Fachbeiträge & Kommentare zu Verbrauchsteuer

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.5 Steuerverkürzung durch Dritte und Exkulpationsmöglichkeit

Rz. 39 Die Rechtsfolge des § 169 Abs. 2 S. 2 AO tritt auch ein, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung von einer dritten Person begangen worden ist, deren sich der Stpfl. nicht zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Verschulden oder Leichtfertigkeit des Stpfl. ist dann nicht erforderlich, es genügt Verschulden oder Leichtfertigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Regelmäßiger Beginn der Festsetzungsfrist, Abs. 1

Rz. 2 Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden oder nach § 50 Abs. 3 AO unbedingt geworden ist. Maßgebend ist, wann der Steueranspruch nach § 38 AO nach den Einzelsteuergesetzen entstanden ist, die Fälligkeit ist unbeachtlich. Der Beginn der Festsetzungsfrist am Ende des Kalenderjahrs gilt für alle Steuern, unabhängi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Steuerzeichen, Steuerstempler

Rz. 53 Eine ähnliche Anlaufhemmung besteht nach Abs. 2 Nr. 2, wenn die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist.[1] Dann beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwandt worden sind, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kj. folgt, i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 24 Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Regelung des Abs. 2 über den Beginn der Festsetzungsfrist gilt nicht für Verbrauchsteuern. Hierbei handelt es sich um Massenverfahren, bei denen die Steuer unmittelbar nach Verwirklichung des verbrauchsteuerpflichtigen Sachverhalts oder monatlich angemeldet und entweder überhaupt nicht oder sofort geprüft wird. Eine Anlaufhemmung erübrigt sich somit. Anders ist di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 1a Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurden in Abs. 2 Nr. 1 S. 1 die Worte "auf Grund gesetzlicher Vorschriften" gestrichen (vgl. Rz. 12). Abs. 3 wurde auf Berichtigungen nach § 129 AO erweitert (vgl. Rz. 56). Abs. 4 wurde neu gefasst und auf jeden Fall des Hinausschiebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Steuer unabhängig vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Verpflichtete Person

Rz. 21 In erster Linie greift die Anlaufhemmung für diejenigen Fälle ein, in denen der Stpfl. selbst zur Abgabe der Erklärung, der Steueranmeldung oder zur Erstattung der Anzeige verpflichtet ist, es also um die Abgabenverpflichtung desjenigen geht, der die Erklärung usw. abzugeben hat. Die Anlaufhemmung tritt nur gegenüber derjenigen Person ein, die gesetzlich verpflichtet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.3 Einzelne Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Rz. 25 Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert. Über die Verweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Lebensmittel

Rz. 32 Die ermäßigte Besteuerung der essbaren Lebensmittel (Nahrungsmittel) hat in erster Linie sozialpolitische Gründe. Lebensmittel gehören zu den Gütern des lebensnotwendigen Bedarfs, für die schon bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Milderung der Regressionswirkung der USt (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 8) einen ermäßi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.54.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 798 Im Einzelnen fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG: Rz. 799mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zuständigkeiten, Aufgaben (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 3 Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG. Die Finanzämter sind sachlich zuständig für die Steuern, die nicht Zölle oder bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern sind.[1] Sodann schränkt sich ihre Zuständigkeit insoweit ein, als von den Möglichkeiten des Art. 108 Abs. 4 S. 1 oder 2 GG Gebrauch gemacht worden ist, die...mehr

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EUSt-Befreiung bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art

Sachverhalt Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 143 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und Art. 1 RL 2006/79 bezüglich der EUSt-Befreiung bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern. Die Klägerin (K, eine polnische Gesellschaft) hatte bei der PL-Finanzbehörde einen Antrag auf schriftliche Auslegung von Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts gestellt. Bei der Darstellung des Sachverhalts und des künftigen Gesch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.2 Alkohol/Alkoholerzeugnis (ab 1.1.2018)

