Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Definition der Mindstlohnsumme

Rz. 146 Die Mindestlohnsumme ist in § 13a Abs. 4 S. 12 ErbStG definiert als – im Grundfall, vorbehaltlich der größenabhängigen Erleichterungen des § 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG – 400 % der Ausgangslohnsumme (im Falle der Vollverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG, 700 % der Ausgangslohnsumme). Rz. 147 Während der Anwendungsbereich des Lohnsummenkriteriums entsprechend den Forderungen d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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FoVo 01/2023, Der Standard in der InsO

Karsten Schmidt Insolvenzordnung Kommentar, 20. Aufl. 2023 3312 Seiten, 229 EUR ISBN 978-3-406-71681-2 In Krisenzeiten gewinnt das Insolvenzrecht schnell an Bedeutung. Die Covid-19-Pandemie hat vielfach Rücklagen der Unternehmen wie der Verbraucher aufgebraucht. Der Krieg in der Ukraine verschärft dies nun in vielfältiger Weise. Der Umsatz sinkt, weil die Kunden aufgrund eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Option zur Vollverschonung

Rz. 412 Voraussetzung für die Anwendung der Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist insb., dass der Anteil des Verwaltungsvermögens einen Grenzwert von 20 % nicht überschreitet. Im Hinblick darauf, dass die Überschreitung des Grenzwertes zwar auf Ebene der übertragungsgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit (z.B. Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbet...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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zfs 01/2023, Kein Versicher... / 2 Aus den Gründen:

[4] III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). … [6] b) Soweit das BG die Zurückweisung der Berufung damit begründet hat, einem Anspruch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertung "jungen Betriebsvermögens"

Rz. 16 Gemäß § 200 Abs. 4 BewG sind auch Gegenstände des notwendigen Betriebsvermögens[36] gesondert zu bewerten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt wurden; mit solchen Gegenständen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden hierbei mindernd berücksichtigt.[37] Die Regelung dient der Missbrauchsverhi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Vermögen einer Betriebsstätte

Rz. 175 Ebenso wie unbewegliches Vermögen wird nach Art. 6 Abs. 1 DBA auch das Vermögen eines Unternehmens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, (auch) im Belegenheitsstaat besteuert. Betriebsstätte bedeutet gem. Art. 6 Abs. 2 DBA eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck umfasst i...mehr

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Welche Rolle haben die Führ... / 3 Soziale Kompetenz: Nachhaltiges Mindset und Kompetenzen

Neben der Fachkompetenz ist insbesondere bei den Führungskräften soziale Kompetenz gefragt. Um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden, müssen Führungskräfte zunächst einmal selbst ein nachhaltiges Mindset sowie die notwendigen Kompetenzen aufbauen. Nur so können sie den Mitarbeitenden als Unterstützung und als Vorbild dienen. Dazu gehört zum einen ein ausgeprägtes Sys...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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zfs 01/2023, Ausgleichsansp... / 1 Sachverhalt

Die Kl. begehrt von der Bekl. Ausgleich geleisteter Versicherungsleistungen. Zwischen der Kl. und der Firma K. Kfz-Handel besteht eine Handel- und Handwerkversicherung einschließlich einer Fahrzeugversicherung. Ebenso besteht eine Handel- und Handwerkversicherung zwischen der Bekl. und der Firma … . Die VN des Bekl. war im Rahmen eines Leasingsverhältnisses Leasingnehmerin un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Überlegungen zur Ausgestaltung des hinreichenden Anlasses für die Aufnahme von Vorfeldermittlungen

Rz. 221 [Autor/Stand] Ebenso wie bei der Abgrenzung einer zulässigen Verdachtsbegründung vom unzulässigen Pauschalverdacht (s. dazu Rz. 152 ff.) bedarf es auch bei der Schwelle für steuerrechtliche Ermittlungen zusätzlich zu der allgemeinen Erfahrung eines konkreten Moments, anhand dessen die Erfahrung in Bezug auf bestimmte Hinterziehungsfelder gewürdigt werden kann. Die Vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass ausländische Betriebe als Hauptanwendungsfall des § 18 Abs. 2 AO nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen. Gleiches soll auch gelten, wenn zum Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / IV. Entwurf von Testamenten, Urkunden und Schreiben

Rz. 85 Eine durch das RVG neu aufgetauchte Problematik war die der Vergütung beim Entwurf von Testamenten, Schreiben oder Urkunden. Da dies nicht allen Anwälten bewusst ist und sie die bittere Erfahrung manches Mal erst machen, wenn es zu spät ist, soll es an dieser Stelle – gleichwohl es eher zur Geschäftsgebühr gehört – besonders hervorgehoben werden. Früher löste der Entw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Allgemeines

Rz. 80 Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG dient dazu, kleinere Betriebe, bei denen nach Anwendung der Regelverschonung (85 %) noch ein in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehender positiver Wert des begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) verbleibt, zusätzlich zu entlasten. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel einer Verwaltungsvereinfac...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

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§ 7 Besondere Themen für di... / II. Identifizierung nach GwG

Rz. 5 Die Anforderungen an die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind strenger. Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Identität i.d.R. anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu erfolgen hat (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG), hat der Notar bestimmte – im Ausweis ablesbare – Daten zu erheben (Vorname, Nachname, Geburtsort,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Veräußerungsfälle

Rz. 252 Die Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind in § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt. Auch hier ist – wie bei Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteilen – die Veräußerung schädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[596] Schädlich ist auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

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Welche Rolle haben die Führ... / Zusammenfassung

