Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Kein Anspruch auf den Voraus; Verfügung von Todes wegen

1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[12] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Tod des Testamentsvollstreckers nach Alt. 1

Rz. 5 Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt wegen der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch wegen §§ 673 S. 2, 2218 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeigepflichtig und auch besor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tod des Mieters

Rz. 78 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod

Rz. 4 Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[14] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB [15] oder im Fall des § 1314 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Gesetzestext Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

Gesetzestext (1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Sche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Tod des Vermieters

Rz. 77 Mit dem Tod des Vermieters endet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Gem. § 1922 BGB tritt an die Stelle des Vermieters dessen Erbe. Treten mehrere Erben an die Stelle des Vermieters, so erfolgt die Verwaltung des Mietobjekts gemeinschaftlich nach § 2038 BGB. Die Kündigung eines Mietverhältnisses kann allerdings mit Stimmenmehrheit erfolgen, wenn die Kündigung ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Tod während des Scheidungsverfahrens

Rz. 5 Stirbt ein Ehegatte während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, dann wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn es der verstorbene Ehegatte war, der die Scheidung der Ehe beantragt, ihr zugestimmt oder eine begründete Aufhebungsklage erhoben hatte. Hat der Gegner des Scheidungsantrags dem Antrag zugestimmt und löst damit die Wirkungen des § 2077 Abs. 1 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Tod, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung

Rz. 31 Nicht zur Unwirksamkeit nach Abs. 1 führen die Fälle, in denen eine Verfügung des anderen Ehegatten wegen Todes des Bedachten, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung lediglich gegenstandslos geworden ist.[101] Gleiches gilt wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund des Ausfalls einer Bedingung.[102] Allerdings ist in diesen Fällen stets zu ermitteln, ob nicht der Wille der Ehega...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / aa) Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben

Rz. 13 Bildet der Tod des Vorerben den Nacherbfall, hat der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Steuerklasse, den persönlichen Freibetrag etc. ist somit das Angehörigkeitsverhältnis des Nacherben zum Vorerben maßgeblich. Die zivilrechtliche Wertung des § 2100 BGB bleibt jedoch insoweit nicht unbeachtet, als nach § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen

Rz. 153 Im Gegensatz hierzu kommt auch eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen in Betracht. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten.[415] Bspw. kann ein formungültiges Schenkungsversprechen unter Lebenden in ein Vermächtnis umgedeutet werden, das in einem eigenhändigen Testament verfügt wurde.[416] Nach der Rspr. kann ein Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Tod im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Rz. 92 Für verwaltungsgerichtliche Verfahren und für Verfahren vor den Sozialgerichten gelten die §§ 239 ff. ZPO entsprechend.[286]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Gesellschafternachfolge von Todes wegen

(1) Gesetzliche Regelungen Rz. 40 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[167] zum 1.1.2024 unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB – eGbR) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB). Für die eGbR regelt § 723 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 37 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Tod im Zwangsvollstreckungsverfahren

Rz. 93 In Zwangsvollstreckungsverfahren finden die §§ 239 ff. ZPO keine Anwendung.[287] Liegt gegen den Erblasser bereits eine Vollstreckungsklausel vor, so kann diese auf die Erben umgeschrieben werden (§§ 727, 750, 795 ZPO). Da der Gläubiger in diesem Fall nur in den Nachlass vollstrecken kann, ist der Einwand nach § 780 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Ist der Erblasser nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich, und zwar nur durch den Erblasser selbst.[1] Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[2] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[3] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB ang...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 40 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[167] zum 1.1.2024 unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB – eGbR) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB). Für die eGbR regelt § 723 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätze

Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[218] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insbesondere Rech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Rechtsnachfolger

Rz. 86 Rechtsnachfolger i.S.d. § 239 ZPO ist grundsätzlich der Erbe nach § 1922 BGB. Im Falle des Vorliegens einer Erbengemeinschaft ist jeder einzelne Miterbe Rechtsnachfolger.[277] Wird der Rechtsstreit nur durch einen Miterben auf Klägerseite fortgeführt, so muss er grundsätzlich Leistung an alle Miterben verlangen (§ 2039 BGB). Auf Beklagtenseite kann der einzelne Miterb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Entsprechende Anwendung von § 750 BGB

Rz. 29 § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rz. 30 Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbaru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgült...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 12. Schenkungen