Rz. 56 Das Branntweinmonopol ist mit Ablauf des 31.12.2017 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abgeschafft worden.[1] Ab 1.10.2013 entfiel für alle bis dahin monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Rund 550 landwirtschaftliche Brennereien, die noch über Bre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.1 Energieerzeugnisse

Rz. 42 Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Energieerzeugnissen ist auf § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG [1] abzustellen. Rz. 43 Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 EnergieStG der Energiesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Ener...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift beschreibt als Aufgabenzuweisungsnorm verschiedene Sachverhalte, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen und definiert dies als Steueraufsicht. Diese dient dem Zweck, die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts[1] und damit das Steueraufkommen zu sichern und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Der Anwendungsbereich der besonderen Steueraufsicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren des Abs. 1 wurde durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[1] ergänzt um die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs wurde erforderlich, da mit der Errichtung des Binnenmar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Rz. 24 Verbrauchsteuern entstehen i. d. R. mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr[1] und nicht bereits durch die Gewinnung oder Herstellung.[2] Mit § 209 AO soll bereits vor der Steuerschuldentstehung der Gewinnungs- oder Herstellungprozess der Waren zollamtlich überwacht werden.[3] Diese erweiterte Steueraufsicht wurde nach dem Fortfall der Grenz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Erlass, Erstattung oder Vergütung (Nr. 2)

Rz. 29 Der Steueraufsicht bedarf es gem. § 209 Abs. 2 Nr. 2 AO auch dann, wenn für eine Ware eine Steuerschuld schon entstanden und möglicherweise gezahlt worden ist, im Einzelfall aber ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer beansprucht wird. Die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Erstattung, ein Erlass oder eine Vergütung von Verbrauchsteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Besondere Vorgänge in einem Verbrauchsteuerverfahren (Nr. 1)

Rz. 27 § 209 Abs. 2 AO zählt weitere Gegenstände auf, die der Steueraufsicht ("ferner") unterliegen. Den dort genannten Verfahren ist gemeinsam, dass sie zu einer Abgabenbefreiung oder -begünstigung führen können, wenn die Verfahren den vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechend durchgeführt werden.[1] Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verfahren führen dazu, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zuständigkeit der Hauptzollämter (Abs. 2, 3)

Rz. 3 Die Hauptzollämter sind örtliche Bundesfinanzbehörden. Sie sind zum einen für die Verwaltung der Steuern in der Abgrenzung zu den Finanzämtern entsprechend der Zäsur zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG zuständig. Das bedeutet, dass in ihre Zuständigkeit die (an die EU fließenden) Zölle, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern[1] einschließlich der EUSt[2] und di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Warenverkehr über die Grenze

Rz. 18 Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der UZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat.[1] Waren sind der st. Rspr. des EuGH zufolge "alle Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können".[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Weisungen – Verwaltungsanordnungen

Rz. 5 Zur sachlichen Leitung durch die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden gehört auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsanweisungen auf eine möglichst einheitliche Gesetzesanwendung hinzuwirken (vgl. Rz. 4). Dazu gehört auch die Möglichkeit, Verwaltungsanweisungen nachgeordneter Behörden außer Kraft zu setzen. Der bisweilen angesprochene Grundsatz der Nichteinmischung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sonstige Personensteuern gem § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2

Rn. 219 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die zweite Fallgruppe, die von § 12 Nr 3 EStG mit einem Abzugsverbot belegt ist, betrifft die sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2). Hierbei handelt es sich um Steuern, die zwar nicht das Einkommen besteuern, die aber ebenso wie die Steuern vom Einkommen die persönlichen Verhältnisse des StPfl berücksichtigen (zB durch pers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