Überblick Nachhaltigkeit ist eine Führungsaufgabe, so dass insbesondere die Führungskräfte im Unternehmen bei der Integration von Nachhaltigkeit gefordert sind. Es stellt sich daher die Frage: Was müssen Führungskräfte wissen und können, um dieser neuen Aufgabe gerecht zu werden? Neben den klassischen Kompetenzen einer Führungskraft kommt es bei Nachhaltigkeit insbesondere au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Substanzwert/Liquidationswert

Rz. 46 Soweit der Unternehmenswert aufgrund eines Gutachtens, also nach dem (ggf. auch vereinfachten)[148] Ertragswertverfahren, der DCF-Methode oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden ermittelt wird, bildet grds. der Substanzwert den anzusetzenden Mindestwert.[149] Insoweit besteht auch kein Vorbehalt wegen etwa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (d) Stellungnahme

Rz. 237 Auch wenn die Sichtweise der Rechtsprechung dogmatisch nur eingeschränkt überzeugen kann, weil sie zu eng ist, bleibt festzuhalten, dass qualitative Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedenfalls eine Rolle spielen können. Außerdem ist dem BFH zuzustimmen, dass die quantitative Grenze der Finanzverwaltung (jedenf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Grundlage der Bewertung ist gem. § 201 Abs. 1 S. 1 BewG prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Für dessen Schätzung wird auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen. Maßgeblich ist gem. § 201 Abs. 1 S. 2 BewG der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag. Rz. 3 Der maßgebliche Durchschni...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Persönliche Verfügungsbeschränkungen

Rz. 37 Persönliche Verfügungsbeschränkungen können auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen und absoluter oder relativer Art sein.[36] Der Wechsel in der Geschäftsführung eines Unternehmens stellt nicht stets einen persönlichen Umstand dar; besonders bei einem mittelständischen Unternehmen, dessen Wahrnehmung am Markt maßgeblich von den geschäftsführenden Gesellschaftern geprä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Rz. 243 Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gegenstand der Bewertung

Rz. 2 § 10 BewG befasst sich nicht mit der Bewertung eines Unternehmens im Ganzen als einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von § 2 BewG. Er regelt vielmehr die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, die ihrerseits wirtschaftliche Einheiten sind.mehr

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zfs 01/2023, zfs Aktuell / 3.1 Strom- und Gaspreisbremse

Am 23.12.2022 sind das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20.12.2022 (BGBl I S. 2512) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 (BGBl I S. 2560) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Gesetze sollen Ha...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Außenprüfung dient der Ermittlung und Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen, die nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BewG gesondert festzustellen sind. Aufgrund der systematischen Stellung des § 156 BewG können damit aber nur nach § 151 BewG gesondert feststellbare Besteuerungsgrundlagen überprüft werden. Auszuscheiden sind damit nur nachrichtlich den Erbschaftsteuerst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Zuweisungsverfahren

Rz. 43 Eine Besonderheit des deutschen Erbrechts stellt das Grundstückszuweisungsverfahren in der Landwirtschaft dar. Das Grundstücksverkehrsgesetz wurde 1963 erlassen, um damit den Schutz von erhaltenswerten landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern. Sofern eine Höfeordnung keine Anwendung findet, kann ein Erbe nach §§ 13 ff. GrdstVG bei Vorhandensein eines Hofes im Nachlas...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Begriff des Wertes ist vieldeutig.[1] Im vorliegenden Zusammenhang geht es um den Tauschwert. Gesucht wird der Kaufpreis, also der Geldbetrag, der beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes unter normalen Umständen voraussichtlich erlöst wird. Nach Oscar Wilde ist das die Sichtweise des Zynikers, der von jedem Ding den Preis und von keinem den Wert kennt. Oder mit Wa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bestandsermittlung

Rz. 3 Zur Wertermittlung gehört die Bestandsermittlung der aktiven und passiven Vermögensgegenstände, die erworben wurde, daher ist auch für die Bestandsermittlung gem. § 11 ErbStG der Steuerentstehungszeitpunkt maßgebend. Der Wertbestand und die Bewertung müssen nicht zwangsläufig miteinander harmonieren. Z.B. ist "Schenkungsbestand" bei einer mittelbaren Schenkung i.d.R. G...mehr

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§ 22 Ansprüche des Vollmach... / 3. Muster

Rz. 24 Muster 22.1: Aufforderungsschreiben Auskunft und Rechnungslegung Muster 22.1: Aufforderungsschreiben Auskunft und Rechnungslegung Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, in der Nachlassangelegenheit nach Ihrer am _________________________ verstorbenen Mutter hat mich Ihr Bruder ausweislich beiliegender Vollmacht mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / b) Beschränkung durch AGB

Rz. 12 Fraglich ist, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Vertreterhandelns formularmäßig durch AGB erfolgen kann.[14] Geht man von dem Grundsatz aus, dass mangels gesetzlicher Einschränkungen die Bank ein Handeln durch einen Stellvertreter innerhalb laufender Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung grundsätzlich akzeptieren muss, so gilt dies zunächst für jede Form der Be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Sonderfall: Schenkungen

Rz. 94 Vorsorglich sollte ausdrücklich geklärt werden, ob und inwieweit der Bevollmächtigte (bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 101) befugt ist, Vermögenswerte des Vollmachtgebers an sich oder Dritte zu verschenken. Zwar wird davon ausgegangen, dass ein Generalbevollmächtigter (auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers) zu Schenkungen befugt ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %)

Rz. 250 Zum Verwaltungsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG grds. auch in einem Betriebsvermögen gehaltene Anteile und Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % nicht übersteigt. Rz. 251 Die Regelung stellt die konsequente Fortsetzung der Definition des Begünstigungsgegenstandes (Beteiligung an Kapitalgesellschaften über 25 % des ...mehr