Fachbeiträge & Kommentare zu Verbrauchsteuer

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.54.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 798 Im Einzelnen fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG: Rz. 799mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 21 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer[1] ist eine Verbrauchsteuer[2], sodass sich die örtliche Zuständigkeit dafür nach § 23 AO bestimmt. § 21 Abs. 1 AO regelt die Zuständigkeit für Unternehmer[3] grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Regelung durch das FVG

Rz. 7 Das zur Ausführung von Art. 108 GG erlassene FVG regelt den Aufbau der Bundes- und der Landesfinanzverwaltung und unterscheidet dabei zwischen obersten Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtlichen Behörden. Oberste Behörden sind das Bundesministerium der Finanzen[1] bzw. die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde[2], in der Regel das jeweilige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird durch Art. 108 GG vorgegeben. Danach werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Zuständigkeitsregelungen in den §§ 18-29 AO

Rz. 4 § 18 AO bestimmt die Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO, die entweder für die GrSt oder die Steuern vom Einkommen bedeutsam sind. Die §§ 19 bis 23 AO enthalten Einzelregelungen für bestimmte Steuerarten. Im Einzelnen betreffen sie die Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie vom Einkommen und Vermögen der Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 26 AO bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen den der sachlichen Zuständigkeit.[1] Im Fall der sachlichen Zuständigkeit müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegen.[2] Insoweit kann die nicht mehr zuständige Behörde allenfalls noch im Wege der Amtshilfe tätig werden.[3] Ein Zuständigkeitswechsel i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verbandsmäßige Zuständigkeit

Rz. 5 Als gesetzlich nicht geregelter Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit wird vielfach die verbandsmäßige Zuständigkeit genannt.[1] Diese soll die Verwaltungshoheit der Behörden auf das Gebiet des steuerberechtigten "Verbandes" begrenzen, dem die jeweilige Behörde angehört.[2] Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ziehen die Verfechter der verb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Bundes- und Landesfinanzbehörden

Rz. 3 Die Aufgaben der Finanzverwaltung sind nach Art. 108 GG auf Bund und Länder verteilt. Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben im Rahmen der EGen werden durch Bundesfinanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.3 Harmonisierte Verbrauchsteuern (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 8 Die harmonisierten Verbrauchsteuern sollen wegen der für sie bestehenden Sonderregelungen nicht in den Anwendungsbereich des EUAHiG fallen. Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Nr. 3 zählt die hier gemeinten Verbrauchsteuern nicht einzeln auf, sondern umschreibt sie durch Nennung der Richtlinienregelungen, aus denen sie sich ergeben. Bei einer Veränderung, insbesondere Erwe...mehr

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Kundenverträge und Fertigun... / 2.2.3 Ermittlung des Transaktionspreises

Rz. 22 Auf der 3. Stufe des Erlösrealisierungsmodells ist der Transaktionspreis zu ermitteln. Dieser ist als der Betrag der Gegenleistung definiert, zu dem ein Unternehmen im Austausch für die gelieferten Güter bzw. erbrachten Dienstleistungen berechtigt ist, ausgenommen der für Dritte vereinnahmten Beträge (z. B. Umsatzsteuer).[1] Der Transaktionspreis schließt sowohl fixe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfe-Gesetz – EUAHiG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809)

Vorbemerkungen Rz. 1 Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.6.1 Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG)

Rz. 128 Der für den Umsatz geschuldete Steuerbetrag ist entsprechend der Änderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Maßgebend ist also nicht der insgesamt geschuldete Steuerbetrag, sondern nur der für den Umsatz geschuldete. Die Rechnungssteuer nach § 14c UStG wird also nicht betroffen. Für sie kann sich eine Berichtigungsmöglichkeit nur durch Rechnungsberichtigung erö...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 5 Um die aufgezeigten Nachteile der Steuerbefreiung mit Ausschluss des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, wurde bei der Konzeption der Mehrwertsteuer in Deutschland in Umsetzung des Regelungsauftrags in der 1. und 2. EG-RL zum 1.1.1968 von Anfang an vorgesehen, den Unternehmern die Möglichkeit zu geben, bestimmte steuerfreie Umsätze durch Verzicht auf die Steuerbefreiungen fr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Allgemeines

Rz. 353 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt – seit dem 1.1.2004 – die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der USt (Einfuhrumsatzsteuer – EUSt). Die Einfuhr setzt grundsätzlich voraus, dass eine Ware aus dem Drittlandsgebiet stammt und im Inland in den freien Verkehr gebracht wird. Anders als die USt für Lieferung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Regelungen aufgrund von § 391 Abs. 2 AO

