Rz. 19
Eine bestehende sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst zugleich auch die Zuständigkeit für weitere Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln (des SGB XII) zu erbringen sind. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für die Kosten der Bestattung nach § 74 (vgl. Rz. 25). Die Zuständigkeitserweiterung greift nicht bei bloß teilstationärer Hilfe.
Rz. 20
Die Vorschrift bezweckt eine Leistungsgewährung aus einer Hand, es sollen nicht zur gleichen Zeit örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe für verschiedene Hilfen für die gleiche Person zuständig sein (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 97 Rz. 15 und 19). Landesrecht kann im Fall des Abs. 4 mangels entsprechender Ermächtigung keine abweichende Regelung treffen (Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 97 Rz. 9; Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 97 Rz. 16). Damit soll die bundesgesetzliche Absicht einer Leistung aus einer Hand nicht durch Landesrecht zu ungunsten des Leistungsberechtigten vereitelt werden können (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 97 Rz. 12).
Rz. 21
Abs. 4 betrifft ausschließlich solche Annexhilfen, für die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der örtliche Träger zuständig wäre, denn in den anderen Fällen ist der überörtliche Träger ohnehin originär sachlich zuständig.
Rz. 22
Voraussetzung für die Annexzuständigkeit ist das Vorliegen und die Notwendigkeit einer stationären Leistung. Es muss sich um Hilfen durch eine Einrichtung i. S. d. § 13 Abs. 2 handeln, teilstationäre Leistungen fallen nicht darunter (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 97 Rz. 12).
Rz. 23
Die Annexleistungen müssen gleichzeitig mit der stationären Hilfe zu erbringen sein. Beide Hilfen müssen zugleich nebeneinander erforderlich sein und auch erbracht werden. An das...