Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / 1. Stiftung von Todes wegen

Rz. 24 Ein potenzieller Stifter mag sich, etwa weil er sein Vermögen zu seinen Lebzeiten für andere Zwecke nutzen oder unmittelbar selbst verwalten will, die Frage stellen, ob er die Stiftung zu seinen Lebzeiten vorbereiten, aber erst nach seinem Tod tatsächlich errichten soll. Die besonderen Verknüpfungen von Stiftungs- und Erbrecht werden in § 10 dieses Buches erläutert. R... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / V. Stiften von Todes wegen oder zu Lebzeiten?

1. Stiftung von Todes wegen Rz. 24 Ein potenzieller Stifter mag sich, etwa weil er sein Vermögen zu seinen Lebzeiten für andere Zwecke nutzen oder unmittelbar selbst verwalten will, die Frage stellen, ob er die Stiftung zu seinen Lebzeiten vorbereiten, aber erst nach seinem Tod tatsächlich errichten soll. Die besonderen Verknüpfungen von Stiftungs- und Erbrecht werden in § 10... mehr

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§ 13 Stiftungen im Ausland ... / 5. Sonderproblem: Die liechtensteinische Stiftung im Erbfall

Rz. 61 Schwierige und noch nicht abschließend geklärte Fragen wirft zudem die Handhabung der transparenten liechtensteinischen Stiftung aus Sicht des deutschen Rechts nach dem Tod des Stifters auf, was an dieser Stelle nur kurz umrissen werden kann. Das Ausgangsproblem besteht dabei in der rechtlichen Einordnung der transparenten Stiftung in den Kontext des deutschen Erb- un... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / II. Errichtung von Todes wegen

Rz. 90 Die Errichtung einer Treuhandstiftung von Todes wegen ist auf zwei Arten möglich, mittelbar und unmittelbar.[94] Rz. 91 Mittelbar ist die Errichtung möglich durch die Beschwerung von Erbe(n) oder Vermächtnisnehmer(n) mit der letztwillig verfügten Auflage, eine treuhänderische Stiftung nach den Vorgaben des Erblassers "zu errichten".[95] Rz. 92 Unmittelbar erfolgt die Er... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / II. Schenkung unter Auflage und Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Rz. 133 Bei der Errichtung durch eine Schenkung unter Auflage und bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen kommen Kündigung und Widerruf nicht in Betracht, da sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im Fall der Schenkung unter Auflage kann die Übertragung der Vermögenswerte allerdings wegen Notbedarfs verweigert werden (§ 519 BGB). Zudem können die treuhänderisch geschen... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / 6. Nachfolge bei Tod einer natürlichen Person als Treuhänder

Rz. 119 Entscheidet sich der Stifter für eine natürliche Person als Treuhänder, so stellt sich irgendwann das Problem der Nachfolge, denn der Träger wird eines Tages versterben.[114] Bereits vorher kann er aber schon beispielsweise krankheits- oder altersbedingt nicht mehr in der Lage oder auch nicht mehr willens sein, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Im letztg... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / II. Alternative Gestaltungen

Rz. 12 Die Möglichkeit der Stiftungserrichtung durch ein Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) wird überwiegend mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt.[23] In der Praxis spielt sie allerdings auch so gut wie keine Rolle. Durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall hingegen kann eine Stiftung errichtet werden.[24] Dabei ist allerdings umstritten, ob § 80... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / I. Stiftungen und Erbrecht

Rz. 1 Stiftungen sind ein besonders Beratungsthema in der Erbfolgegestaltung. Sie kommen dort zur Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge vor, als Erben/Vermächtnisnehmer in Form der lebzeitig vorher errichteten Stiftung – ggf. sogar als ausdrücklich dafür geschaffene Stiftung – oder als letztwillig errichtete Stiftung, und das vor allem als Familienstiftungen, gemeinnütz... mehr

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§ 13 Stiftungen im Ausland ... / III. Fragen der zivilrechtlichen Wirksamkeit

Rz. 13 Bei der Beantwortung der Frage nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Trusts ist nach deutschem Recht zu unterscheiden:[12] mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / 3. Stiftung und Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 58 Die Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) ist, anders als die reine Abwicklungsvollstreckung, auf eine langfristige Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker angelegt. In der Vergangenheit war allerdings umstritten, ob die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit der Einsetzung einer Stiftung als Erbin vereinbar ist.[80] Jedenfalls nach Inkr... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / 2. Vorteile einer Stiftungserrichtung zu Lebzeiten

