Fachbeiträge & Kommentare zu Unterweisung

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 15 Potenzia... / 1.1 Rechtslage ab 1.7.2023

Rz. 2 § 15 regelt die Potenzialanalyse und die Erstellung von Kooperationsplänen ab 1.7.2023 nach dem Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen nach früherem Recht (bis längstens 31.12.2023, vgl. § 65 Abs. 4) der Agenturen für Arbeit mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Wurde ein Jobcenter zwischen einem kommunalen Träger und einer Agentur für Arbeit als gemeinsame Ein...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Praxisbeispiele zur Vermeid... / 4.2 Der Wettbewerb 2015

1. Platz: Gestamp Umformtechnik GmbH "Wir formen die Zukunft – mit Sicherheit" (innerbetrieblicher Verkehr) Die Gestamp Umformtechnik GmbH in Bielefeld ist Teil der Gestamp Gruppe. In dem übergeordneten Arbeitsschutzkonzept "Wir formen die Zukunft – mit Sicherheit" gehört Unfallfreiheit zu den vorrangigen Zielen. Die Beschäftigten werden hierbei durch ein umfassendes Ideenman...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Technische Anlagen und Masc... / 2.2 Anschaffungskosten, Herstellungskosten

Rz. 33 Bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes von Unternehmensexternen ist dieses beim Zugang mit seinen Anschaffungskosten anzusetzen.[1] Gem. § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gut einzeln zugeordnet werden können. Bei der Betriebsbereitsch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.4 Beschäftigung von Fremdpersonal

Beim Fremdfirmeneinsatz in Unternehmen kann eine beteiligungspflichtige Einstellung vorliegen. Dazu ist aber erforderlich, dass die Arbeitnehmer von Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und dahe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Belehrung.

Rn 9 Eine Belehrung über das aus § 384 erwachsende Recht schreibt das Gesetz nicht vor, wenngleich sie, sofern die entsprechenden Umstände zu Tage treten, aus Gründen der Fairness ggü dem Zeugen geboten sein kann (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Androhung/Belehrung.

Rn 2 Es gibt eine Reihe gesetzlicher Ausnahmen, bei denen eine Belehrung über die mit der Versäumung verbundenen Rechtsnachteile vorgeschrieben ist, zB beim schriftlichen Vorverfahren (§ 276 II), bei der Klagerwiderung (§ 277 II), mit der Folge, dass bei unterbliebener Belehrung eine der Partei nachteilige Entscheidung (Versäumnisurteil) nicht möglich ist (vgl § 331 I Nr 4)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Umfang der Belehrung.

Rn 3 Zu belehren ist über das abstrakt statthafte Rechtsmittel oder den jeweiligen abstrakt möglichen Rechtsbehelf. Auf die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im konkreten Einzelfall kommt es nicht an. Keiner Belehrung bedürfen neben möglichen Sprungrechtsmitteln auch außerordentliche Rechtsbehelfe. Nicht erfasst von § 39 ist daher die Anhörungsrüge (§ 44), die Wiederaufnahme de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Belehrung des Schuldners (Abs 3).

Rn 5 Die Belehrung betrifft einerseits die nach § 802c erforderlichen Angaben. Andererseits ist auf die Folgen unentschuldigter Terminsversäumung und Auskunftspflichtverletzung hinzuweisen, was vor allem die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c), der Drittauskünfte (§ 802l) sowie des Haftbefehls (§ 802g) betrifft. Die Gesetzesmaterialien verweisen i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 499 ZPO – Belehrungen.

Gesetzestext (1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift dient der Inf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Belehrung (Abs 2).

Rn 5 Hat vierfach zu erfolgen (Säumnisfolgen, Rechtsanwaltszwang, Kostentragungspflicht und vorläufige Vollstreckbarkeit) und beim AG zusätzlich nach § 499 (Folgen des schriftlichen Anerkenntnisses). Nur bei richtiger Belehrung beginnt der Lauf der Frist (BGH GRUR 17, 785).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Belehrung durch Dritte.

Rn 4 Die Belehrung ist durch das Gericht zu erteilen; dies kann durch Hinweise eines anderen Verfahrensbeteiligten, zB eines Rechtsanwaltes, nicht ersetzt werden (Zö/Greger § 480 Rz 1), zumal hiermit die Gefahr der Beeinflussung des Zeugen zur Herbeiführung einer bestimmten – nicht notwendig richtigen – Aussage verbunden wäre.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zustellung mit Belehrung (Abs 1 und 3).

Rn 2 Die Zustellung des genehmigten Vergleichs ist im Zusammenhang mit der Wirkung des Vergleichs für und gegen die Beigeladenen gem § 23 I 4 KapMuG zu sehen. Anders als beim Musterentscheid kann die Zustellung nach Abs 1 nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (BTDrs 17/8799, 25). Die Belehrungen nach Abs 3 dienen der unmissverständlichen Information über die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Belehrung (Abs 3).

