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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten.

Die Vorschrift hat jedoch mit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 ihre Bedeutung verloren. Die bundesunmittelbaren Verbrauchsteuern sind nach den Vorgaben der zur Steuerharmonisierung in den Mitgliedstaaten der EG ergangenen sog. Systemrichtlinie 92/12/EWG[2] im Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz grundlegend umgestaltet worden.[3] Das in den früheren Verbrauchsteuergesetzen geregelte Rechtsinstitut der bedingten Steuer wurde durch das Verfahren der Steueraussetzung ersetzt. Die Systemrichtlinie verfolgt mit dem Rechtsinstitut des Aussetzungsverfahrens denselben Zweck wie das frühere Verbrauchsteuerrecht mit dem Rechtsinstitut der bedingten Steuer. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem zugelassenen Steuerlager befinden oder in einem den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Beförderungsverfahren unter Steueraussetzung befördert werden, bleibt die Steuer ausgesetzt. Die Verbrauchsteuer entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware aus dem Steueraussetzungsverfahren in den freien Verkehr gelangt oder diesem unrechtmäßig entzogen wird.[4]

[1] BGBl I 1992, 2150.
[2] ABl EG 1992, Nr. 76, 1, ersetzt durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 (ABl EU Nr. L 9 v. 14.1.2009, S: 12-30), wiederum ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19.12.2019, Abl. EU Nr. L 58 vom 27.2.2020.
[3] Beermann, DStZ 1993, 257.
[4] Jatzke, BB 1993, 41

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Aufgru...

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