Rz. 30 Die Stifter "verschenken" bei einer Stiftung von Todes wegen die Möglichkeit, maßgeblichen und aktiven Einfluss auf "ihre" Stiftung und deren Arbeit zu nehmen. Deutlich sinnvoller ist es in der Regel, die Stiftung bereits zu Lebzeiten mit einem vergleichsweise geringen Vermögen zu errichten ("Anstiftung zu Lebzeiten") und das Vermögen der Stiftung durch Zustiftungen v... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / IV. Zurückschreckende Stifter

Rz. 97 Zu beobachten ist auch, dass Stifter nicht selten kurz vor Abschluss des Stiftungsprojektes vor dessen tatsächlicher Umsetzung zurückschrecken. Sie zögern, den letzten Schritt zu vollziehen und das für die Stiftung vorgesehene Vermögen tatsächlich auf diese zu übertragen. Um eine endgültige Entscheidung zu vermeiden, wird dann nicht selten der Weg der Errichtung einer... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / V. Widerruf, Ausschlagung und Anfechtung

Rz. 32 Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann, ebenso wie die Erbeinsetzung einer Stiftung, nur unter den erbrechtlichen Voraussetzungen vom Erblasser selbst widerrufen werden (§§ 2253 ff., 2270 ff., 2290 ff. BGB).[57] Ein Widerruf durch die Erben ist ausgeschlossen, denn § 81a S. 2 BGB, der den Widerruf durch Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, gilt ... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / II. "Vorstiftung"?

Rz. 107 Umstritten ist (oder besser: "war"?), ob es vergleichbar der Vor-GmbH[162] eine "Vorstiftung" oder etwas Ähnliches gibt.[163] Zwischen Antragstellung und der Anerkennung einer selbstständigen Stiftung kann einige Zeit vergehen. Nehmen der Stifter oder künftige Stiftungsorgane bereits während dieser "Schwebezeit" irgendwelche Rechtshandlungen für die noch nicht anerka... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / IV. Pflichtteil

Rz. 23 Pflichtteilsrechte werden im Zusammenhang mit dem Vererben bei Stiftungen nicht selten "übersehen". Ansprüche pflichtteilsberechtigter Angehöriger des Erblassers können für die (letztwillig oder auch lebzeitig) bedachte Stiftung oftmals eine erhebliche Belastung darstellen. Das Pflichtteilsrecht [38] (§§ 2303 ff. BGB) gewährt den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegat... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / F. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

Rz. 113 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen steuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.[151] Dazu hat der BFH in einer Entscheidung vom 16.1.2002[152] im Zusammenhang mit einer ausländischen Stiftung wie folgt entschieden: mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / III. "Stiftungsgeschäft" und "Stiftungssatzung" bei der Treuhandstiftung?

Rz. 95 Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung muss der Stifter das Stiftungsgeschäft vornehmen und darin der Stiftung eine Satzung geben. Aufgrund des bereits oben (siehe Rdn 48 f.) angesprochenen unbefangenen Sprachgebrauchs werden die Begriffe "Stiftungsgeschäft" und "Stiftungssatzung" in der Praxis auch bei der Errichtung von Treuhandstiftungen verwendet, obwohl ... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / III. Unselbstständige Stiftungen

Rz. 13 Unselbstständige Stiftungen können nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, da sie keine juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind (siehe § 12 Rdn 1 ff.). Erbe oder Vermächtnisnehmer wird dagegen in ihrem Fall der Treuhänder, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet wird oder ist, den zugewendeten V... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / I. Erbenstellung

Rz. 15 Eine Stiftung als juristische Person tritt wie eine natürliche Person, entweder als Alleinerbin oder als Miterbin (Erbengemeinschaft), die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und haftet damit auch für etwaige Verbindlichkeiten.[28] Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kann die Stiftung deren Auseinandersetzung fordern und ggf. auch im Wege der Zwangsversteiger... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 2. Grundlagen

Rz. 16 Eine Vermögensübertragung auf eine Stiftung ist demnach schenkung- und erbschaftsteuerlich nicht vorteilhafter als die Übertragung auf Abkömmlinge, sondern wegen der jedenfalls grundsätzlich höheren Steuerklasse sogar prinzipiell steuerlich ungünstiger: mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / I. Treuhandverhältnis nach Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsrecht

Rz. 126 Besonderes Augenmerk ist bei der Wahl der Treuhandlösung auf die Sicherstellung der dauernden Zweckerfüllung zu legen (Rdn 47 ff.). Ein Auftrag kann nämlich grundsätzlich von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen und von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 BGB). Für die entgeltliche Geschäftsbesorgung nach Dienstvertragsrecht gelten die Kündigungsfrist... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / E. Was tun bei Fehlverhalten des Stiftungsträgers?

