Rn. 219
Stand: EL 180 – ET: 04/2025
Die zweite Fallgruppe, die von § 12 Nr 3 EStG mit einem Abzugsverbot belegt ist, betrifft die sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2). Hierbei handelt es sich um Steuern, die zwar nicht das Einkommen besteuern, die aber ebenso wie die Steuern vom Einkommen die persönlichen Verhältnisse des StPfl berücksichtigen (zB durch persönliche Freibeträge). Zu den sonstigen Personensteuern gehören die Vermögensteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist eine Personensteuer, weil bei der Steuerfestsetzung persönliche Freibeträge berücksichtigt wurden (BFH v 11.07.1969, VI R 265/67, BStBl II 1969, 650). Die Steuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Einordnung als Personensteuer beruht auf der Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen und Steuerklassen, die von persönlichen Verhältnissen abhängig sind (BFH v 18.01.2011, X R 63/08, BStBl II 2011, 680; BFH v 27.07.2000, X R 42/97, BFH/NV 2001, 307; BFH v 09.08.1983, VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27; FG München v 19.03.2019, 12 K 2574/18). Deshalb erhöht die Schenkungsteuer, die im Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs angefallen ist, nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für das erworbene WG (BFH v 09.08.1983, VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27).
Das Abzugsverbot für die ErbSt führt grds zu einer Doppelbelastung der Einkünfte mit ESt und ErbSt (vgl BT-Drs 14/23, 183). Der Gesetzgeber hatte dieses Ergebnis durch die Steuerermäßigung gem § 35 EStG aF abgemildert. Die Vorschrift wurde jedoch durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem VZ 1999 aufgehoben. Dies war zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von ESt und ErbSt nicht verfassungswidrig (BFH v 18.01.2011, X R 63/08, BStBl II 2011, 680; vgl auch BFH v 17.02.2010, II R 23/09, BStBl II 2010, 641; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG v 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, HFR 2015, 695). Dennoch fügte der Gesetzgeber durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) mit Wirkung ab dem VZ 2009 mit § 35b EStG wieder eine Steuerermäßigungsvorschrift ein (vgl zu den Einzelheiten: BFH v 28.11.2023, X R 20/21, BStBl II 2024, 470; BFH v 13.03.2018, IX R 23/17, BStBl II 2018, 593; BFH v 18.01.2011, X R 63/08, BStBl II 2011, 680).
Die Vorbelastung mit Schenkungsteuer wird durch § 35b EStG nicht abgemildert. Dies unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v 13.03.2018, IX R 23/17, BStBl II 2018, 593; bestätigt: BFH v 25.06.2021, II R 31/19, BStBl II 2022, 497).
Zur Verfassungsmäßigkeit des Zusammentreffens von ErbSt und KSt vgl BFH v 06.12.2016, I R 50/16, BStBl II 2017, 324.
Rn. 220
Stand: EL 180 – ET: 04/2025
Realsteuern (§ 3 Abs 2 AO: GrSt und GewSt) sind keine Steuern vom Einkommen oder sonstige Personensteuern. Sie sind daher abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb oder den Beruf veranlasst sind. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich auch aus § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG.
Für die GewSt ist aber seit dem VZ 2008 in § 4 Abs 5b EStG geregelt, dass sie nicht abzugsfähig ist (vgl BFH v 07.03.2019, IV R 18/17, BStBl II 2019, 696: zwar betrieblich veranlasst, aber BA-Abzugsverbot; BFH v 10.09.2015, IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046: verfassungsgemäß).
Rn. 221
Stand: EL 180 – ET: 04/2025
Grds abzugsfähig sind auch Verkehrssteuern wie GrESt, Kapitalverkehrsteuern und Kfz-Steuer sowie Verbrauchsteuern wie Energie-, Tabak-, Strom-, Alkohol-, Kaffee-, Bier- und Schaumweinsteuer. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit ist der Veranlassungszusammenhang, in dem die Steuer geleistet worden ist. Gleiches gilt für kommunale Aufwandsteuern (zB Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer).
Rn. 222
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vorläufig frei