Rz. 65
Anlässe für eine solche Mangellage können sein, der Ausfall der Erziehungsleistung eines Elternteils durch Krankheit oder Tod (Bay. VGH, Entscheidung v. 10.6.2016, 12 C 16.1162 Rz. 22; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rz. 44). Auch ein vorübergehender Ausfall durch (Straf-)Haft kann eine Mangellage rechtfertigen und zu einer Unterbringung des Kindes gemeinsam mit der inhaftierten Mutter in der Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt führen (VG München, Beschluss v. 7.4.2020, M 18 E 20.1277 Rz. 40; VG Minden, Beschluss v. 31.1.2018, 6 L 61/18). Die erzieherische Mangellage ergibt sich dabei bereits aus der Sondersituation des Strafvollzuges. Ein darüber hinausgehendes Erziehungsdefizit ist nicht erforderlich (VG München, Beschluss v. 7.4.2020, M 18 E 20.1277 Rz. 41). Eine defizitäre Erziehungssituation ist von der Rechtsprechung darüber hinaus auch bejaht worden, wenn Eltern mit ihrem schwer hörgeschädigten Kind nur bedingt kommunizieren können (VG Freiburg, Urteil v. 7.11.2018, 4 K 2173/18, mit Anm. in ZKJ 2019, 79; Nellissen, a. a. O., Rz. 45.2).