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Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand/Schuld / 3.1 Vorliegen eines Rechnungsabgrenzungspostens

Prof. Dr. Heinz Kußmaul
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Rz. 28

Nach derzeitiger Handhabung kann ein bilanzierungsfähiger bzw. -pflichtiger Sachverhalt ohne Vorliegen der Vermögensgegenstands- oder Schuld- bzw. Wirtschaftsgutseigenschaft vor allem dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens erfüllt sind. Als Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten[1] sind nach derzeitiger Handhabung anzusehen:[2]

  • Die Ausgabe liegt vor dem Aufwand: Maßgebend ist das Vorliegen eines Auseinanderfallens von Aufwand und Ausgabe, wobei entsprechend der Ausgabendefinition bereits das Entstehen einer Geldverbindlichkeit und nicht der Zahlungsvorgang ausreichend ist.[3]
  • Der Aufwand ist einer späteren Periode zuzurechnen: Damit erfolgt eine Präzisierung des ersten Merkmals dahingehend, dass der Aufwand in eine spätere Periode als die Ausgabe fallen muss. Dabei ist die Aufwandszurechnung entsprechend der empfangenen Gegenleistung vorzunehmen.
  • Der Aufwand muss für eine bestimmte Zeit erfolgen: Mit dem Kriterium der bestimmten Zeit wird die genaue Bestimmung des Zeitraums, für den die Vorauszahlung erfolgt, gefordert, d. h., die Bestimmbarkeit des Zeitraums, z. B. durch die versicherungsmathematisch errechnete Lebensdauer, reicht nicht aus. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist auch gewährleistet,

    • wenn sich der Aufwandszeitraum auf mehrere Jahre erstreckt,
    • wenn die bestimmte Zeit erst in einem späteren Geschäftsjahr beginnt und
    • wenn die Aufwendungen nicht periodisch wiederkehrend sind, d. h. regelmäßig anfallen.

Sie ist aber nicht gewährleistet, wenn keine exakte Bestimmung des Zeitraums, für den die Ausgabe getätigt wird, möglich ist. Damit soll verhindert werden, dass z. B. Ausgaben für einen einmaligen Werbefeldzug oder bestimmte einmalige Zuschüsse, die nicht als Vermögensg...

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