Rn 9 Der Schuldner ist über die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 882d I) und des Antrags auf einstw Aussetzung (§ 882d II) mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren (§ 882d III 1). Die Belehrung muss die Gerichtsadresse angeben (LG Karlsruhe DGVZ 14, 260). Das Vollstreckungsgericht (§ 764 II) muss seine Entscheidung über den Widerspruch bzw die Eintragungsausse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belehrung.

Rn 6 Bei Anwaltszwang (§ 78) ist über Notwendigkeit der RA-Bestellung und Folgen einer Fristversäumung zu belehren unabhängig davon, ob die Partei bereits durch RA vertreten ist (BGHZ 88, 180) oder noch einen RA beauftragen wird (BGH NJW 91, 493), nicht über fristgebundene Möglichkeit einer Anschlussberufung (BGHZ 215, 89). Rn 7 Die Belehrung darf ggü Laien nicht nur den Wort...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aufklärung, Beratung, Auskunft, Einweisung, Instruktion.

Rn 57 Die informatorischen Pflichten des Verkäufers stehen praktisch und für die Abgrenzung zur cic rechtlich im Vordergrund. Zur Verjährung s § 438 Rn 3. Zum Unternehmenskauf s Koppmann BB 14, 1673. Rn 58 Der Verkäufer schuldet Aufklärung über für den Kaufentschluss des Käufers wesentliche Umstände, deren Mitteilung der Käufer nach der Verkehrsauffassung erwarten kann, zB be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen bei unterbliebener Belehrung.

Rn 11 Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht aus § 312e vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher nicht nach, hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher keinen Anspruch auf Zahlung von Fracht-, Liefer- und Versandkosten. Vom Verbraucher bereits geleistete Zahlungen sind vom Unternehmer zu erstatten (vgl dazu BTDrs 17/12637, 54).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Belehrung (Abs 1 S 4).

Rn 7 Wenn dem Gläubiger ein Ausdruck zugeleitet wurde (Rn 5), führt dies dazu, dass der Schuldner nach einem Monat in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist, falls er – trotz Leistungspflicht (§ 882c I 2; § 775 Nr 4) – nicht leistet (§ 882c I 1 Nr 3). Darüber ist er zu unterrichten bzw zu belehren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belehrung.

Rn 14 Der Verbraucher muss über diese Rechtsfolge ordnungsgemäß nach Art 246a § 1 II 1 Nr 1 und 3 EGBGB belehrt worden sein (II 1 Nr 3). Diese Informationen müssen gem Art 246a § 4 II 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden sein (BGH NJW-RR 21, 177 [BGH 26.11.2020 - I ZR 169/19] Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Richterliche Anordnungen und Belehrungen.

Rn 28 Der vom Gesetzgeber verfolgte Normzweck, Rechtsstreitigkeiten in einem schriftlichen Vorverfahren prozessökonomisch durch Versäumnisurteil erledigen zu können (s Rn 1), erfordert die Einhaltung besonderer Förmlichkeiten. Diese stellen in gewissem Umfange sicher, dass die Passivität des Bekl im schriftlichen Vorverfahren den Schluss zulässt, dass die Sache nicht streiti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Benachrichtigung und Belehrung (Abs. 4).

Rn 8 Die nach Abs 2 und 3 hinzugezogenen Personen sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können. Davon sind nur die dem Gericht bekannten Personen erfasst; das Gericht ist nicht gehalten, unbekannte Rechtsinhaber zu ermitteln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übertragung von Aufgaben auf Dritte.

Rn 5 Grds gilt das Prinzip der persönlichen Führung der Vormundschaft, dh, es dürfen weder Amt noch Aufgaben insg durch den Vormund auf Dritte übertragen werden. Nach § 1790 III hat der Vormund regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Mündel zu halten. Der Kontakt hat idR einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels zu erfolgen, längere oder kürzere Besuchsabstände ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 17 EuVTVO – Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung.

Gesetzestext In dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Notwendiger Inhalt.

Rn 2 In einer Ladung zur mündlichen Verhandlung (auch zu späteren Verhandlungsterminen, ausgenommen Fälle des § 218) muss gem Abs 1 über die Folgen der Säumnis (Versäumnisurteil nach § 330 oder § 331, Entscheidung nach Aktenlage gem § 331a, Kostenfolge des § 91 und die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, § 708 Nr 2) belehrt werden. Hierzu finden in der Pra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anerkenntnis.

