Rz. 58
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Bestattung folgt aus § 74. Danach werden diese Kosten vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers richtet sich nach Abs. 3.
Rz. 59
Danach ist für die Übernahme der Bestattungskosten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe geleistet hat; ist dies nicht der Fall, wurde also nicht bis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Todes Sozialhilfe geleistet, richtet sich die Zuständigkeit nach der örtlichen Lage des Sterbeortes, der dortige Träger der Sozialhilfe ist örtlich zuständig. Nach dem Wortlaut reichen einmalige Leistungen zur Begründung der Zuständigkeit nicht aus (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 3).
Rz. 60
Der Begriff "bis zum Tod" darf nicht allzu eng – insofern wie die identische Formulierung in § 102 Abs. 3 Nr. 2 – ausgelegt werden. Wurde z. B. der Leistungsberechtigte kurz vor dem Tod zulasten der Krankenkasse in ein Krankenhaus aufgenommen, sodass während der Zeit der Krankenhausbehandlung Sozialhilfe nicht zu leisten war, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bis zur Aufnahme zuständigen Sozialhilfeträgers (Zeitler, NDV 1993, 334). Auch wenn aufgrund einer Zuständigkeit nach Abs. 2 Satz 2 von einem Sozialhilfeträger erst nach dem Tod eines Antragstellers Leistungen der Sozialhilfe bewilligt und erbracht werden, ergibt sich für die Übernahme der Bestattungskosten eine Zuständigkeit dieses Sozialhilfeträgers nach Abs. 3, 1. Alt. (Spr.St. Stuttgart, Entscheidung v. 12.10.2007, St. 07/06).
Rz. 61
Wurde bis zum Tode keine Sozialhilfe geleistet, greift die 2. Alt. Danach kommt es auf den Sterbeort an. Der S...