Fachbeiträge & Kommentare zu Verbrauchsteuer

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Weisungen – Verwaltungsanordnungen

Rz. 5 Zur sachlichen Leitung durch die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden gehört auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsanweisungen auf eine möglichst einheitliche Gesetzesanwendung hinzuwirken (vgl. Rz. 4). Dazu gehört auch die Möglichkeit, Verwaltungsanweisungen nachgeordneter Behörden außer Kraft zu setzen. Der bisweilen angesprochene Grundsatz der Nichteinmischung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Warenverkehr über die Grenze

Rz. 18 Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der UZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat.[1] Waren sind der st. Rspr. des EuGH zufolge "alle Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können".[2] ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sonstige Personensteuern gem § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2

Rn. 219 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die zweite Fallgruppe, die von § 12 Nr 3 EStG mit einem Abzugsverbot belegt ist, betrifft die sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2). Hierbei handelt es sich um Steuern, die zwar nicht das Einkommen besteuern, die aber ebenso wie die Steuern vom Einkommen die persönlichen Verhältnisse des StPfl berücksichtigen (zB durch pers... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

1 Allgemeines Rz. 1 Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten. Di... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten. Die Vorschrift ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Nach § 161 AO führt die Feststellung von Fehlmengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu zwei widerlegbaren Vermutungen. Gem. § 161 S. 1 Alt. 1 AO wird für die festgestellte Fehlmenge vermutet, dass die Verbrauchsteuer entstanden ist, sofern der Steuerschuldner nicht glaubhaft macht, dass die Fehlmenge auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuerschuld nicht begründ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Aufgrund des fehlenden Anwendungsbereiches wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass die bedingte Steuer mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes faktisch weggefallen sei.[1] Der Anwendungsbereich des § 50 AO beschränke sich nach dieser Auffassung auf Verbrauchsteuern, die vor dem 1.1.1993 entstanden waren. Dagegen sah Jarsombeck [2] in § 50 AO eine... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Widerlegung der Rechtsvermutungen

Rz. 28 Der Stpfl. kann die gesetzlichen Vermutungen des § 161 AO widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass die Fehlmenge nicht auf steuerschuldbegründenden Umständen in seiner Person beruht bzw. die Steuer nicht im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden ist. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen dient, wie auch der Beweis, der Überzeugungsbildung, lässt jedoch einen geringe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Steuerfestsetzung

Rz. 31 Für die festgestellte Fehlmenge muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO erhoben werden. Dies geschieht durch Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldung[1], durch Änderung der Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsfestsetzung[2] oder durch einen auf die Fehlmenge bezogenen Steuerbescheid.[3] Rz. 32 Ein Steuerbescheid, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Anwendungsbereich und Normzusammenhänge

Rz. 7 § 161 AO gilt unmittelbar nur für die bundesrechtlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern.[1] Auf die landesrechtlich geregelten örtlichen Verbrauchsteuern ist § 161 AO nur anwendbar, wenn in den kommunalen Abgabengesetzen auf § 161 AO verwiesen wird. Rz. 8 Die § 161 AO betreffenden unionsrechtlichen Vorgaben ergeben sich insbesondere aus Art. 6 der Verbrauchsteuersy... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Festsetzung (Abs. 4)

Rz. 8 Nach Abs. 4 sind auf die Festsetzung der Kosten die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Kosten sind durch einen Kostenbescheid gem. §§ 155ff. AO festzusetzen. Abs. 4 S. 2 enthält eine nicht dynamische Verweisung auf die Vorschriften des aufgehobenen Verwaltungskostengesetzes [1], wodurch § 178 AO vom Bundesgebührengesetz [2] losgelöst wur... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.13 Aufzeichnungen bei Steuerlagern (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4c UStG)

Rz. 222 Um die Gleichbehandlung bestimmter Umsätze von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern zu erreichen, sind gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager geschaffen worden. Art und Umfang des Umsatzsteuerlagers sind von jedem EU-Mitgliedstaat selbst zu definie... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Fehlmenge

Rz. 22 Eine Fehlmenge ist der Unterschied zwischen dem Soll-Bestand, der sich rein rechnerisch durch Abziehen des Gesamtabgangs von dem Gesamtzugang nach dem Inhalt der in den Betriebsbüchern enthaltenen Anschreibungen ergibt, und dem bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Ist-Bestand.[1] Eine dabei auftretende Differenz in Gestalt einer Mindermenge beim Ist-Bestand ist die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Rechtsvermutungen