1 Allgemeines Rz. 1 Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

1 Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter (HZÄ) für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für Verbrauchsteuern. Gem. Art. 159 Abs. 1 UZK legen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten der Zollstellen in ihrem Hoheitsgebiet eigenständig fest, jedoch subsidiär zum Vorrang anzuwendenden Unionsrecht ("sofern das Union...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Rechtsinstitut der bedingten Steuer diente im früheren Verbrauchsteuerrecht dem Zweck, die Zahlung der Verbrauchsteuern auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und den Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung auf den Endverbraucher ausgerichteten Verbrauchsteuer zu belasten. Die Vorschrift ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Nach § 161 AO führt die Feststellung von Fehlmengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu zwei widerlegbaren Vermutungen. Gem. § 161 S. 1 Alt. 1 AO wird für die festgestellte Fehlmenge vermutet, dass die Verbrauchsteuer entstanden ist, sofern der Steuerschuldner nicht glaubhaft macht, dass die Fehlmenge auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuerschuld nicht begründ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter (HZÄ) für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für Verbrauchsteuern. Gem. Art. 159 Abs. 1 UZK legen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten der Zollstellen in ihrem Hoheitsgebiet eigenständig fest, jedoch subsidiär zum Vorrang anzuwendenden Unionsrecht ("sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht"). ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Aufgrund des fehlenden Anwendungsbereiches wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass die bedingte Steuer mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes faktisch weggefallen sei.[1] Der Anwendungsbereich des § 50 AO beschränke sich nach dieser Auffassung auf Verbrauchsteuern, die vor dem 1.1.1993 entstanden waren. Dagegen sah Jarsombeck [2] in § 50 AO eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 2 Gegenstand der Sachhaftung (Abs. 1)

Rz. 8 Der Sachhaftung unterliegen verbrauchsteuerpflichtige und zollpflichtige Waren. Verbrauchsteuerpflichtig ist eine Ware, wenn sie nach dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz einer solchen Steuer unterliegt (u. a. Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer, Stromsteuer). Die EUSt ist nach § 21 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Rz. 16 Auch bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht die Sachhaftung mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU entsteht die Haftung also bei dem Verbringen in den Geltungsbereich der AO. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland in das Unionsgebiet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Steuerfestsetzung

Rz. 31 Für die festgestellte Fehlmenge muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO erhoben werden. Dies geschieht durch Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldung[1], durch Änderung der Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsfestsetzung[2] oder durch einen auf die Fehlmenge bezogenen Steuerbescheid.[3] Rz. 32 Ein Steuerbescheid, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Widerlegung der Rechtsvermutungen

Rz. 28 Der Stpfl. kann die gesetzlichen Vermutungen des § 161 AO widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass die Fehlmenge nicht auf steuerschuldbegründenden Umständen in seiner Person beruht bzw. die Steuer nicht im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden ist. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen dient, wie auch der Beweis, der Überzeugungsbildung, lässt jedoch einen geringe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 5 Erlöschen (Abs. 4)

Rz. 25 Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 1 AO mit Erlöschen der Zoll- oder Steuerschuld. Für die Zollschuld finden sich die Erlöschensgründe in Art. 124 UZK, der die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe hinsichtlich der Entrichtung des Abgabenbetrags und des Erlasses überlagert (Rz. 4, 5). So erlischt die Zollschuld etwa durch die Entrichtung des Abgabenbetrags[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die AO ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AO nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Für Zölle war der Anwendungsbereich der Sachhaftung seit Inkrafttreten des Zollkodex (ZK) zum 1.1.1994 bereits eingeschränkt. Verschiedene Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlagen der Art. 53, 57 und 75 ZK verdrängten grundsätzlich als vorrangiges ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Anwendungsbereich und Normzusammenhänge

Rz. 7 § 161 AO gilt unmittelbar nur für die bundesrechtlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern.[1] Auf die landesrechtlich geregelten örtlichen Verbrauchsteuern ist § 161 AO nur anwendbar, wenn in den kommunalen Abgabengesetzen auf § 161 AO verwiesen wird. Rz. 8 Die § 161 AO betreffenden unionsrechtlichen Vorgaben ergeben sich insbesondere aus Art. 6 der Verbrauchsteuersy...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Hauptzollamt der Straf- oder Bußgeldsache (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 schafft neben der Tatbestandsverwirklichung und dem Unternehmensbetrieb eine zusätzliche örtliche Zuständigkeit. Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, ist demnach auch das für die Strafsache oder Bußgeldsache zuständige HZA örtlich zuständig. Die Zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Rechtsvermutungen