Rz. 17 Die allgemeine Zuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. nach Übertragung der Ermächtigung auch der Landesjustizverwaltung abgeändert werden.[1] Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden in Baden-Württemberg [2], Bayern [3], Hessen [4], Niedersachsen [5], Nordrhein-Westfa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.4 Maßgeblichkeit des Leistungsorts

Rz. 514 Neben der allgemeinen Definition der Begriffe "Inland" und "Ausland" enthält § 1 Abs. 2 UStG in S. 3 der Vorschrift noch eine allgemeine Feststellung, die eigentlich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes ableitbar wäre und deshalb nur klarstellenden Charakter hat: Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Rechtsfolgen

Rz. 383 Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a oder § 1b UStG vor, unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb der USt im Inland (steuerbarer Umsatz). Ob der Umsatz dann auch steuerpflichtig ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 4b UStG, allerdings ist die Steuerbefreiung auf Ausnahmetatbestände beschränkt, regelmäßig ist der innergemeinschaftliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 4.1 Gegenstand der Besteuerung

Rz. 72 Realsteuern (Objektsteuern) sind Steuern, die nach rein objektiven Merkmalen auf einer Sache oder einem Sachinbegriff lasten und die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. unberücksichtigt lassen.[1] Nach § 3 Abs. 2 AO sind Realsteuern die GrSt und die GewSt. Die GewSt hat sich zwar durch den Wegfall der Lohnsummensteuer und der Besteuerung des Gewerbekapitals von einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 4.3 Aufkommen (Ertragshoheit)

Rz. 76 Art. 106 GG regelt die Ertragshoheit, d. h. die Verteilung der steuerlichen Erträge auf Bund, Länder und Gemeinden. Dabei ist derzeit nicht von allen nach dem GG möglichen Steuern Gebrauch gemacht: Bundessteuern [1]: Zölle, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern ohne BierSt, StraßengüterverkehrSt (gesetzliche Regelung ist ausgelaufen), KapitalverkehrSt (wurde aus g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.20.1 Allgemeines

Rz. 134 Im Rahmen der besonderen Steueraufsicht [1] besteht gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde dem von der Aufsicht Betroffenen Auflagen erteilen. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der mit einer anderen Entscheidung verbunden ist und auf dieser beruht. Sie lässt den Inhalt und die Rechtswirkungen des "H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Konkurrenzen

Rz. 156 Bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre wird der Gefährdungstatbestand des § 380 AO vom Erfolgstatbestand des § 378 AO verdrängt, was auch der ausdrücklichen (überflüssigen) Regelung in § 379 Abs. 4 AO entspricht. Wie sich aus § 21 OWiG ergibt, ist § 379 AO darüber hinaus auch subsidiär gegenüber § 370 AO oder sonstigen Straftatbeständen, z. B. § 267...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 16 Aufgrund der gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993 die Vorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO überholt. Sämtliche in der Folge neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO gea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Erfordernis der Rückverweisung

Rz. 5 Eine Ahndung nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung ist nur zulässig, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auf § 381 AO verweist.[1] Es handelt sich somit bei § 381 AO um eine Blankettvorschrift, die durch Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zuwiderhandlungen gegen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 10b Verweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO finden sich zzt. in § 52 BierStV, § 67 BrStV, § 111 Abs. 2 EnergieStV, § 53 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 60 Abs. 2 TabStV und § 36 TabStG. Rz. 11 Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften enthält insb. das Tabaksteuerrecht.[1] Verpackung ist die Umhüllung der Ware, Kennzeichnung bezeichnet die Deklaration der Ware oder die Kennzeichn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Konkurrenzen

Rz. 22 § 381 AO kommt als speziellerer Vorschrift der Anwendungsvorrang vor § 379 AO (Steuergefährdung) zu. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen von einerseits zwei Jahren bei § 381 AO (vgl. Rz. 23), andererseits von fünf Jahren bei § 379 AO.[1] § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO ist durch § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch nicht gesperrt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Sonderregelungen zu AdV

Rz. 5 Eine Besonderheit für die AdV von Verwaltungsakten ergibt sich aus Art. 45 UZK. Nach dieser Norm ist Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich Zöllen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bzw. Verbrauchsteuern sowie EUSt zu gewähren.[1] Im Aufteilungsverfahren nach § 268 AO ist § 69 FGO ausgeschlossen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Opportunitätsprinzip

