Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken. (2) Ist Gegenstand der Eintragung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Gemäß § 34 Abs. 4 BeurkG wird von Verfügungen von Todes wegen keine elektronische Fassung der Urschrift hergestellt. In der Praxis wird jedoch im Regelfall (weiterhin) eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zur Urkundensammlung sowie eine elektronisch beglaubigte Abschrift zur elektronischen Urkundensammlung genommen werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. a i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift insoweit formunwirksam, als dem Notar (§ 7 Nr. 1 BeurkG), seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 7 Nr. 2 BeurkG), seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner (§ 7 Nr. 2a BeurkG), einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Recht der Verfügungen von Todes wegen sind die materiell-rechtlichen und die formellen Bestimmungen eng miteinander verknüpft, sodass die Regelungen des BeurkG nicht ohne Berücksichtigung der Vorschriften des BGB verstanden werden können. Die Vorschriften über die materielle Form der letztwilligen Verfügungen (Geschäftsformen) finden sich im BGB (insb. §§ 2231 Nr. 1... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einzelheiten

Rz. 3 Während S. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und S. 2 an die äußerliche Form bzw. an das Verfahren des Zustandekommens der Urkunde anknüpfen, weisen S. 1 Nr. 3 und 4 einen materiellen Bezug zum Gegenstand des Urkundsgeschäfts auf.[2] Verfügungen von Todes wegen (Nr. 3) werden dabei nicht zuletzt deswegen aus den "sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen" herausgehoben, weil mit Blick au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Keine Übertragung in die elektronische Form

Rz. 31 § 34 Abs. 4 BeurkG schließt die Übertragung in die elektronische Form aus und stellt damit klar, dass die Vorschrift des § 34 BeurkG als Sondervorschrift für die Behandlung von Verfügungen von Todes wegen der Vorschrift des § 56 BeurkG vorgeht (zum Ausschluss der elektronischen Präsenzbeurkundung vgl. im Übrigen § 31 BeurkG). Verfügungen von Todes wegen werden also ni... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 9 Angaben im Urkundenverzeichnis

Gesetzestext Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß § 39a NotAktVV seit dem 1.7.2022 anzuwenden. Ihre Absätze eins bis drei ersetzen § 20 Abs. 3 DONot-a.F. Die Vorschrift enthält Sonderbestimmungen zur Behandlung von Verfügungen von Todes wegen in der Erbvertragssammlung und der Urkundensammlung.[1] Die Rückgabe eines Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung der Notarin oder des Notars ist der ei... mehr

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Testamentsregister / VII. Gebühren

Rz. 43 Für Registrierungen im ZTR werden Gebühren erhoben, deren Höhe von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer in einer ZTR-Gebührensatzung festgelegt wird (§ 78g Abs. 4 S. 1 BNotO). Rz. 44 Die Registrierungsgebühr beträgt für den Fall, dass die Gebührenerhebung durch den Melder selbst erfolgt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS seit 2022 12,50 EUR je Registrierung (nach ... mehr

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Testamentsregister / IV. Verfahren bei Meldung an das ZTR

Rz. 25 Errichten Notare erbfolgerelevante Urkunden, muss unverzüglich nach der Beurkundung, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Registrierung aller beteiligten Erblasser unter Angabe der unter Abschnitt III genannten Verwahrangaben im ZTR erfolgen.[17] Insbesondere muss die Registrierung erfolgen, bevor die Urkunde in die Verwahrung gelangt. Die Regis... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Urkunde über sonstige erbfolgerelevante Erklärungen

Rz. 18 Verwahrt der Notar eine sonstige Urkunde, die erbfolgerelevante Erklärungen enthält, sind die Erklärungen dem Nachlassgericht gem. Abs. 3 S. 2 in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Abs. 3 S. 2 enthält selbst keine nähere Bestimmung der Erbfolgerelevanz. Insofern kann aber auf den Begriff der erbfolgerelevanten Urkunde in § 78d Abs. 2 BNotO zurückgegriffen werden.[27]... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung/Allgemeines