Rn 3 Im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist gem Abs 2 vor den Amtsgerichten zusätzlich zu den Belehrungen nach §§ 276 II, 277 II eine weitere Belehrung über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses – insb die Möglichkeit des Erlasses eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung gem § 307 S 2 – vorgeschrieben. Diese Belehrung hat fr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Belehrungspflicht.

Rn 3 Die Belehrungspflicht betrifft vorrangig Verfahren ohne Anwaltszwang, also insbesondere das Verfahren vor den Amtsgerichten. In Verfahren mit Anwaltszwang beschränkt sich die Belehrungspflicht auf Entscheidungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass die Partei, der gegenüber eine Entscheidung ergeht, anwaltlich vertreten ist, also insbesondere bei Versäumnisurteil (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Form und Inhalt.

Rn 4 Die Belehrung ist Teil des Beschlusses und muss daher vor der Unterschrift im Beschluss enthalten sein. Die Anheftung eines Formblatts genügt nicht. Die Belehrung muss den konkreten Rechtsbehelf benennen und das Gericht, an das der Rechtsbehelf zu richten ist, mit Namen und Adresse bezeichnen. Auch über Form und Frist des Rechtsbehelfs muss die Belehrung Auskunft geben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Protokoll.

Rn 3 Die Belehrung ist protokollpflichtig. In die Niederschrift ist gem. § 160 II daher mindestens aufzunehmen, dass die Belehrung ›in gesetzmäßiger Weise‹ erfolgt ist (Musielak/Voit/Huber § 480 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 4 Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13 f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Umfang der Aufsichtspflicht.

Rn 8 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflicht ist ihr Charakter als Verkehrspflicht. Für jeden Einzelfall ist abzuwägen zwischen Reifegrad des Aufsichtsbedürftigen, Schädigungspotential des Verhaltens und Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen (s insb Staud/Bernau § 832 Rz 102 ff; MüKo/Wagner § 832 Rz 26; BeckOK/Spindler § 832 Rz 15; Erman/Wilhelmi § 83...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fristversäumung und Wiedereinsetzung.

Rn 6 Wird die (Not-)Frist versäumt, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (§ 341 I 2). Rn 7 Bei unverschuldeter Fristversäumung kann Wiedereinsetzung beantragt werden. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung wird das Fehlen des Verschuldens nunmehr vermutet (§ 233 S 2). Mit der ges Belehrungspflicht in § 232 (vormals in § 338 S 2) ist die Basis der bisherigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsanwalt.

Rn 2 Gemäß Abs 1 ist eine Belehrung der beklagten Partei anlässlich der Klagezustellung darüber vorgeschrieben, dass eine anwaltliche Vertretung im Prozess vor dem AG nicht zwingend notwendig ist. Dies gilt sowohl für die Einleitung des Verfahrens gem § 275, als auch für das schriftliche Vorverfahren gem § 276 und ebenfalls das vereinfachte Verfahren nach § 495a. Keine Beleh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 2Die Einwilligung kann auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 5.12.12 (BGBl I 2418) mit Wirkung ab 1.1.14 eingefügt worden. Danach hat nunmehr auch im Zivilverfahren jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Ge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikunterricht

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ertragsteuerlich ist bei Musiklehrerinnen und -lehrern regelmäßig von freiberuflicher Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG auszugehen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Musikunterricht in einer körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsform angeboten wird. Hier kommt es dann weiter darauf an, ob diese Körperschaft steue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europarechtliche Rahmenbedingungen.

Rn 24 Im Zusammenhang mit den sog ›Schrottimmobilien‹ hat EuGH 25.10.05, C-350/03 – Schulte/Badenia, ZIP 05, 1959, zu den Widerrufsfolgen entschieden: Es verstoße nicht gegen Art 3 II lit a HausTWRL (nunmehr durch die VRRL ersetzt), bestimmte drittfinanzierte Kaufverträge über Immobilien von der Geschäftsverbindung auszunehmen. Daher könnten die Rechtsfolgen eines Widerrufs ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g)

Rn 8 Über das ihm aus § 383 I Nr 1–3 zustehende Recht ist der Zeuge gem § 383 II zu belehren. Dies kann zwar bereits in der Ladung geschehen (Zö/Greger § 383 Rz 21; zwingend – sofern das Verwandtschaftsverhältnis bei Gericht bereits bekannt ist – bei schriftlicher Vernehmung gem § 377 III). Bei unklaren Verwandtschaftsverhältnissen wird dies aber nicht ausreichen, va wenn di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Musterwiderrufsbelehrung.

Rn 13 Rechtssicherheit im Zusammenhang mit seinen Informationspflichten aus Art 246a § 2 I 1 EGBGB und Art 246b § 2 I EGBGB bietet dem Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art 246a § 1 II 2 EGBGB bzw der Anlage 3 zu Art 246b § 2 III EGBGB (eingehend Schürnbrand JZ 15, 974 sowie allg Damler, Das gesetzlich privilegierte Muster im Privatrecht 15). Bedeutung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Keine Ladung.