Rz. 25 Im Normalfall entsteht die Steuerschuld, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt oder die Ware im Steuerlager zum Verbrauch oder zur Verwendung entnommen wird. Da diese Sachverhalte im Umfang der festgestellten Fehlmenge nicht in den Büchern erfasst ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verschiebung der Fälligkeit

Rz. 26 Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung [2] und Aussetzung der Vollzie... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Abgrenzung gegenüber anderen Regelungen

Rz. 4 Das Erhebungsverfahren ist von der im 6. Teil der AO geregelten "Vollstreckung" insofern zu unterscheiden, als Letztere die Verfahrensregeln zur zwangsweisen Realisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bringen. Die früher vertretene Differenzierung zwischen "freiwilligen" Leistungen und der Vollziehung[1] kann nicht mehr als Abgrenzung zwischen Erhebung u... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 8 § 175a AO ermöglicht die Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag i. S. d. § 2 Abs. 1 AO. Die Vorschrift bezieht sich damit auf § 89a AO sowie auf Streitbeilegungsverfahren nach DBA und nach der Schiedskonvention. Auch ein Vorabverständigungsverfahren beruht nach § 89a Abs. 1 S. 1 AO ... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Basiswissen Umsatzsteuer / 10.3 Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Auch der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach dem Entgelt bemessen.[1] Allerdings sind hierbei Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. mehr

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Jahresabschluss nach HGB: Ü... / 3.2 Bilanzansätze dem Grunde nach

Rz. 37 Zum Ansatz dem Grunde nach in der Bilanz ist abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Voraussetzung: Die handelsrechtlichen Kriterien sind Vermögensgegenstand , Eigenkapital , Schulden [1] , Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten. Rz. 38 Bilanzierungshilfen und Sonderposten sind inzwischen wesentlich eingeschränkt worden. Allenfalls lassen sich no... mehr

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Jahresabschluss nach HGB: Ü... / 3.3.7 Bewertungsbesonderheiten bei einzelnen Bilanzposten

Rz. 57 Die Bewertungsbesonderheiten einzelner Bilanzposten und Bilanzierungssachverhalte werden in folgenden Beiträgen dargestellt: mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 2. Legislativpaket zur elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

Die Kommission hat am 8.7.2024 zwei Vorschläge veröffentlicht mit dem Ziel, die derzeitige Bescheinigung über die MwSt-Befreiung in Papierform durch eine elektronische Bescheinigung über die MwSt-Befreiung zu ersetzen, und zwar einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick und Gesetzeszweck

Rz. 35 § 3a UStG regelt den Ort der Leistung für die sonstigen Leistungen abweichend von dem der Lieferungen[1], die unionsrechtlichen Vorgaben sprechen hier begrifflich – m. E. klarer – schlicht von Dienstleistungen[2], die beiden Begriffe betreffen aber inhaltlich denselben Sachverhalt; es geht um (grenzüberschreitende) Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der wesentlic... mehr

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Praxisfall Intrahandelsstat... / [Ohne Titel]

StB Alexander Thoma[*] Nachdem sich der Verfasser bereits mit den Herausforderungen der Unternehmen beim Abgleich der Meldungen zur Intrahandelsstatistik Versendung mit den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten auseinandergesetzt hat (vgl. Thoma, UStB 2024, 276 ff.), soll hier nunmehr die Eingangsseite betrachtet werden. Auch beim Bezug von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaat... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.4.3 Der deutschen KSt entsprechende Steuer

Rz. 79 Generell sind nur solche ausl. Steuern anrechenbar, die der deutschen KSt entsprechen. Entscheidend ist insoweit, dass eine Personensteuer auf Einkünfte anfällt, Regelungen zur Gewinnermittlung oder Steuerbefreiung sind daher unbeachtlich.[1] Folglich kann auch eine Abzugsteuer, die auf die Bruttoeinnahmen, nicht auf die Einkünfte erhoben wird, mit der deutschen KSt g... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt eine besondere Anmeldepflicht für die Eröffnung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, und für die Eröffnung von Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen. In beiden Fällen hat der Betriebsinhaber eine über die allgemeine Anzeigepflicht der §§ 137 und 138 AO hinausgehende Verpflicht... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Anmeldung bei Verbrauchsteuerpflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Hersteller von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet, ihren Betrieb vor Eröffnung der für die Verbrauchsteuer zuständigen Finanzbehörde anzumelden. Die sachliche Zuständigkeit des HZA ergibt sich aus § 12 Abs. 2 FVG i. V. m. § 16 AO, die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 2 AO. Rz. 6 Der Begriff "Betrieb" ist nicht ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Verordnungsermächtigung, Abs. 2

Rz. 12 Von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Bestimmungen über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmeldungen treffen, ist in den Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zu den Einzelsteuergesetzen Gebrauch gemacht worden, so z. B. in §§ 4 ff. BierStV, §§ 3 ff. KaffeeStV, § 4 SchaumwZwStV, § 2 StromStV, § 8 f. TabStV, § 2 VersStDV. Durch Art. 11 Amtshilf... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 6.2.9.2 Folgewirkungen

Rz. 51a Liegen die Voraussetzungen des einheitlichen Vertragswerks vor, hat dies gravierende Auswirkungen. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich ("große Grunderwerbsteuer"). Dies kann zu steuerlichen Belastungen führen, welche die grundstücksbezogenen Kosten um ein Mehrfaches übersteigen. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds sind Gestaltungen anzutreff... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 3 Die Prüfungsanordnung erlassende Behörde

Rz. 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BpO ordnet die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde zugleich nach § 195 S. 1 AO für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist.[1] Viele Bundesländer haben jedoch von der durch § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 FVG eröffne... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2.1 Regelung für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen

Rz. 95 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde eine Frist von 5 Jahren für die Ablaufhemmung eingeführt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO gilt die Neuregelung jedoch erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 e... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Einzelfälle

Rz. 64 Besteuerung von Treibstofflieferungen – Billigkeitsregelung zugunsten von Luftrettungsunternehmen: Gemeinnützige Luftrettungsunternehmen führen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie Rettungsflüge durch und können somit für Eingangsleistungen, die diesen steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sofern sich auf einem Flughafen ei... mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Johannes Baßler Rechtsanwalt und Steuerberater, Hamburg Prof. Dr. Hubertus Baumhoff † Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bonn, Honorarprofessor an der Universität Siegen Dr. Julian Böhmer Rechtsanwalt und Steuerberater, Düsseldorf Dr. Nadya Bozza-Splitt Vizepräsidentin des Finanzgerichts, Finanzgericht Düsseldorf Prof. Dr. Martin Cordes Dipl.-Kfm., Dipl.-Finanzw. un... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Rechnungsabgrenzung / 3.6 Verbrauchsteuern und Zölle auf Vorratsvermögen

Auch wenn Ausgaben und Aufwendungen für Zölle und Verbrauchsteuern die Voraussetzungen für einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht erfüllen, muss dieser steuerrechtlich angesetzt werden. Handelsrechtlich besteht insoweit ein Aktivierungsverbot; dennoch ergeben sich kaum materielle Abweichungen vom Steuerbilanzrecht, da handelsrechtlich insoweit meist Anschaffungs- ode... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Rechnungsabgrenzung / 1 Handels- und steuerrechtliche Grundlagen

Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darste... mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.1 Erlöse

Rz. 49 Ausgangsgröße der IFRS-GuV sind gemäß IFRS 18.75 a) die (Umsatz-)Erlöse. IFRS 15. Appendix A definiert Erlöse als Ertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Eine nähere Präzisierung des Begriffs der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" oder Abgrenzung von den nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zählenden Erträgen fehlt in IFRS 15. Zudem dürf... mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 1.1 Bedeutung und Systematik der Vorschrift

Rz. 1 § 1 EStG regelt den Grundsatz der Individualbesteuerung und des Welteinkommensprinzips. Dem Wortlaut des Tatbestands der Vorschrift nach enthält sie lediglich die Abgrenzung der unbeschränkten von der beschr. Steuerpflicht. Tatsächlich geht die Bedeutung der Vorschrift aber weit darüber hinaus, da sie gleichzeitig den Kreis der Steuersubjekte umschreibt, die unter die ... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Sonstige Steuerarten