Rz. 1 Das Beurkundungsgesetz unterscheidet zwischen Beurkundungen von Willenserklärungen (Abschnitt 2 des Beurkundungsgesetzes: §§ 6–35 BeurkG) und sonstigen Beurkundungen (Abschnitt 3 des Beurkundungsgesetzes: §§ 36–43 BeurkG). Für Beurkundungen von Willenserklärungen bestimmt § 8 Abs. 1 BeurkG, dass diese als Niederschrift über die Verhandlung zu erfolgen haben, wobei mit ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

Gesetzestext (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis). (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt der Übersicht (Abs. 2)

Rz. 8 Der Inhalt der Übersicht ergibt sich grundsätzlich aus dem selbsterklärenden Muster 1. Das Ausfüllen macht nur wenige Schwierigkeiten. Abs. 2 enthält einige Klarstellungen und ergänzende Hinweise zum Ausfüllen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Wechsel der Kontoinhaberschaft

Rz. 67 Von der Frage der Verfügungsbefugnis ist die Frage der Kontoinhaberschaft zu trennen. Vorrangig regeln die NotAndKont den Fall der vorläufigen Amtsenthebung. Diese führt noch nicht zu einem Wechsel der Kontoinhaberschaft. Nr. 11 S. 4 stellt klar, dass auch der vorläufig amtsenthobene Notar zunächst Kontoinhaber (wenn auch ohne Verfügungsbefugnis) bleibt. Erst die Best... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 § 33 BeurkG ergänzt § 2276 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Bei einem Erbvertrag gelten also die Vorschriften über die Formen der Testamentserrichtung für beide Vertragspartner.[1] Treffen in dem Erbvertrag beide Vertragsteile letztwillige Verfügungen, gelten die §§ 30 und 32 BeurkG unmittelbar. § 33 BeurkG erstreckt den Anwendungsbereich der §§ 30 und 32 BeurkG bezogen auf Erbv... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 S. 1 ist eine Konkretisierung der allgemeinen Ablehnungsvorschrift des § 4 BeurkG.[1] Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 betreffen einen Fall der Zeugnispflicht. Für Verfügungen von Todes wegen gilt weitergehend auch die Vorschrift des § 28 BeurkG. Der Unterschied liegt darin, dass bei Geschäften unter Lebenden ein Vermerk zur Geschäftsfähigkeit nur bei Zweifeln oder schwer... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Schriftliche Übersetzung

Rz. 23 Der Sprachunkundige kann verlangen, dass neben der mündlichen Übersetzung auch eine schriftliche Übersetzung angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2). Dieses Recht steht nur dem Sprachunkundigen zu. Weitere sprachkundige Beteiligte oder Dritte können keine schriftliche Übersetzung verlangen.[60] Insbesondere hat das Finanzamt, dem eine Abschrift... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Begriff der Vorsorgevollmacht

Rz. 2 Der Begriff der Vorsorgevollmacht ist weder in § 20a BeurkG noch an anderer Stelle legal definiert.[6] In der amtlichen Überschrift zu § 1901c BGB findet sich der Begriff der Vorsorgevollmacht und bezieht sich hier auf die die in S. 2 angesprochene Vollmacht zur "Wahrnehmung der Angelegenheiten" des Betroffenen. § 7 Abs. 2 BtOG [7] spricht für die Beglaubigungsbefugnis ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 Abs. 1 BeurkG enthält für rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden und für Verfügungen von Todes wegen ein Minimum von zwingenden Vorschriften, deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts führt. § 9 Abs. 2 BeurkG enthält dagegen eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Bei der Beurkundung von Verfügungen von... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Rückgabe aus der besonderen amtlichen oder der notariellen Verwahrung

Rz. 26 Der Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, darf nach Maßgabe des § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB an die Vertragschließenden ausgehändigt werden. Die Rückgabe des Erbvertrages aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung, die nur an beide Vertragsparteien gemeinsam erfolgen kann, gilt als Widerruf des Erbvertrages (§§ 2300 Abs. 2 S. 3, 2256 Abs. 1 BGB).[3... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Wird den Beteiligten nach § 33 Absatz 4 die in der Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen ausgehändigt, so ist auch die elektronisch beglaubigte Abschrift, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, zu löschen. (2) Ein Vermerk nach § 33 Absatz 5 ist auch in die elektronische Urkundensammlung aufzunehmen. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich und Systematik