Ergänzender Hinweis: Nr. 104 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 104). Rz. 22 [Autor/Stand] Die Fassung des § 377 Abs. 1 AO ("... geahndet werden können") macht deutlich, dass selbst dann, wenn eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Zuwiderhandlung vorliegt, die Verhängung eines Bußgeldes nicht zwingend geboten ist. Während bei strafbaren Handlungen nach dem Legalitä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu §§ 377–384a / II. Umwandlung von Steuervergehen in Steuerordnungswidrigkeiten nach dem 2. AOStrafÄndG

Rz. 10 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der bedeutsamen Unrechtstatbestände, die den Kernbereich des Strafrechts bilden, von den weniger bedeutsamen orientierte sich der Gesetzgeber an folgendem Maßstab: Nur solche Verfehlungen sollten mit Strafe bedroht werden, die mit solchen Straftaten vergleichbar sind, die auch nach dem Entwurf 1962 des StGB mit Strafe bedroht waren[2]....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Anwendungsbereich

Rz. 176 [Autor/Stand] § 130 OWiG findet nur dann Anwendung, wenn sich der Aufsichtspflichtige nicht selbst als Täter oder Teilnehmer nach §§ 370 ff. AO strafbar gemacht hat bzw. einen der Bußgeldtatbestände der §§ 378 ff. AO verwirklicht hat. Hat er selbst die Pflichtverletzung begangen, tritt § 130 OWiG aufgrund der allgemein anerkannten Stellung der Norm als "Auffangtatbes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Höhe der Geldbuße (§ 17 OWiG)

Rz. 85 [Autor/Stand] Die Geldbuße ist die einzige Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird nicht anhand des Tagessatzsystems des § 40 StGB, sondern in einem Betrag festgesetzt. Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht ist die Bemessung der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen von dem Regelrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG abweichend geregelt. Insoweit gelten als lex speciali...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Geldbuße

Rz. 27 [Autor/Stand] Ein weiterer gewichtiger Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit besteht hinsichtlich der Unrechtsfolgen. Während die Begehung einer Straftat mit einer Strafe geahndet wird, kann die Ordnungswidrigkeit nur zur Verhängung einer Geldbuße führen. Sie hat auch repressiven Charakter[2], ist aber keine (echte) Strafe. Was den theoretischen Untersc...mehr

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Wirtschaftsgut/Vermögensgeg... / 3.1 Vorliegen eines Rechnungsabgrenzungspostens

Rz. 28 Nach derzeitiger Handhabung kann ein bilanzierungsfähiger bzw. -pflichtiger Sachverhalt ohne Vorliegen der Vermögensgegenstands- oder Schuld- bzw. Wirtschaftsgutseigenschaft vor allem dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens erfüllt sind. Als Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten[1] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 § 233a Abs. 1 S. 1 AO

Rz. 13 Gemäß § 233a Abs. 1 S. 1 AO sind die sich aus einer Steuerfestsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder GewSt (bis 31.12.1996 auch die Vermögenssteuer) ergebenden Unterschiedsbeträge i. S. d. § 233a Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen.[1] Die Höhe der zu zahlenden Zinsen ergeben sich aus § 238 AO. Die Regelung des § 233a Abs. 1 S. 1 AO ist abschließend; eine entspre...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Definition und Wesen von Steuern

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Steuern sind Geldleistungen, die ein Staat zur Finanzierung seiner allgemeinen Leistungen erhebt. Eine Legaldefinition für Steuern findet sich in § 3 Abs 1 AO mit folgendem Wortlaut: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aufgehoben) bzw. Verweis auf §§ 72a, 87b bis 87d AO

Rz. 51 Die StDÜV ersetzte dabei zunächst die bisherige Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung[1], die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung[2], die Freistellungs-Datenträger-Verordnung[3] und die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen v. 13.5.1993, BGBl I 1993, 726.[4]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Geltungsbereich der §§ 155ff. AO

Rz. 9 Die §§ 155ff. AO enthalten gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verwaltungsakte[1] konkretisierende Regelungen für das Steuerfestsetzungsverfahren[2], d. h. für die Festsetzung von Steuern[3] und Steuervergütungen.[4] Da die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung auch für die von den Kommunen verwalteten Realsteuern entsprechend gelten[5], ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2.1 Verfassungsrechtliche Verankerung

Rz. 4 Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Sie hat als Einnahmequelle der Gemeinden ihre Grundlage in Art. 28 Abs. 2 GG. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert die Finanzhoheit der Gemeinden als Unterfall der Gemeindehoheit. Gewährleistet wird dabei nicht nur die tatsächliche Einnahmenerzielung durch Gemeindesteuern, sondern auch, dass durch diese Steuern Einnahmen erzielt werden, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Gel...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7.2 Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)

