Vertriebskosten auszuweisen, die dem Vertriebsbereich entweder direkt oder indirekt über Schlüsselungen zuzurechnen sind. Da Vertriebskosten nicht aktivierbar sind, ist der Gesichtspunkt des Umsatzbezugs ohne Bedeutung (Perioden- statt Umsatzbezug); auch bereits angefallene Vertrie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2.1 Regelung für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen

Rz. 95 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde eine Frist von 5 Jahren für die Ablaufhemmung eingeführt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO gilt die Neuregelung jedoch erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist

Rz. 22 Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sind, auf den Verbraucher übergewälzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.5 Steuerverkürzung durch Dritte und Exkulpationsmöglichkeit

Rz. 39 Die Rechtsfolge des § 169 Abs. 2 S. 2 AO tritt auch ein, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung von einer dritten Person begangen worden ist, deren sich der Stpfl. nicht zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Verschulden oder Leichtfertigkeit des Stpfl. ist dann nicht erforderlich, es genügt Verschulden oder Leichtfertigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Regelmäßiger Beginn der Festsetzungsfrist, Abs. 1

Rz. 2 Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden oder nach § 50 Abs. 3 AO unbedingt geworden ist. Maßgebend ist, wann der Steueranspruch nach § 38 AO nach den Einzelsteuergesetzen entstanden ist, die Fälligkeit ist unbeachtlich. Der Beginn der Festsetzungsfrist am Ende des Kalenderjahrs gilt für alle Steuern, unabhängi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Steuerzeichen, Steuerstempler

Rz. 53 Eine ähnliche Anlaufhemmung besteht nach Abs. 2 Nr. 2, wenn die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist.[1] Dann beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwandt worden sind, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kj. folgt, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 24 Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Regelung des Abs. 2 über den Beginn der Festsetzungsfrist gilt nicht für Verbrauchsteuern. Hierbei handelt es sich um Massenverfahren, bei denen die Steuer unmittelbar nach Verwirklichung des verbrauchsteuerpflichtigen Sachverhalts oder monatlich angemeldet und entweder überhaupt nicht oder sofort geprüft wird. Eine Anlaufhemmung erübrigt sich somit. Anders ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 1a Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurden in Abs. 2 Nr. 1 S. 1 die Worte "auf Grund gesetzlicher Vorschriften" gestrichen (vgl. Rz. 12). Abs. 3 wurde auf Berichtigungen nach § 129 AO erweitert (vgl. Rz. 56). Abs. 4 wurde neu gefasst und auf jeden Fall des Hinausschiebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Steuer unabhängig vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Verpflichtete Person

Rz. 21 In erster Linie greift die Anlaufhemmung für diejenigen Fälle ein, in denen der Stpfl. selbst zur Abgabe der Erklärung, der Steueranmeldung oder zur Erstattung der Anzeige verpflichtet ist, es also um die Abgabenverpflichtung desjenigen geht, der die Erklärung usw. abzugeben hat. Die Anlaufhemmung tritt nur gegenüber derjenigen Person ein, die gesetzlich verpflichtet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.3 Einzelne Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Rz. 25 Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert. Über die Verweisu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Lebensmittel

Rz. 32 Die ermäßigte Besteuerung der essbaren Lebensmittel (Nahrungsmittel) hat in erster Linie sozialpolitische Gründe. Lebensmittel gehören zu den Gütern des lebensnotwendigen Bedarfs, für die schon bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Milderung der Regressionswirkung der USt (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 8) einen ermäßi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.54.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 798 Im Einzelnen fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG: Rz. 799mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zuständigkeiten, Aufgaben (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 3 Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG. Die Finanzämter sind sachlich zuständig für die Steuern, die nicht Zölle oder bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern sind.[1] Sodann schränkt sich ihre Zuständigkeit insoweit ein, als von den Möglichkeiten des Art. 108 Abs. 4 S. 1 oder 2 GG Gebrauch gemacht worden ist, die...mehr

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EUSt-Befreiung bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art