Rz. 1 § 30 BeurkG ist ohne Blick auf die materielle Vorschrift des § 2232 BGB nur schwer verständlich. Die Norm resultiert aus der Zusammenfassung der Beurkundungsvorschriften im BeurkG. § 2232 BGB und § 30 BeurkG behandeln eine einzigartige Beurkundungsform, die nur bei der Errichtung eines Testaments und nach § 2276 Abs. 1 S. 2 BGB beim Abschluss eines Erbvertrages möglich... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. mehr

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(1) 1Für Unterlagen, die vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Kennzeichnungspflicht (Abs. 1)

Rz. 2 Nimmt der Notar die Verwahrung von Wertpapieren oder Kostbarkeiten vor, so hat er die in Verwahrung genommenen Gegenstände deutlich zu kennzeichnen. Das gilt unabhängig davon, wo der Notar den Gegenstand verwahrt (im Büro; im Tresor der Bank).[1] Nur so können Verwechslungen vermieden werden. Auch im Fall des überraschenden Ausscheidens eines Notars aus dem Amt, z.B. d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Urkundsperson der Betreuungsbehörde

Rz. 31 Eine weitere Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sieht § 6 Abs. 2 BtBG [82] für die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde vor. Die Befugnis beschränkt sich auf die Beglaubigung von Vorsorgevollvollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Vorschrift ermächtigt die Urkundsperson der Betreuungsbehörde zur Beglaubigung i.S.v. §... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Dokumentation der Löschung (Abs. 2)

Rz. 3 Spiegelbildlich zu § 33 Abs. 5 NotAktVV soll die Aushändigung bzw. Löschung einer Verfügung von Todes wegen vor deren Registrierung im Zentralen Testamentsregister auch in der elektronischen Urkundensammlung durch die Aufnahme des Vermerks dokumentiert werden.[4] Der Rückgabevermerk unterliegt dann auch der 100-jährigen Aufbewahrungsfrist. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Erlangung eines rechtlichen Vorteils (Nr. 2)

Rz. 7 Wenn die Beurkundung dem Zeugen oder dem zweiten Notar eine Verbesserung seiner rechtlichen Position bringt (rechtlicher Vorteil i.S.v. Abs. 1 Nr. 2), dann ist er selbst ausgeschlossen, nicht aber, wenn diese Verbesserung der Rechtsposition bei seinem Ehegatten oder seinen Verwandten eintritt. Es kommt mithin auf den unmittelbar erlangten Vorteil, nicht auf mittelbare ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vermerkpflicht

Rz. 31 Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ist ein Vermerk zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht erforderlich; anders sieht es bei Verfügungen von Todes wegen aus, bei denen die Wahrnehmungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit stets zu vermerken sind (§ 28 BeurkG). Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden hat ein Vermerk aber immer dann zu erfolgen, wenn mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Letztwillige Verfügungen

Rz. 10 Für die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen ist die Verwahrung in papiergebundene Form weiterhin dauerhaft vorgesehen, in diesen Fällen gibt es keine elektronische Fassung der Urschrift. Testamente sind danach in die amtliche Verwahrung bei den Nachlassgerichten zu geben. Erbverträge können in der Verwahrung des Notars verbleiben oder auch in die Verwahrung de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. Die Urkundensammlung (§ 31 NotAktVV) und die elektronische Urkundensammlung (§ 34 NotAktVV)

Rz. 30 Die Bestimmungen zur Urkundensammlung sind in § 31 NotAktVV geregelt. Die Regelungen zur elektronischen Urkundensammlung finden sich in § 34 NotAktVV. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Für die Geschäftsprüfung sei ergänzend Folgendes angemerkt: Im Zuge jeder Geschäftsprüfung ist eine größere Anzahl von Urkunden durchzusehen. Dies schreibt § 93... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Der Vermerk nach § 32 BeurkG

Rz. 118 § 32 BeurkG regelt den Fall, dass eine sprachunkundige Person durch mündliche Erklärung eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Die Norm schreibt als Regel vor, dass eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, wenn die mangelnde Sprachkunde in der Niederschrift festgestellt wird, während nach § 16 BeurkG grundsätzlich die mündliche Übersetzung in der Niederschr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Löschung nur mit persönlicher Bestätigung des Notars (S. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift hat wegen der unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen in Urkundensammlung (30 Jahre, § 50 Abs. 1 Nr. 3 NotAktVV) und elektronischer Urkundensammlung (100 Jahre, § 50 Abs. 1 Nr. 5 NotAktVV) besondere Relevanz. Denn sind die 30 Jahre abgelaufen, hängt die Verfügbarkeit der Urkunde allein von der elektronischen Urkundensammlung ab.[2] Daher ist die Löschung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Nr. 2: sonstige papiergebundene Niederschriften

