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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist / 3.2.3.3 Einzelne Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 25

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert.

Über die Verweisung in § 181 Abs. 1 S. 1, 2 AO gilt die Anlaufhemmung auch bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Dies gilt auch für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG.[1]

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ergibt sich die Steuererklärungspflicht aus § 27 Abs. 2 S. 4 KStG i. V. m. § 31 KStG. Damit gilt die Anlaufhemmung auch für diese Feststellung.

 

Rz. 26

Bei der ErbSt obliegt die Steuererklärungspflicht nach § 31 Abs. 5, 6 ErbStG nach Anforderung durch das FA dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger; dieser handelt insoweit für die Erben, sodass die Verletzung dieser Pflicht zur Anlaufhemmung gegenüber den Erben führt.[2] Gibt einer der Erben die ErbSt-Erklärung ab, wirkt dies auch für die anderen Erben, da i. d. R. eine gemeinsame ErbSt-Erklärung nach § 31 Abs. 4 ErbStG abgegeben wird.

 

Rz. 27

Das Amt des Testamentsvollstreckers, und damit die Steuererklärungspflicht, betrifft nur die Erben, ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers daher nicht die Vermächtnisnehmer. Daher tritt für die Vermächtnisnehmer die Anlaufhemmung nicht ein, wenn der Testamentsvollstrecker die Steuererklärung nicht abgibt.[3] Den Vermächtnisnehmer trifft keine gesetzliche Steuererklärungspflicht; die Anlaufhemmung tritt für ihn daher nur ein, wenn das FA ihn zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefo...

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