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Unterhalt/Unterstützung an Personen im Inland / 1 Allgemeine Voraussetzungen

Ulrich Daumoser
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Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen ist, dass für die unterhaltene Person kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder Kindergeld besteht und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.[1] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen bis zu 15.500 EUR unschädlich.[2] Auch das angemessene Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 des SGB XII ist im Gesetz als unschädliches Vermögen verankert.[3] Welchen Wert dieses Hausgrundstück haben darf, ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelt, nach dem Sozialrecht ist aber die Angemessenheit anhand im Gesetz genannter objektiver Kriterien zu prüfen.[4] Zudem verweisen die EStR darauf, dass der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück alleine oder zusammen mit Angehörigen bewohnen muss, und es in diesem Fall den Angehörigen nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll.[5]

Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag von jährlich 12.096 EUR (in 2025), zuzüglich des Erhöhungsbetrags, um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.[6] Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (z. B. BAföG) oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Höchstbetrag, zuzüglich des Erhöhungsbetrags, in voller Höhe.[7]

Im Gesetz ist geregelt, welche Bezüge zusätzlich anzurechnen sind.[8]

Unterhalt an Personen, die im Ausland ansässig sind, kann nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen ist (Ländergruppeneinteilung).[9] Ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.[10]

Werden Personen von mehreren Steuerpflichtigen unte...

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