Rz. 134 In der Praxis kommt es mitunter vor, dass der Treuhänder nicht so arbeitet, wie der Stifter oder die Mitglieder im internen Stiftungsgremium (Beirat, Kuratorium etc.) es für richtig halten. Rz. 135 In den Fällen der Schenkung unter Auflage können der Stifter und nach ihm seine Rechtsnachfolger die Vollziehung der Auflage verlangen (§ 525 Abs. 1 BGB). Der Anspruch kann... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / I. Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 158 Die Steuerpflicht entsteht in dem Moment, in dem sich die unselbstständige Stiftung als "Zweckvermögen des privaten Rechts" gebildet hat. Wann das konkret der Fall ist, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Es kommt somit auf eine Bewertung der Umstände im Einzelfall an.[140] Regelmäßig ist von einer Verselbständigung auszugehen, sobald das Vermögen aus der Verfügungsm... mehr

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§ 11 Unternehmensnachfolge ... / I. Führungsstiftung – insb. die Stiftung & Co. KG

Rz. 51 Bei der GmbH & Co. KG, der wohl beliebtesten Rechtsform für von Familien getragene Unternehmen,[50] ist einer der Grundgedanken, dass hier Macht und Kapital sinnvoll getrennt werden können. Die Macht wird über die Komplementär-GmbH ausgeübt. Das Kapital wird durch die Kommanditisten gestellt. Das Zusammenwirken der Gesellschafter lässt sich im KG-Vertrag relativ frei ... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 77 Bei der Schenkung unter Auflage überträgt der Schenker (= "Stifter") der von ihm gewählten Person seines Vertrauens die von ihm der Erfüllung des Stiftungszwecks gewidmeten Vermögensgegenstände unentgeltlich unter der Auflage, sie entsprechend seinen Vorgaben zu verwenden (Schenkung unter Auflage, § 525 BGB). Im Falle der durch eine Schenkung unter Auflage errichteten... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / II. Keine gesetzliche Definition

Rz. 3 Eine gesetzliche Definition der Treuhandstiftung existiert weder im Zivil- noch im Steuerrecht.[5] Der BGB-Gesetzgeber hat von Beginn an bewusst auf eigenständige Regelungen zur Treuhandstiftung verzichtet.[6] Der BGH hat zu folgender Definition gefunden, wobei er von einer unselbstständigen Stiftung und nicht von einer Treuhandstiftung spricht, was aber nur ein Unters... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / VII. Erbfälle mit Auslandsberührung

Rz. 39 Wie alle grenzüberschreitenden Rechtsfälle bereitet auch der internationale Erbfall diverse Schwierigkeiten, auf die hier nur kurz hingewiesen werden kann.[64] Im Hinblick auf die Erbeinsetzung oder die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann eine Auslandsberührung beispielsweise in folgenden Fällen relevant werden: mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / C. Die Errichtung einer Treuhandstiftung

Rz. 41 Der Stifter kann eine Treuhandstiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichten. Auch bei der Treuhandstiftung empfiehlt sich grundsätzlich die Errichtung zu Lebzeiten mit der Option einer späteren Zustiftung (siehe schon § 3 Rdn 24 ff.). I. Errichtung zu Lebzeiten des Stifters 1. Privatautonomie Rz. 42 Um durch eine lebzeitige vertragliche Gestaltung eine selbstständ... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / III. Praxisbeispiel: Verstoß gegen den Stiftungszweck

Rz. 61 Wie die Praxis zeigt, treten vor allem Probleme auf, wenn der Stifter selbst unmittelbar oder mittelbar durch die von ihm (faktisch) kontrollierten Stiftungsorgane gegen den Stiftungszweck verstößt oder wenn eben diese Stiftungsorgane – nach dem Tod des Stifters – autonom gegen den Stiftungszweck und den rechtlichen Rahmen der Stiftung verstoßen. Ein solcher Verstoß k... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / b) Endgültigkeit der Schenkung unter Auflage?

Rz. 83 Wie oben (Rdn 50 ff.) eingehend dargestellt, wird in der Fachliteratur die Errichtung einer Treuhandstiftung durch eine Schenkung unter Auflage im Vergleich zu Gestaltungen nach Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht wegen der angeblich stärkeren Endgültigkeit von einigen als vorzugswürdige Gestaltung betrachtet. Rz. 84 Das BGB sieht in § 527 Abs. 1 BGB ein Rückforderu... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / [Ohne Titel]

Was bietet dieses Kapitel? Nach einem kurzen Blick auf die Reformen des Stiftungs- und Steuerrechts ab den 2000er Jahren stellen wir in diesem Kapitel vor, wie eine Stiftung errichtet wird. Wir beleuchten vor allem folgende wesentliche Aspekte der Stiftungserrichtung: die Person des Stifters, das Stiftungsgeschäft und die Möglichkeiten der Satzungsgestaltung. Wir beantworten... mehr

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§ 11 Unternehmensnachfolge ... / 2. Den Erb(en)streit vermeiden

Rz. 11 Viele Unternehmensinhaber befürchten, dass Interessenkonflikte unter ihren Erben oder das generelle Fehlen geeigneter Unternehmerpersönlichkeiten in den Folgegenerationen den Bestand des Familienunternehmens gefährden. In der Presse kann man immer wieder über solche Streitigkeiten lesen.[21] Rz. 12 In etwa der Hälfte aller Fälle, so wird geschätzt, ist in der Praxis sc... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / 7. Juristische Person als Träger vorzugswürdig

Rz. 123 Aus diesem Grund bietet es sich besonders an, den Treuhandvertrag mit einer juristischen Person abzuschließen. Diese ist in ihrer Existenz unabhängig vom Wechsel ihres Vorstandes. Im Übrigen ist aber auch bei einer juristischen Person als Stiftungsträger für den Fall ihrer Auflösung vorzusorgen, da ansonsten durch die Auflösung des Trägers die Treuhandstiftung ggf. a... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / c) Hauptpunkte: Zwecke und Zweckverwirklichung

Rz. 28 Vertiefen wir die Ausgangsfrage nach den zu verfolgenden (steuerbegünstigten oder privaten) Zwecken und der konkreten Art und Weise der Zweckverwirklichung einmal exemplarisch anhand einiger Beispiele: mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
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PSA gegen Ertrinken / 1 Typen und Einsatz

PSA gegen Ertrinken gehören zur Kategorie III; diese "umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden ... führen können" (Anhang I Verordnung (EU) 2016/425). Das bedeutet, dass sie das strengste Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. PSA gegen Ertrinken können sein: Rettungswesten als Westen- od... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 1. Vermögensübertragung

Rz. 14 Jede Übertragung von Vermögenswerten auf eine inländische rechtsfähige Stiftung, also sowohl die Übertragung von Vermögen in ihr Grundstockvermögen als auch in ihr sonstiges Vermögen, ist grundsätzlich schenkung- oder erbschaftsteuerpflichtig.[9] Das ergibt sich im Einzelnen mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / 2. Errichtung einer Stiftung durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 57 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann in der Weise erfolgen, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung und die Vermögenszuwendung ohne alle Einzelheiten festlegt. Unter Umständen kann der Erblasser dies aufgrund seines Gesundheitszustandes gar nicht mehr, so dass die Zeit nur noch für ein "Nottesta... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / III. Typisierte Beispielsfälle

Rz. 153 Betrachten wir einige bewusst typisiert zugeschnittene Beispielfälle,[261] in denen die Stiftung dem Stifter und seinen Angehörigen jeweils eine Unterstützung i.S.d. § 58 Nr. 6 AO zugesagt hat. Die "Auflösung" der Fälle folgt dann jeweils an geeigneter Stelle im nachfolgenden Text. Rz. 154 Typisierter Fall 1 Der Stifter, ein Rentner, hatte ein Vermögen von 1,2 Mio. EU... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / 2. Natürliche und juristische Personen als Treuhänder

Rz. 107 Als Träger kommen alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen in Frage.[106] Sich selbst als Träger einer Treuhandstiftung einzusetzen, soll als "Eigenstiftung" mangels rechtlicher Absicherung der Zweckbindung unzulässig sein.[107] Dagegen soll es aber möglich sein, den Träger selbst zu schaffen, beispielsweise eine GmbH[108] oder eine UG. Erkennbar stel... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / IV. Steuervorteile bei der Familienstiftung?

Rz. 44 Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann die Familienstiftung u.U. einen Vorteil bieten. Bis hierhin haben wir die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Familienstiftung vorliegt, allerdings noch nicht erörtert. Darauf gehen wir aber weiter unten näher ein, und zwar im Rahmen der Darstellung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Rdn ... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / Was bietet dieses Kapitel?

