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bAV: Durchführungswege / 3.4.1 Versicherungsaufsichtsrechtliche Definition

Frank Baumeister
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Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und welches das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt und Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht.[1] Nachdem der Übergang in den Ruhestand flexibler gestaltet wurde und die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente weggefallen sind, sieht das 2. BRSG keine aufsichtsrechtlichen Einschränkungen mehr vor. Die Versicherungsbedingungen von Pensionskassen können daher vorsehen, dass bei Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Abs. 1 SGB VI Leistungen erbracht werden. Soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen. Leistungen im Todesfall dürfen nur an Hinterbliebene erbracht werden. Für Dritte kann ein auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenztes Sterbegeld vereinbart werden. Der versicherten Person wird ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse eingeräumt. Die Pensionskasse kann Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringen.

Pensionskassen müssen nicht unbedingt eine lebenslange Leistung gewähren, einmalige Kapitalzahlungen sind zulässig.

Bis zum Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes gab es überwiegend Pensionskassen, die nur den Arbeitnehmern eines bestimmten Unternehmens bzw. mehrerer Unternehmen offenstanden (sog. Firmenpensionskassen). Daneben werden zunehmend sogenannte "Wettbewerbspensionskassen", meist von Lebensversicherungsunternehmen, gegründet. Aber auch Pensionskassen, die bisher nur für ein Unternehmen ihre Leistungen angeboten haben, haben sich für den Markt ge...

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