Rz. 182 Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023 Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sogenannten Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte die Änderungen am 22.10.2022 beschlossen, um u. a. die Gastronomie und die mittelständischen Brauereien zu entlasten (ausführlich hierzu Rz. 135 ff.).mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023 Der derzeitige Regelsteuersatz von 19 % wird seit dem 01.01.2007 erhoben (vgl. § 12 Abs. 1 UStG i. d. F. des HBeglG 2006 vom 29.06.2006, BGBl I 2006, 1402). Rz. 16 Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023 Der ermäßigte Steuersatz von 7 % wird seit dem 01.07.1983 erhoben, wobei sich die Liste der begünstigten Umsätze häufiger geändert hat (v...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Anzahlungen, erhaltene / 8 Alternative Situation: Ausgleich bei der Bruttomethode, wenn Anzahlung und Abwicklung im selben Jahr erfolgen

Nach dem vorherigen Beispiel bucht Herr Huber die Anzahlung von 23.800 EUR wie folgt: Die Umsatzsteuer wird mit dieser Buchung nicht erfasst. D. h., Herr Huber muss bei der Bruttomethode die Umsatzsteuer in ein...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Anzahlungen, erhaltene / 6 Buchung der erhaltenen Anzahlungen nach der Bruttomethode: Bruttobetrag als Verbindlichkeit

Bei der Bruttomethode wird die erhaltene Anzahlung nicht mit dem Nettobetrag, sondern mit dem Bruttobetrag als Verbindlichkeit auf der Passivseite ausgewiesen. Der Bruttobetrag muss dann unverändert auf der Habenseite stehen bleiben. Da aber auch bei der Bruttomethode die Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss, wird gleichzeitig (zusätzlich) eine Umsatzsteuerverbin...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Anzahlungen, erhaltene / 7 Aktive Rechnungsabgrenzung der Umsatzsteuer in der Bilanz: Die Aufwandsbuchung wird neutralisiert

Bei der Bruttomethode wird die Umsatzsteuer als Aufwand gebucht. Andererseits ist es so, dass die Umsatzsteuer in der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Aufwand erfasst werden darf. Das bedeutet, dass der Aufwand durch einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten neutralisiert werden muss. Buchungsvorschlag zum Bilanzstichtag:mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / 4 Suche: Den geeigneten Steuerberater erkennen und finden

Einen passenden Steuerberater hat man gefunden, wenn man menschlich "mit ihm kann", wenn also die "Chemie stimmt", er die Branche und deren wirtschaftliche Chancen und Schwierigkeiten kennt, er Fragen verständlich beantwortet, er zuverlässig und genau ist und er von sich aus Ideen und Steuersparvorschläge anspricht. Wer einen (neuen) Steuerberater sucht, dem hilft ganz bestimmt de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Gründe für die Steuerermäßigungen

Rz. 9 Aus dem Grundgedanken, der der Steuerermäßigung bei der Einführung des MwSt-Systems in Deutschland zum 1.1.1968 zugrunde lag, ergab sich, dass der ermäßigte Steuersatz immer nur im Hinblick auf ein begünstigungswürdiges Interesse des privaten Letztverbrauchers gerechtfertigt war. Die Frage, welche Bereiche des Allgemeinbedarfs im Interesse des privaten Verbrauchers als...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Wirkungsweise des ermäßigten Steuersatzes

Rz. 5 Für die Höhe der Endbelastung einer Ware oder sonstigen Leistung mit USt ist allein die Höhe des Steuersatzes auf der Endstufe maßgebend (§ 12 UStG Rz. 8). Deshalb wirkt sich eine Steuerermäßigung auch stets nur bei solchen Endstufenumsätzen aus, d. h. bei Umsätzen an Leistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Rz. 6 Bei Umsätzen, die dem ermäßigte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Forderungen nach Einführung eines erhöhten Steuersatzes (sog. Luxussteuersatz)

Rz. 18 Seit Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 sind auch wiederholt Überlegungen angestellt worden, einen erhöhten Steuersatz (sog. Luxussteuersatz) einzuführen. Erhöhte Steuersätze sind früher in mehreren EU-Mitgliedstaaten (z. B. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal und Spanien) auf bestimmte Konsumgüter des gehobenen Bedarf (z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Einschränkung von Grundrechten durch die AO

Rz. 10 § 413 AO benennt mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 GG, des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG die Grundrechte (unter Angabe ihres Artikels) , die "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also durch die oder aufgrund der AO,...mehr