Rn 4 Unter den Voraussetzungen des Abs 2 S 1 ist weiterhin die Ladung überhaupt nicht mehr notwendig, wenn eine Partei eine Klage oder einen sonstigen, die Terminsbestimmung veranlassenden Antrag persönlich bei Gericht anbringt und der Termin daraufhin sogleich bestimmt und der noch anwesenden Partei mitgeteilt wird. Üblicherweise wird es sich bei der ›Partei‹ iSd § 497 II u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 12 EuZVO – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks.

Gesetzestext (1) Der Empfänger darf die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine der folgenden Sprachen beigefügt ist:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ermahnungen und Hinweise.

Rn 1 Gemäß § 395 I ist der Zeuge zunächst zur Wahrheit zu ermahnen und auf die eventuelle Eidesleistung hinzuweisen. § 394 I gilt hier nicht, so dass mehrere gleichzeitig erschienene Zeugen gleichzeitig belehrt werden können. Bei § 395 I handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift (Brandbg 17.3.04 – 4 U 49/02, Rz 91; LAG Köln LAGE § 615 BGB 2002 Nr 3; Zö/Greger § 395 Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht in Abs 1 sind nicht ersichtlich. Die Annahme einer eventuellen Amtshaftpflicht (so MüKoZPO/Deubner Rz 12) geht sicherlich zu weit, würde wohl auch in der Praxis nie zur Geltung kommen. Ein Schaden der rechtsunkundigen Partei durch Vertretung seitens eines Rechtsanwaltes ist schlechterdings nicht vorstellbar, da di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 9 EuZVO – Übersetzung von Schriftstücken.

Gesetzestext (1) Die Übermittlungsstelle, welcher der Antragsteller das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, setzt den Antragsteller davon in Kenntnis, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 bestimmten Sprachen abgefasst ist. (2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragspflichten.

Rn 10 Der Hauptleistungspflicht zur Ausführung der anwaltlichen Tätigkeit stehen Sorgfalts- und Obhutspflichten zur Seite. Das Mandat ist so auszuführen, dass Rechte, Rechtsgüter und Interessen (§ 241 II) des Mandanten nicht verletzt werden (Offenbarungspflicht bei Beziehungen zum Parteigegner: BGH NJW 08, 1307 [BGH 08.11.2007 - IX ZR 5/06]). Ist Gegenstand des mit einem Anw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Eine Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe ist bei allen Beschlüssen der fG erforderlich, auch bei Zwischen- und Nebenentscheidungen. Sie ist für alle erst- und zweitinstanzlichen (§ 69 III) Entscheidungen erforderlich. Die Norm gilt auch in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Abweichend vom Wortlaut soll die Norm auch in Registersachen anzuwenden sein (Keidel/Meye...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Versäumnisurteil.

Rn 17 Versäumnisurteile können im vereinfachten Verfahren gem § 495a nach den hierfür einschlägigen allgemeinen Regelungen (§§ 330 ff) ergehen, jedenfalls wenn mit der Anordnung des vereinfachten Verfahrens gem § 495a auch die entsprechenden Belehrungen erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren (aA MüKoZPO/Deubner Rz 45). Für den Amtsri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Amtspflicht zur Erteilung von Auskünften.

Rn 24 Eine behördliche Auskunft muss richtig, klar, eindeutig, vollständig und unmissverständlich sein, so dass der Anfragende entspr disponieren kann; dabei ist es gleichgültig, ob eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (BGH VersR 94, 450). Der Beamte darf es nicht ›sehenden Auges‹ zulassen, dass der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 18 Die Vorschrift gilt in allen Urteilsverfahren nach ZPO. Im WEG-Verfahren gilt § 313 ebenfalls, dann mit Belehrungspflicht bei befristeten Rechtsmitteln (BGHZ 150, 390, 393 = NJW 02, 2171, 2172; München MDR 06, 412); ebenso allgemein bei FG-Verfahren (für Belehrung auch insoweit BGHZ 150, 390, 393; § 39 FamFG nF; zu den Folgen bei offensichtlich falscher Belehrung Hamm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Eine erste Belehrung über seine Pflichten hat der Zeuge bereits zu Beginn seiner Vernehmung gem. § 395 I erhalten. Normzweck des § 480 kann daher nur sein, den Zeugen erneut und nunmehr speziell hinsichtlich der Eidesleistung als solcher auf die Bedeutung seiner Rolle hinzuweisen. Praktisch betrachtet soll der Richter also versuchen, den Zeugen an dieser Stelle einersei...mehr