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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Abzug sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 41

[Autor/Zitation]

Nach § 277 Abs. 1 sind die Umsatzerlöse nach Abzug sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Dies war mangels einer expliziten Regelung im Gesetz bis zum BilRUG umstritten (zur uneinheitlichen Praxis vgl. Kolb/Roß, WPg 2015, 869, 872 f.). Mehrheitlich wurde im Schrifttum von einem faktischen Wahlrecht ausgegangen (Kirsch, DStR 2015, 664, 665). Mit der Klarstellung folgt der Gesetzgeber dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 5 Bilanz-RL (2013/34/EU). Zweck der Regelung ist es, einen überhöhten Ausweis der Umsatzerlöse durch Steuern, die vom Endkunden getragen werden, zu vermeiden. Solche Steuern sollen wie durchlaufende Posten behandelt werden (Peun/Rimmelspacher, DB 2015, Beil. 5, 12, 16). Der Abzug hat gleichwohl unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Umsatzerlöse und damit auf die Einordnung in die Größenklassen nach § 267.

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Abzuziehen sind nur solche Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind. Es muss also ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entstehung der Steuerpflicht und der Umsatzrealisierung bestehen. Dies ist im Einzelfall für die jeweiligen Verbrauchsteuern und Monopolabgaben zu prüfen. Während der Zusammenhang bei der Stromsteuer, die an die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und damit am Umsatzakt selbst anknüpft (§ 5 Abs. 1 StromStG), unzweifelhaft ist, fällt die Verbindung bei anderen Verbrauchsteuern weniger eindeutig aus. So wird zB die Biersteuer (§ 14 Abs. 2 BierStG) und die Energiesteuer auf Mineralöl (§ 8 EnergieStG) durch die Entnahme aus einem Steuerlager ausgelöst. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist jedoch auch hier ein direkter Zusammenhang zu sehen, da die Entnahme aus dem Steuerlager in der Praxis immer erst unmittelbar vor der Auslieferu...

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