Rz. 25 Im Normalfall entsteht die Steuerschuld, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt oder die Ware im Steuerlager zum Verbrauch oder zur Verwendung entnommen wird. Da diese Sachverhalte im Umfang der festgestellten Fehlmenge nicht in den Büchern erfasst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Festsetzung (Abs. 4)

Rz. 8 Nach Abs. 4 sind auf die Festsetzung der Kosten die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Kosten sind durch einen Kostenbescheid gem. §§ 155ff. AO festzusetzen. Abs. 4 S. 2 enthält eine nicht dynamische Verweisung auf die Vorschriften des aufgehobenen Verwaltungskostengesetzes [1], wodurch § 178 AO vom Bundesgebührengesetz [2] losgelöst wur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3 Entstehung der Sachhaftung (Abs. 2)

Rz. 11 Die Sachhaftung und damit die Möglichkeit der Beschlagnahme kann bereits vor der Abgabenschuld entstehen, ist im Übrigen aber akzessorisch.[1] Eine Verwertung der beschlagnahmten Ware kann allerdings erst nach Festsetzung des später entstandenen Steueranspruchs erfolgen. Nach § 76 Abs. 2 AO entsteht die Sachhaftung bei verbrauchsteuer- und zollpflichtigen Waren, wenn ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Fehlmenge

Rz. 22 Eine Fehlmenge ist der Unterschied zwischen dem Soll-Bestand, der sich rein rechnerisch durch Abziehen des Gesamtabgangs von dem Gesamtzugang nach dem Inhalt der in den Betriebsbüchern enthaltenen Anschreibungen ergibt, und dem bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Ist-Bestand.[1] Eine dabei auftretende Differenz in Gestalt einer Mindermenge beim Ist-Bestand ist die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.13 Aufzeichnungen bei Steuerlagern (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4c UStG)

Rz. 222 Um die Gleichbehandlung bestimmter Umsätze von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern zu erreichen, sind gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager geschaffen worden. Art und Umfang des Umsatzsteuerlagers sind von jedem EU-Mitgliedstaat selbst zu definie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 1.1 Sinn und Zweck

Rz. 1 Die Regelung des § 76 AO beruht auf dem gesetzgeberischen Willen, neben dem Steuer- bzw. Zollschuldner und dem Haftungsschuldner ein weiteres Sicherungsmittel zu schaffen, das der Durchsetzbarkeit der Abgabenforderung im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern dienen soll. Die Sachhaftung gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf Privatrechte irgendwelc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.3 Ermessensbindungen durch Verwaltungsregelungen

Rz. 100 Durch § 152 Abs. 5 AO a. F. wurde dem BMF die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Bundesrats bzw. – soweit Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[1] und Verbrauchsteuern betroffen sind – ohne dessen Zustimmung allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die entsprechende Verordnungsermächtigung wurde durch das Amtshilfsrichtline-Umsetzungsgesetz aufgehoben.[2] Von der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verschiebung der Fälligkeit

Rz. 26 Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung [2] und Aussetzung der Vollzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Abgrenzung gegenüber anderen Regelungen

Rz. 4 Das Erhebungsverfahren ist von der im 6. Teil der AO geregelten "Vollstreckung" insofern zu unterscheiden, als Letztere die Verfahrensregeln zur zwangsweisen Realisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bringen. Die früher vertretene Differenzierung zwischen "freiwilligen" Leistungen und der Vollziehung[1] kann nicht mehr als Abgrenzung zwischen Erhebung u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 8 § 175a AO ermöglicht die Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag i. S. d. § 2 Abs. 1 AO. Die Vorschrift bezieht sich damit auf § 89a AO sowie auf Streitbeilegungsverfahren nach DBA und nach der Schiedskonvention. Auch ein Vorabverständigungsverfahren beruht nach § 89a Abs. 1 S. 1 AO ...mehr