Rn. 367 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Neben den Substanz- und Ertragsteuern fallen in einem UN darüber hinaus Verbrauch- und Verkehrsteuern an. Verbrauch- und Verkehrsteuern, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von VG gezahlt werden müssen, stellen AK dieser VG dar. Soweit diese VG im Zuge des betrieblichen Herstellungsprozesses verbraucht werden, sind die Verbrauch- und Verkehrs... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Sondereinzelkosten der Fertigung

Rn. 187 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Bei der Bestimmung der Sonderkosten (richtiger: Sonder-EK) der Fertigung im Zusammenhang mit der HK-Ermittlung treten insbesondere Abgrenzungsprobleme zu den Sonderkosten des Vertriebs zutage. Rn. 188 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Begrifflich können Sonderkosten der Fertigung sowohl EK als auch GK umfassen. Gleichwohl sind Sonderkosten der Fertig... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Steuerrechtliche Besonderheiten

Rn. 369 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Soweit die Est und KSt betroffen sind, dürfen diese Steuern sowohl handels- als auch steuerbilanziell nicht in die HK einbezogen werden. Rn. 370 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Steuerrechtlich bestand ein Einbeziehungswahlrecht für die GewSt, das aus der EStR hervorging und sich auf das BFH-Urteil vom 05.08.1958 (I 70/57 U, BStBl. III 1958, S. 392f... mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 3. Bericht der Kommission

Am 27.6.2016 hatte der Rat eine Richtlinie zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie hinsichtlich der Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen ("Gutscheinrichtlinie") angenommen (EU-UStB 2016, 67). Die neuen Vorschriften gelten seit dem 1.1.2019 für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine. Ziel dieser Änderungen war die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwS... mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Sachhaftung

§ 76 AO normiert eine besondere Sachhaftung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern.[1] Die Vorschrift gilt insbesondere – wenngleich eingeschränkt – für Zölle[2] sowie die Verbrauchsteuern nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen.[3] Die Haftung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht bereits vor der Abgaben- oder Steuerschuld und ermöglicht d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6.2.1 Inhalt des § 180 Abs. 2

Rz. 111 § 180 Abs. 2 ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985[1] mit Wirkung v. 25.12.1985 eingefügt worden. Die Vorschrift enthält die allgemein gefasste Ermächtigung für das BMF, mit Zustimmung des Bundesrats (bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, außer der Biersteuer, ohne Zustimmung des Bundesrats) durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass ... mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8.2 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung nach § 75 AO ist sachlich und zeitlich begrenzt. Sachliche Schranken sind hierbei: Nach § 75 AO wird nur gehaftet für: Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Das sind: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben, Rückforderung von Investitionszulage, Versicherungssteuer bei Versic... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Allgemeines – Anwendbarkeit des Verfahrens

Rz. 144 Erbringt ein Unternehmer im Inland Leistungen an die nach Art. 151 MwStSystRL begünstigten Einrichtungen und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat (Gastmitgliedstaat) ansässig sind, kennt er regelmäßig nicht die im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen, die für eine etwaige Steuerbefreiung seiner Leistungen im Inland maßgebend sind. In... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6 Recht des anderen EU-Mitgliedstaats als Voraussetzung der Steuerbefreiung/Nachweis der Steuerbefreiung

Rz. 76 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG ist (wie bei den Befreiungen nach S. 1 Buchstaben c, d und f der Vorschrift) – abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen – von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Aufnahmemitgliedstaat gelten.[1] Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ih... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.2 Art. 49 bis 51 VO 282/2011

Rz. 39 Art. 49 (Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für elektronische Dienstleistungen an diplomatische Mission, internationale Einrichtungen, NATO-Streitkräfte und EU-Streitkräfte im Rahmen des GSVP) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 [1], die ab dem 1.7.2011 gilt, regelt, dass die in Art. 151 MwStSystRL vorgesehene Steuerentlastung auch dann für elektronische Diens... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats

Rz. 61 Unter Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ist aus deutscher Sicht das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet zu verstehen. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst nach § 1 Abs. 2a S. 1 UStG das Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und das übrige Gemeinschaftsgebiet, d. h. die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedsta... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XII. Einziehung nach AO

Rz. 579 [Autor/Stand] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO oder eine Steuerhehlerei begangen worden, können auf Antrag (zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag vgl. § 401 Rz. 29) der Finanzbehörde (§ 401 AO) die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ... mehr