Sachverhalt Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 143 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und Art. 1 RL 2006/79 bezüglich der EUSt-Befreiung bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern. Die Klägerin (K, eine polnische Gesellschaft) hatte bei der PL-Finanzbehörde einen Antrag auf schriftliche Auslegung von Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts gestellt. Bei der Darstellung des Sachverhalts und des künftigen Gesch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.1 Energieerzeugnisse

Rz. 42 Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Energieerzeugnissen ist auf § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG [1] abzustellen. Rz. 43 Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 EnergieStG der Energiesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Ener...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.2 Alkohol/Alkoholerzeugnis (ab 1.1.2018)

Rz. 56 Das Branntweinmonopol ist mit Ablauf des 31.12.2017 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abgeschafft worden.[1] Ab 1.10.2013 entfiel für alle bis dahin monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Rund 550 landwirtschaftliche Brennereien, die noch über Bre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift beschreibt als Aufgabenzuweisungsnorm verschiedene Sachverhalte, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen und definiert dies als Steueraufsicht. Diese dient dem Zweck, die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts[1] und damit das Steueraufkommen zu sichern und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Der Anwendungsbereich der besonderen Steueraufsicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren des Abs. 1 wurde durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[1] ergänzt um die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs wurde erforderlich, da mit der Errichtung des Binnenmar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Rz. 24 Verbrauchsteuern entstehen i. d. R. mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr[1] und nicht bereits durch die Gewinnung oder Herstellung.[2] Mit § 209 AO soll bereits vor der Steuerschuldentstehung der Gewinnungs- oder Herstellungprozess der Waren zollamtlich überwacht werden.[3] Diese erweiterte Steueraufsicht wurde nach dem Fortfall der Grenz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Erlass, Erstattung oder Vergütung (Nr. 2)

Rz. 29 Der Steueraufsicht bedarf es gem. § 209 Abs. 2 Nr. 2 AO auch dann, wenn für eine Ware eine Steuerschuld schon entstanden und möglicherweise gezahlt worden ist, im Einzelfall aber ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer beansprucht wird. Die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Erstattung, ein Erlass oder eine Vergütung von Verbrauchsteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Besondere Vorgänge in einem Verbrauchsteuerverfahren (Nr. 1)

Rz. 27 § 209 Abs. 2 AO zählt weitere Gegenstände auf, die der Steueraufsicht ("ferner") unterliegen. Den dort genannten Verfahren ist gemeinsam, dass sie zu einer Abgabenbefreiung oder -begünstigung führen können, wenn die Verfahren den vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechend durchgeführt werden.[1] Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verfahren führen dazu, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zuständigkeit der Hauptzollämter (Abs. 2, 3)

Rz. 3 Die Hauptzollämter sind örtliche Bundesfinanzbehörden. Sie sind zum einen für die Verwaltung der Steuern in der Abgrenzung zu den Finanzämtern entsprechend der Zäsur zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG zuständig. Das bedeutet, dass in ihre Zuständigkeit die (an die EU fließenden) Zölle, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern[1] einschließlich der EUSt[2] und di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.40 Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 AO an die Zollverwaltung (Nr. 28a)

Rz. 50 Gem. § 116 Abs. 1 AO haben die Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen. Dieses teilt die Tatsachen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden mit. Da die Informationen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Weisungen – Verwaltungsanordnungen

Rz. 5 Zur sachlichen Leitung durch die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden gehört auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsanweisungen auf eine möglichst einheitliche Gesetzesanwendung hinzuwirken (vgl. Rz. 4). Dazu gehört auch die Möglichkeit, Verwaltungsanweisungen nachgeordneter Behörden außer Kraft zu setzen. Der bisweilen angesprochene Grundsatz der Nichteinmischung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Verwaltungshoheit als Teil der Steuerhoheit

Rz. 2 Das GG befasst sich in Art. 104a–115 GG mit dem Finanzwesen. Die durch das Finanzreformgesetz v. 12.5.1969[1] mit Wirkung ab 1.1.1970 geänderten bzw. neu gefassten Art. 105–108 GG betreffen die Seite der Einnahmen durch Steuern. Als Teil der dort geregelten Steuerhoheit (diese wiederum ist Teil der Finanzhoheit und damit der Staatshoheit) ist neben der Gesetzgebungshoh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Warenverkehr über die Grenze