Rz. 7 Abs. 1 Nr. 2 korrespondiert mit der bisherigen Regelung in § 18 Abs. 1 S. 1 DONot-a.F. und regelt, dass bei allen in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Niederschriften, die keine Verfügung von Todes wegen enthalten, die in Papierform vorhandene Urschrift in der Urkundensammlung zu verwahren ist.[12] Welche Niederschriften in das Urkundenverzeichnis einzutragen und ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na... mehr

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Testamentsregister / A. Allgemeines

Rz. 1 Damit erbfolgerelevante Urkunden nach dem Tode eines Menschen auch bekannt und berücksichtigt werden, hatte man in Deutschland ein recht komplexes System der Benachrichtigungspflichten in Nachlasssachen entwickelt (zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage vgl. die Kommentierung zu Teil IV der 5. Auflage). Mit dem Gesetz zur Errichtung des Zentralen Testamentsregiste... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Die Notarin oder der Notar hat nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über Urkundsgeschäfte nach dem Muster 1 aufzustellen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts sowie der Notarkammer bis zum 31. Januar zu übermitteln (§ 16). (2) Bei der Aufstellung der Übersicht ist zu beachten: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Löschung der elektronisch beglaubigten Abschrift (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 setzt den Gedanken des § 33 Abs. 4 NotAktVV in der elektronischen Welt fort: Die Beteiligten sollen grundsätzlich das Recht haben, auch die Abschriften einer Verfügung von Todes wegen zu beseitigen. Dies gilt für in der besonderen amtlichen Verwahrung befindliche Testamente und Erbverträge und für Erbverträge, die sich in notarieller Verwahrung befunden haben.[3] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. 2Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 3In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. 4Von dem... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für rechtsgeschäftliche Erklärungen, Verfügungen von Todes wegen und entsprechend für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 38 BeurkG). § 13 BeurkG enthält sowohl Muss- wie Soll-Vorschriften. Muss-Vorschriften legen Wirksamkeitsvoraussetzungen fest. In § 13 BeurkG geregelte Wirksamkeitsvoraussetzungen sind das Vorl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Die "vergessene" Unterschrift/Nachholbarkeit

Rz. 72 Es kann vorkommen, dass ein Notar versehentlich eine Urkunde nicht unterschreibt. Vier Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang: Rz. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Aushändigung der beglaubigten Abschrift (Abs. 4)

Rz. 5 Ist eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen gemäß § 31 Abs. 1 lit. a NotAktVV in der Urkundensammlung verwahrt, so ist diese auf den Wunsch aller Beteiligten ebenfalls auszuhändigen. Die Übereinstimmung aller Beteiligten ist erforderlich, da andernfalls das Dokumentationsinteresse, die beglaubigte Abschrift zu bewahren, das Vertraulichkeitsinteresse ei... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Gleichlauf mit der Urkundensammlung (Abs. 1)

Rz. 3 Grundsätzlich enthält die elektronische Urkundensammlung alles, was sich auch in der Urkundensammlung befinden muss. Es wird auf § 31 NotAktVV verwiesen.[4] Dokumente betreffend Verfügungen von Todes wegen, die keine Urschriften der Niederschrift sind, werden hingegen elektronisiert; etwa die Registrierungsbestätigung, der Vermerk über die Rückgabe und die auf Wunsch de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen 2Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden. (2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 be... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Hinzufügung von Angaben Abs. 2 Nr. 2

Rz. 13 Bei Verfügungen von Todes wegen sind die nach § 9 Nr. 7 NotAktVV i.V.m. § 16 NotAktVV geforderten weiteren Angaben nicht zu bestätigen. Hier wird in der Begründung[3] ausdrücklich darauf verwiesen, dass es vom Büroablauf abhängt, ob die Eintragung zusammen mit der Ersteintragung oder zeitlich versetzt erfolgt. Die Eintragung wird mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit... mehr