Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 379 Steuergefährdung / II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Peter Talaska
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 30

[Autor/Stand] Mit § 379 AO werden verschiedene Verstöße gegen steuerrechtliche (insbesondere betreffend die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren, §§ 117c, 138 ff., §§ 140 ff. AO) und außersteuerrechtliche Pflichten mit Bußgeld bedroht, weil der staatliche Steueranspruch schon hierdurch gefährdet ist, allerdings nicht in einer derart konkreten Weise, wie sie insbesondere mit der Erstellung und Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung – und damit der Erfüllung einer objektiven Steuerverkürzung – verbunden ist. Die verschiedenen Gefährdungstatbestände betreffen Handlungen, die typischerweise bei der Anbahnung von Steuerverkürzungen begangen werden.

 

Beispiele

Ausstellen von Schein- bzw. Gefälligkeitsrechnungen; Handeln mit Quittungen; Bargeschäfte ohne Rechnung; Einrichtung anonymer Konten; ungenügende Aufzeichnung des Warenausgangs; Missachtung von Datenerhebungs- und Mitteilungspflichten.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Ein konkreter Verkürzungserfolg ist nicht notwendig, die eingetretene Gefährdung genügt. Auf der Vorstufe zum eigentlichen Verletzungstatbestand sind diese Handlungsweisen – ohne § 379 AO – als bloße Vorbereitungshandlungen nicht von den Kerntatbeständen der vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 370, 378 AO, auch nicht als Versuch, erfasst[3]. Das Handeln kann allenfalls den allgemeinen Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StBG) erfüllen, wobei diese Normen die inhaltliche Unrichtigkeit von Urkunden und technischen Aufzeichnungen ("schriftliche Lüge", s. dazu Rz. 66) nicht erfassen. Dies ist aber der Regelfall bei § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 AO. Mit den selbständigen Bußgeldtatbeständen in § 379 AO werden diese Handlungen als Steuerzuwiderhandlungen geahndet und dadurch das in den §§ 370, 378 AO geschützte Steueraufkommen bereits in einem frühen, mitunter weit vor der eigentlichen Verkürzungshandlung liegenden Stadium geschützt[4].

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Nahezu ohne konkreten Zusammenhang mit späteren Verkürzungshandlungen erfassen § 379 Abs. 2 Nr. 1c und Nr. 1e-1g AO Zuwiderhandlungen gegen Berichtspflichten nach § 138a AO bzw. gegen die Meldepflicht bzgl. grenzüberschreitender Steuergestaltungen auf einer generell-abstrakten Ebene, da insoweit nach der gesetzgeberischen Intention eine Gefährdung des Steueraufkommens bereits durch effektive Ausnutzung der bestehenden steuergesetzlichen Regelungen in den Blick genommen wird (s. Rz. 13 und 18).

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Eine erhebliche, den technischen Manipulationsmöglichkeiten geschuldete (s. Rz. 14 f.) Vorverlagerung bedeuten auch die ab 2020 eingreifenden bußgeldbewehrten Pflichten im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–6 AO i.V.m. § 146a AO). Hierdurch soll – unter Umständen den eigentlichen (unrichtigen) Buchungsvorgängen zeitlich weit vorgelagert – sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können[7].

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen unter Umständen weit im Vorfeld eines Steuerverkürzungsdeliktes, insbesondere durch § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, wird vereinzelt[9] im Hinblick auf den Grundsatz nemo tenetur deshalb kritisch gesehen, weil der Stpfl. durch Erfüllung der maßgeblichen Aufzeichnungspflichten gezwungen werde, Unterlagen zu schaffen, die in einem möglichen Straf- bzw. Bußgeldverfahren gegen ihn verwendet werden könnten. Tatsächlich wird das zu wahrende Selbstbelastungsverbot regelmäßig nicht berührt werden. Im Zeitpunkt der Fertigung von Aufzeichnungen als Anknüpfungspunkt für den Gefährdungstatbestand nach § 379 AO besteht gerade keine Konfliktlage, denn eine Steuerzuwiderhandlung wird allenfalls später begangen werden[10].

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Die praktische Bedeutung des § 379 AO ist nach wie vor vergleichsweise gering. Dies ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass regelmäßig in der Folge der Tathandlungen unrichtige Steuererklärungen abgegeben werden, die zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung und damit zur Steuerverkürzung nach §§ 370, 378 AO führen[12]. Der subsidiäre Gefährdungstatbestand als Vorbereitung der Steuerverkürzung findet dann keine Anwendung (zum Verhältnis der Steuergefährdung zum Verkürzungsdelikt s. Rz. 703 ff.). Eigenständige und nicht zuletzt angesichts des im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme bzw. dem Unterhalten von Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften erheblich angehobenen Bußgeldrahmens (s. Rz. 664 f.) zukünftig ggf. auch wieder zunehmend praktische Bedeutung erlangt die Vorschrift dann, wenn die Manipulationen und sonstige Zuwiderhandlungen weit im Vorfeld möglicher unrichtiger Buchungen oder Erklärungsdelikte (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6 AO) liegen, vor Abgabe der Steuererklärungen (z.B. anlässlich einer Außenprüfung) aufgedeckt werden, der Täter der Steuergefährdung selbst nicht an der Steuerverkürzung beteiligt ist (i.d.R....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verhältnis zu den §§ 370, 378 AO
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verhältnis zu den §§ 370, 378 AO

  Rz. 703 [Autor/Stand] Die Steuergefährdungstatbestände nach § 379 AO bilden als typische Vorbereitungshandlungen bzw. Durchgangsdelikte (s. bereits Rz. 30) häufig die Vorstufe zu den späteren Verletzungsdelikten nach den §§ 370, 378 AO. Bereits aus den ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren