Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2069 BGB

Rz. 23 Die bedachte Person muss entweder namentlich genannt sein, im Wege der §§ 2066 ff. BGB ermittelt werden können oder durch individuelle Merkmale genau bezeichnet sein.[59] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, findet § 2069 BGB nur entsprechende Anwendung.[60] Nach a.A. gilt § 2069 BGB in diesen Fällen überhaupt nicht, vielmehr bedarf es einer einzelfallorientierten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[16] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 3 Zimmermann [6] weist zu Recht darauf hin, dass es keine Pflicht zur Annahme des Amtes gibt und daher die Worte "anzutreten hat" nicht passen. Maßgeblich ist für Amtsannahmefähigkeit nicht der Todesfall oder die Erlangung der Kenntnis von der Ernennung als Testamentsvollstrecker,[7] sondern derjenige Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten hat, s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt lediglich einen Einzelfall und setzt die Zulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung bei einer Verfügung von Todes wegen voraus. Es wird der Fall erfasst, dass der Zuwendungsempfänger vor Eintritt der Bedingung verstorben ist. Für die Aufnahme des § 2074 B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsnatur des Erbvertrages

Rz. 2 Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird (Doppelnatur, d.h. Vertrag und Verfügung von Todes wegen). Der Erbvertrag hat rein erbrechtlichen Charakter und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er ist eine vertragliche Vereinbarung, in der mindestens eine Person vertraglich bindend eine Pers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [65] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht.[66] Die Berufun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnisnehmer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Angefochten werden können Vermächtnisse des Erblassers. Hierzu zählen auch der Voraus gem. § 1932 BGB und der Dreißigste gem. § 1369 BGB sowie noch nicht vollzogene Schenkungen von Todes wegen gem. § 2301 BGB. Ist die Schenkung von Todes wegen bereits vollzogen, gilt § 530 Abs. 2 BGB. Der Widerruf der vollzogenen Schenkung von Todes wegen kann daher nicht auf die Vorsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 8 Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.[37] Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ehe darf nicht mehr bestehen

Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Unter Abs. 1 fall...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 151 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[410] Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die als Verfügung von Todes wegen gescheiterte Zuwendung als Gegenleistung für Leistungen an den Erblasser, die schon erbracht worden und noch zu erbringen sind, gedacht war. Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überlebensbedingung

Rz. 4 Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Sche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Da erst beim Tod des Vorerben feststeht, ob er Abkömmlinge hinterlässt, hat er auf Lebensdauer nur die Stellung eines Vorerben. Hinterlässt er Abkömmlinge, wird er rückwirkend als Vollerbe angesehen, so dass er frei über den Nachlass verfügen konnte. Etwa ohne Zustimmung des Nacherben vorgenommene Verfügungen werden uneingeschränkt wirksam. Das Nacherbenrecht ist bis z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel.[26] Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[12] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil des überlebenden Ehegatten abschließend bestim...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frühester Zeitpunkt

Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach §§ 2281, 2283 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Erbfalls, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zugang

Rz. 4 Die notariell beurkundete Rücktrittserklärung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung allen Vertragspartnern zugehen.[4] Es gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung.[5] Sie muss in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht[6] (vgl. hierzu auch die Au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Testamentsvollstreckung und Stiftungsrecht

Rz. 22 Sofern der Testamentsvollstrecker den Wunsch des Erblassers nach einer Gründung einer Stiftung von Todes wegen umzusetzen hat, ist darauf zu achten, dass nach der Rspr.[51] eine Dauervollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen unzulässig ist. Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vere...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 8 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[17] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Genehmigung

Rz. 6 Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allg. M. vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Rz. 7 Die gerichtliche Genehmigung muss nach ganz h.M. au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / G. Auflage im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 12 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Besonderheiten bei Beendigung der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 13 Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft (Abs. 2). Grund dieser Bestimmung ist es, dass auch in diesen Fällen die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten unverändert fortbestehen kann (§§ 1437 Abs. 2, 1459 Abs. 2 BGB) und zwar u.U. auch noch nach der Auseinandersetzung des Gesamtguts.[34] Diese endet durch Aufhebung (§§ 1447...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft

Rz. 6 Die Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erfordert bei dem Erben positive Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls – also den Tod des Erblassers – und über seine Erbenstellung. In der Praxis können diese Umstände für die gesetzliche Erbfolge regelmäßig dann bejaht werden, wenn der vorläufige Erbe um den Tod des Erblassers, die Verwandtschaftsverhältnisse und das gesetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Einzeltestament

Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Fälligkeit

Rz. 16 Wenn man der üblichen Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Erfüllbarkeit folgt, kann die Auflage selbst nicht fällig werden. Denn Fälligkeit ist als das Recht des Gläubigers definiert, die Leistung zu verlangen.[11] Auch der Erwerbsgrund des Begünstigten kann nicht fällig werden. Die Fälligkeit kann sich daher nur auf den Vollziehungsanspruch (§ 2194 BGB) beziehen –...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wieder wirksam ist. Dem Wortlaut nach gilt § 2257 BGB aber nur für ein Widerrufstestament i.S.v. § 2254 BGB. Das durch Realakt nach § 2255 BGB durch Vernichtung oder Veränderung oder das durch Rückga...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rücknahme aus der Verwahrung

Rz. 5 Mit der Rücknahme gilt der Erbvertrag als aufgehoben.[11] Voraussetzung der Rücknahme ist daher, dass der Erbvertrag nur Verfügungen von Todes wegen und keine anderen Erklärungen wie ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Pflichtteilsverzicht enthält. Enthält ein zurückgenommener Erbvertrag den Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen, dann werden diese im Zweifel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung

Rz. 8 Hat ein Pflichtteilsberechtigter sowohl einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch auf den Ergänzungspflichtteil und erfährt er zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den verschiedenen Beeinträchtigungen, so stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist: Hat der Berechtigte zunächst von der beeinträchtigenden letz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auslegungsregel

Rz. 71 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[185] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung der tatsächliche Erblasserwille festzustellen. Verbleiben Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des Vermächtnisnehmers ers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Anwendung nein

Rz. 138 Ist hingegen die Frage zu klären, ob eine Willenserklärung oder nur eine unverbindliche Erklärung vorliegt, ist allein § 133 BGB anzuwenden.[382] § 2084 BGB kann für Zweifel bezüglich des Erklärungswillens nicht, auch nicht analog, herangezogen werden.[383] § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es um die Beurteilung geht, ob es sich um den Entwurf eines T...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Spätere Verfügungen

Rz. 3 Auch spätere Verfügungen von Todes wegen sind – anders als i.R.d. § 2258 BGB – unwirksam, wenn sie den vertragsmäßig Bedachten (in seiner Rechtsstellung) beeinträchtigen; sie sind auch dann unwirksam, wenn sie wirtschaftlich gesehen für ihn günstiger sind.[5] Unwirksam ist daher eine spätere letztwillige Verfügung, durch die der vertragliche Vollerbe nunmehr zum Vorerb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 20 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[63] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 160 Der Erblasser hat nicht unmittelbar die Möglichkeit, die Anordnung von nachlasssichernden Maßnahmen auszuschließen. Er kann aber insoweit mittelbar einwirken, als er durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnet oder eine Person mit einer über den Tod hinaus wirkenden Vertretungsmacht ausstattet. Dadurch kann die Sicherung des Nachlasses gewährleis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / h Nachvermächtnisse

Rz. 35 Zu passivieren und damit wertmindernd anzusetzen sind wohl auch die Ansprüche aus einem mit dem Erbfall fälligen Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)[186] oder aus einem aufschiebend auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis,[187] mit dem bereits der Erblasser je aufgrund eines von einem Dritten stammenden früheren erbrechtlichen Erwerbs belastet war.[188] Auch soweit ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Freistellungsklauseln bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Änderungsvorbehalte in Erbverträgen

Rz. 119 Derartige Klauseln müssen grundsätzlich in die letztwillige Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Nach geltender Rspr. können sich diese jedoch auch aufgrund einer ergänzenden Testamentsauslegung ergeben.[338] Als Bsp. sei hier genannt, dass der überlebende gebundene Erblasser im Wege ergänzender Auslegung über dasjenige Vermögen, das er nach dem Tode des Ers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Deutsches Erbrecht

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1936 BGB findet nur Anwendung, wenn nach den Regeln des Internationalen Privatrechts deutsches Erbrecht gilt. Nach bisher geltendem Recht war in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich. Seit Inkrafttreten der EuErbVO, die für Erbfälle nach dem 16.8.2015 anzuwenden ist, entscheidet in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VII. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Erbfolgeregelungen können durch Verträge unter Lebenden vorweggenommen werden. In Betracht kommt der Schenkungsvertrag, als reiner oder gemischter Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) oder unter Auflage (§ 125 BGB). I.d.R. wird sich der Übertragende seinerseits Rechte vorbehalten, z.B. durch Nießbrauch.[27] Unter den Voraussetzungen des § 2050 BGB oder § 2315 BGB wird s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2081 BGB findet für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers Anwendung, d.h. es spielt keine Rolle, ob es sich um Verfügungen in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag handelt. § 2081 BGB enthält aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Gem. § 143 BGB m...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser in der Zeit, in der er den Erbvertrag hätte anfechten könn...mehr