Rz. 18 Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der UZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat.[1] Waren sind der st. Rspr. des EuGH zufolge "alle Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können".[2] ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Wirkungsweise des ermäßigten Steuersatzes

Rz. 5 Für die Höhe der Endbelastung einer Ware oder sonstigen Leistung mit USt ist allein die Höhe des Steuersatzes auf der Endstufe maßgebend (§ 12 UStG Rz. 8). Deshalb wirkt sich eine Steuerermäßigung auch stets nur bei solchen Endstufenumsätzen aus, d. h. bei Umsätzen an Leistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Rz. 6 Bei Umsätzen, die dem ermäßigte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Gründe für die Steuerermäßigungen

Rz. 9 Aus dem Grundgedanken, der der Steuerermäßigung bei der Einführung des MwSt-Systems in Deutschland zum 1.1.1968 zugrunde lag, ergab sich, dass der ermäßigte Steuersatz immer nur im Hinblick auf ein begünstigungswürdiges Interesse des privaten Letztverbrauchers gerechtfertigt war. Die Frage, welche Bereiche des Allgemeinbedarfs im Interesse des privaten Verbrauchers als...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / j) ABC der Anschaffungskosten

Rn. 249 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Abbruchkosten eines Gebäudes als AK des Grund und Bodens s Rn 591 Abstandszahlung Zur Befreiung von einer dinglichen Last können Abstandszahlungen Grundstücks-AK sein (Spindler, DB 1993, 297; BFH BStBl II 1993, 486; sowie FG BaWü EFG 2003, 378 für Verzicht auf den Erwerb von GmbH-Anteilen; FG Nürnberg v 17.09.2001, I 282/2000, DStRE 2002, 194 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sonstige Personensteuern gem § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2

Rn. 219 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die zweite Fallgruppe, die von § 12 Nr 3 EStG mit einem Abzugsverbot belegt ist, betrifft die sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2). Hierbei handelt es sich um Steuern, die zwar nicht das Einkommen besteuern, die aber ebenso wie die Steuern vom Einkommen die persönlichen Verhältnisse des StPfl berücksichtigen (zB durch persö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

1 Allgemeines Rz. 1 Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

1 Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter (HZÄ) für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für Verbrauchsteuern. Gem. Art. 159 Abs. 1 UZK legen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten der Zollstellen in ihrem Hoheitsgebiet eigenständig fest, jedoch subsidiär zum Vorrang anzuwendenden Unionsrecht ("sofern das Unions...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten. Die Vorschrift ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Nach § 161 AO führt die Feststellung von Fehlmengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu zwei widerlegbaren Vermutungen. Gem. § 161 S. 1 Alt. 1 AO wird für die festgestellte Fehlmenge vermutet, dass die Verbrauchsteuer entstanden ist, sofern der Steuerschuldner nicht glaubhaft macht, dass die Fehlmenge auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuerschuld nicht begründ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter (HZÄ) für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für Verbrauchsteuern. Gem. Art. 159 Abs. 1 UZK legen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten der Zollstellen in ihrem Hoheitsgebiet eigenständig fest, jedoch subsidiär zum Vorrang anzuwendenden Unionsrecht ("sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht"). A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Aufgrund des fehlenden Anwendungsbereiches wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass die bedingte Steuer mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes faktisch weggefallen sei.[1] Der Anwendungsbereich des § 50 AO beschränke sich nach dieser Auffassung auf Verbrauchsteuern, die vor dem 1.1.1993 entstanden waren. Dagegen sah Jarsombeck [2] in § 50 AO eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 2 Gegenstand der Sachhaftung (Abs. 1)

Rz. 8 Der Sachhaftung unterliegen verbrauchsteuerpflichtige und zollpflichtige Waren. Verbrauchsteuerpflichtig ist eine Ware, wenn sie nach dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz einer solchen Steuer unterliegt (u. a. Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer, Stromsteuer). Die EUSt ist nach § 21 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Rz. 16 Auch bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht die Sachhaftung mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU entsteht die Haftung also bei dem Verbringen in den Geltungsbereich der AO. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland in das Unionsgebiet ...mehr