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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 169 Festsetzungsfrist / 3.1.2.5 Steuerverkürzung durch Dritte und Exkulpationsmöglichkeit

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 39

Die Rechtsfolge des § 169 Abs. 2 S. 2 AO tritt auch ein, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung von einer dritten Person begangen worden ist, deren sich der Stpfl. nicht zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Verschulden oder Leichtfertigkeit des Stpfl. ist dann nicht erforderlich, es genügt Verschulden oder Leichtfertigkeit der handelnden Person. Auch eine Verantwortlichkeit des Stpfl. für den Handelnden ist nicht erforderlich.[1] Daher tritt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auch für den nicht tatbeteiligten Gesamtschuldner ein.[2] Dem Stpfl. steht jedoch in diesen Fällen, in denen die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht von einer zu seinem Verantwortungsbereich gehörenden Person begangen wurde, die Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 AO offen.

 

Rz. 40

Dritte Person, und damit Täter der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung, kann auch der für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbeamte sein, wenn dieser im eigenen Interesse oder im Interesse des Stpfl. die Steuern zu niedrig festsetzt.[3]

 

Rz. 41

Allerdings kann sich der Stpfl. in diesen Fällen die Vorteile der kurzen Festsetzungsfrist sichern, wenn er von der Exkulpationsmöglichkeit des § 169 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 AO Gebrauch machen kann. Das ist der Fall, wenn der Stpfl. durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Verhinderung von Steuerverkürzungen angewandt hat.

 

Rz. 42

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die kürzere Festsetzungsfrist anzuwenden. Das Vorliegen nur einer der beiden Voraussetzungen genügt nicht. Dem klaren Wortlaut des § 169 Abs. 2 S. 3 AO nach trifft den Stpfl. die Nachweispflicht, dass er keinen Vermögensvorteil erlangt...

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