Stiftungen und Erbrecht, insbesondere auch die Testamentsvollstreckung, sind in der Praxis eng miteinander verbundene Themenbereiche. Im allgemeinen Verständnis der Bevölkerung wird die Stiftung mit Blick auf die historische Entwicklung sehr oft noch mit der Errichtung von Todes wegen verbunden. Heutzutage werden aber wohl zunehmend weniger Stiftungen letztwillig, sondern v... mehr

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§ 11 Unternehmensnachfolge ... / 3. Der Zusammenhalt – asset protection

Rz. 15 Stiftungen dienen auch der "asset protection":[22] Den Gefahren eines Erbstreits kann mit einer Stiftungsgestaltung entgegengewirkt werden. Besonders wesentlich ist für Unternehmer typischerweise, dass das von ihnen selbst aufgebaute oder ererbte und ausgebaute Unternehmen, das zudem regelmäßig den Hauptteil des Familienvermögens ausmacht, über ihren Tod hinaus zusamm... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / 6. Nachträgliche Erbschaftsteuergestaltung: Erweiterte Erbschaftsteuerbefreiung

Rz. 91 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG ist eine nachträgliche Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiung bei von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermögensgegenständen möglich, wenn diese einer Stiftung zugewendet werden, die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO verfolgt – mit Ausnahme der Zwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO ("Freizeitzwecke"). ... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / d) Stiftungsform und Organisation

Rz. 29 Bereits bei den Überlegungen zur konkreten Umsetzung des Stiftungszwecks kommt zudem meist die Frage auf, ob es sich um eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftung handeln soll. Diese Frage wird spätestens dann relevant, wenn es – damit einhergehend – um den für die Zweckerreichung erforderlichen (oder auch nicht erforderlichen) Organisationsapparat geht oder u... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / I. Rechtsanspruch auf Anerkennung

Rz. 105 In dem bereits oben (vgl. Rdn 5 ff.) angesprochenen Anerkennungsverfahren prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Anforderungen an eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts gegeben sind.[159] Nach § 80 Abs. 2 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung[160] des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung[161] durch die zuständige Behörde in... mehr

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§ 3 Die Rechtsgrundlagen un... / IV. Das Stiftungsgeschäft

Rz. 14 Bei dem Stiftungsgeschäft ist zwischen einem solchen unter Lebenden und dem Stiftungsgeschäft von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 Alt. 2 BGB) zu unterscheiden (zu Formulierungsbeispielen siehe etwa Plottek/Weiten, Anwaltformulare Stiftungsrecht, § 4 Rn 4 f.). In den meisten Fällen wird eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet, worauf noch näher einzugehen sein wird ... mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / II. Die gemeinnützige Stiftung

Rz. 3 Es handelt sich bei der gemeinnützigen Stiftung nicht um eine besondere Rechtsform, sondern vielmehr um eine Stiftung, der Steuerbefreiungen gewährt werden, weil sie bestimmte steuerrechtliche Vorgaben einhält.[5] Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild... mehr

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§ 1 Stiftungen und Stiftung... / III. Stiftermotive

Rz. 36 Ausgangspunkt einer jeden Beratung im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung ist das Motiv des Stifters für die angedachte Stiftung. Rz. 37 Die Motive, aufgrund derer Stiftungen errichtet werden, sind ausgesprochen vielfältig. Es lassen sich nach unserer Erfahrung jedoch drei Hauptgruppen von Motiven als Fallgruppen für die Errichtung von Stiftungen identifizieren,... mehr

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§ 5 Neuralgische Punkte bei... / b) Zustiftungen

Rz. 65 Erstmals findet sich nunmehr im BGB eine Definition des bereits zuvor gebräuchlichen Begriffs der Zustiftung. Inhaltlich hat sich im Vergleich zu dem bisherigen Verständnis keine Änderung ergeben.[106] Es handelt sich bei einer Zustiftung um eine Zuführung von Vermögen in das Grundstockvermögen von außen, die nicht bereits im Stiftungsgeschäft versprochen wurde, ander... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / II. Die Gefahren einseitig steuerlicher Betrachtungen

Rz. 86 Bei der Beratung in Stiftungsprojekten spielen steuerliche Aspekte typischerweise eine wesentliche Rolle (siehe dazu §§ 8 und 9). Wer die Ausführungen in diesem Buch aufmerksam gelesen hat, weiß jedoch, dass für den Bereich des Stiftungsrechts (wie auch sonst) mit Nachdruck davor zu warnen ist, eine rechtlich zulässige Gestaltung allein aus steuerrechtlichen Erwägunge... mehr