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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist / 3.2.2 Anwendungsbereich

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 7

Die Regelung des Abs. 2 über den Beginn der Festsetzungsfrist gilt nicht für Verbrauchsteuern. Hierbei handelt es sich um Massenverfahren, bei denen die Steuer unmittelbar nach Verwirklichung des verbrauchsteuerpflichtigen Sachverhalts oder monatlich angemeldet und entweder überhaupt nicht oder sofort geprüft wird. Eine Anlaufhemmung erübrigt sich somit. Anders ist die Situation jedoch bei der Stromsteuer. Hier ist die Steueranmeldung für ein Jahr bis zum 31.5. des Folgejahrs abzugeben, wobei die Frist auch noch verlängert werden kann. Es ist auch zu erwarten, dass die Steueranmeldungen einen erheblichen Prüfungsbedarf aufwerfen werden, da die Stromsteuer, anders als die anderen Verbrauchsteuern, komplizierte Befreiungstatbestände enthält. Der Ablauf der Festsetzungsfrist schon am 31.12. des Folgejahrs ließe daher keine ausreichende Zeit für die notwendige Überprüfung der Steueranmeldungen. Daher ist für die Stromsteuer die Anlaufhemmung des Abs. 2 für anwendbar erklärt worden. Diese Regelung ist durch Gesetz v. 22.12.1999 eingeführt worden und gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1]

Gleiche Überlegungen gelten seit der Änderung der Vorschrift durch das Energiesteuergesetz[2] für die Energiesteuer auf Erdgas. Die Steueranmeldungen für die Energiesteuer auf Erdgas sind jährlich für jedes Kj. abzugeben, und zwar bis zum 31.5. des jeweiligen Folgejahres. Die Fristen für die Abgabe der Steueranmeldungen für die Steuern auf Erdgas und Strom sind daher identisch, sodass auch die Regelungen über den Beginn der Festsetzungsfrist identisch sein sollten. Das wird durch die Regelung erreicht. Auch für die Besteuerung von Erdgas erhalten die Finanzbehörden dadurch ausreichend Zeit, die Steueranmeldung zu überprü...

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