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Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung ... / 5 Leistungen bei Tod

Michael Schulz
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5.1 Leistungen im Sterbemonat

Sofern bei Arbeitnehmern nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen über den Sterbetag hinaus noch Arbeitsentgelt gezahlt wird (zum Beispiel bis zum Ende des Sterbemonats), steht insoweit der Anspruch auf das Arbeitsentgelt in aller Regel den Hinterbliebenen bzw. den Erben zu. Dementsprechend ist das für die restlichen Tage des Sterbemonats und ggf. für weitere Monate gezahlte Entgelt nicht als Arbeitsentgelt des verstorbenen Arbeitnehmers zu werten. Der Zeitpunkt der Entgeltzahlung (vor oder nach dem Todestag) ist dabei nicht relevant.

Ein entsprechender Teil einer Betriebsrente als Versorgungsbezug unterliegt der Beitragspflicht nur für die Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft.

5.2 Sterbegeldzahlungen

Wird an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers oder eines Versorgungsbeziehers für einen begrenzten Zeitraum ein sogenanntes Sterbegeld gezahlt, unterliegt das Sterbegeld nur dann als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn es anstelle einer laufenden Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.

Für die Zuordnung des Sterbegeldes als Versorgungsbezug ist außerdem Voraussetzung, dass sie in ihrem Kern die Voraussetzungen einer Leistung der Hinterbliebenenversorgung erfüllen; hierbei ist insbesondere auf die Personenkreiszugehörigkeit des Leistungsempfängers abzustellen. Damit können im Wesentlichen folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:

  • Sterbegeld neben einer Hinterbliebenenversorgung

    Wird die Hinterbliebenenversorgung ab dem Todestag oder ab Beginn des darauffolgenden Monats gezahlt und zusätzlich ein Sterbegeld gewährt, kann dem Sterbegeld kein Versorgungscharakter zugeschrieben werden, wodurch eine Zuordnung zu den Versorgungsbezügen ausscheidet. Ob das Sterbegeld von derselben oder einer anderen Stelle als die Hinterbliebenenversorgung und ob es monatlich o...

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