Rz. 36 Zugunsten des Erblassers vollzogene Schenkungen befinden sich grundsätzlich im Nachlass des Erblassers. Lediglich im Rahmen eines wirksamen Schenkungsversprechens bleibt durch Auslegung zu prüfen, ob die bei Eintritt des Erbfalls noch nicht erfüllte Leistungspflicht ausschließlich dem Erblasser zugutekommen sollte.[119] Nicht im Nachlass befindet sich die im Kausalver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 246 In der Zeit vor dem 1. Januar 2042 regelte § 727 Abs. 1 BGB a.F., dass die GbR – vorbehaltlich abweichender Regelungen des Gesellschaftsvertrages – mit dem Tod eines Gesellschafters als aufgelöst galt.[761] Nunmehr unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB) und sieht für die zuerst genannte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 19. Vollmachten

Rz. 57 Stirbt der Bevollmächtigte, so wird im Zweifel davon ausgegangen, dass die Vollmacht erlischt (§§ 673, 675 BGB). Anders beim Tod des Vollmachtgebers. Hier wird davon ausgegangen, dass die Vollmacht im Zweifel bestehen bleibt und gegenüber dem Erben Wirkung entfaltet.[197] Dabei ist nach § 168 BGB für die Frage der Fortdauer der Vollmacht das zugrunde liegende Rechtsge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Versprechensempfänger

Rz. 6 Auch der durch ein formgerechtes Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) Beschwerte, kann mit einem Vermächtnis belastet werden.[11] Schließlich sind auf die Schenkung auf den Todesfall die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden, was insoweit die Unterstellung der Schenkung unter das Vermächtnisrecht bedeutet.[12] Die Schenkung da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Testamentsvollstreckung an Anteilen an Personengesellschaften

Rz. 47 Bei der Fremdverwaltung von Anteilen an Personengesellschaften ist zwischen persönlich haftenden Gesellschaftsanteilen und Kommanditanteilen zu unterscheiden. Dies hat maßgebliche Bedeutung für die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung an solchen Anteilen. Eine Fremdverwaltung kommt nur bei einer Nachfolgeklausel in Betracht. Wird hingegen die Gesellschaft bei Tod...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Bankrechtliche Ansprüche

Rz. 20 Die Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wenn keine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über und fallen in den Nachlass.[45] Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätzlich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bank ein.[46] War der Erblasser ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Aufnahme als nicht persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 38 Die unentgeltliche Einräumung der Stellung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters – vor allem eines Kommanditisten – kann ohne weiteres eine ergänzungspflichtige Zuwendung darstellen.[161] Ob die Einräumung der Kommanditistenstellung durch Aufnahme in eine bestehende Gesellschaft bzw. ein einzelkaufmännisches Unternehmen erfolgt oder ob dem neuen Kommanditis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Anwendung ja

Rz. 133 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[371] Ob es sich um eine Verfügung von Todes weg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beteiligte

Rz. 5 Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[11] Rz. 6 Berechtigte: Die Ausgleichung können verlangen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Eintritt der Bindungswirkung

Rz. 33 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Die sich hieraus ergebende Bindungswirkung ähnelt derjenigen von vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrages, weshalb bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend anzuwenden sind (Abs. 2 S. 2, Abs. 3). Die Bind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Andere Verpflichtete

Rz. 11 § 1968 BGB entfaltet keine Sperrwirkung für andere Ansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten, da die Vorschrift keine abschließende Regelung für die Erstattung von Beerdigungskosten trifft.[28] Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige nach § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 StVG [29] bzw. nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtiger Vertragsinhalt

Rz. 2 Zunächst einmal sind die (schuldrechtlichen) Verträge nichtig, die den in § 2302 BGB genannten Inhalt haben. Da aber § 2302 BGB generell Verträge verbieten will, durch die sich der Erblasser unter Umgehung der Vorschriften zum Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich bindet, sind auch Verträge nichtig, durch die sich der Erblasser verpflichtet, eine le...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zugewinn

Rz. 31 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[39] Rz. 32 Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im geset...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2346 ff. BGB

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Beim vertraglichen Erbverzicht gem. §§ 2346, 2352 BGB handelt es sich nicht um einen Erbvertrag. Er enthält keine Verfügungen von Todes wegen. Es ist jedoch möglich, einen Erbverzicht mit einem Erbvertrag zu verbinden.[10] Vom Erbvertrag ebenfalls zu unterscheiden sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB). Der Hofübergabevertrag ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Zuwendung zu Lebzeiten

Rz. 28 Die Zuwendung muss bei Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Damit scheiden alle noch nicht dinglich vollzogenen Zusagen des Erblassers aus, die von Todes wegen angeordnet sind. Die Lit. diskutiert hierzu durchgehend den Fall einer Anordnung des Inhalts, ein Darlehen brauche, soweit bis zum Erbfall noch nicht getilgt, nicht zurückgezahlt, sondern müsse ausgeglichen werde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 250 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[770] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Für lebzeitige Willenserklärungen

Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu schließen. Nach der sog. Willensthe...mehr