Fachbeiträge & Kommentare zu Stundung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / (4) Verknüpfung mit Vollstreckungsaufschub

Rz. 64 Zusätzlich sollte der Berater einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO stellen. Die Finanzbehörde kann, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist, die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / (5) Stundungszinsen, Säumniszuschläge

Rz. 65 Während des Vollstreckungsaufschubs fallen Säumniszuschläge gem. § 240 AO i.H.v. monatlich 1 % des rückständigen Steuerbetrages an, während die Stundungszinsen nur 0,5 % pro Monat ausmachen, §§ 234, 238 AO. Dabei kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles (z.B. zinslose Verrechnungsstundung) unbillig wä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 68 Im Unterschied zu oben stehendem Fall (siehe Rdn 56) kann Herr Schulz eine Stundung nicht erwarten, da aufgrund des erlittenen Forderungsausfalles der Steueranspruch bei einer Stundung gefährdet erscheint. Die Finanzbehörde vollstreckt schließlich wegen der Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. 6.000 EUR. Es fallen Säumniszuschläge i.H.v. 1 % gem. § 240 AO für insgesamt vier...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen

Rz. 72 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.7: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; W. Schulz, Franzstraße 87, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2025 i.H.v. 50 % der angefallenen Säumniszuschläge von in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / 7. Inhalt und Form des Verbraucherinsolvenzantrags

Rz. 216 Stellt der Schuldner direkt oder im Anschluss an einen Gläubigerantrag einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so hat er diesem Antrag gem. §§ 305 Abs. 1, 287, 4a InsO folgende Unterlagen beizufügen oder unverzüglich nachzureichen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 56 Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines Forderungsausfalls aufgrund der Insolvenz eines Gro...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen

aa) Aufrechnung Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / a) Checkliste: Insolvenzantrag

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / a) Natürliche Personen und Einzelkaufmann

Rz. 24 Ist der Schuldner eine natürliche Person, besteht für ihn grundsätzlich keine Antragspflicht. Allerdings kann ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein bloß hilfsweise gestellter Eigenantrag ist nicht zulässig. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit der Antragsrücknahme (siehe Rdn 20). Kommt es zu ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / (1) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 58 Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkomm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / b) Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Privates Baurecht / f) Fälligkeit

Rz. 15 Eine umfangreiche Schlussrechnung kann nicht innerhalb weniger Tage gewissenhaft geprüft werden. Daher ist die sofortige Fälligkeit des Werklohns mit der Verzinsungspflicht nach § 641 Abs. 4 BGB keine angemessene Folge. Es bietet sich eine Regelung in Anlehnung an die VOB/B an: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens nach 30 Tagen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Muster: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel

Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.16: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel Die GdWE beschließt die Fortdauer der Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf dem Wirtschaftsplan für das Jahr _________________________ mit Gesamtkosten i.H.v. _________________________ und Einzelkosten gemäß Anlag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / bb) Persönlich

Rz. 71 Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn entweder die Fortführung eines Unternehmens des Steuerpflichtigen oder dessen notwendiger Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd gefährdet werden und eine Stundung nicht ausreichend ist. Der Erlass muss geeignet sein, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit wieder zu normalisieren.[93]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / III. Checkliste: Richtige Verfahrensart und gedankliche Vorabprüfung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / aa) Aufrechnung

Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die Verjährung im ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Privates Baurecht / 1. Muster: Verhandlungsprotokoll und Vertragsangebot

Rz. 17 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.2: Verhandlungsprotokoll und Vertragsangebot Verhandlungsprotokoll und Vertragsangebot der _________________________ (Anbieter und möglicher Unternehmer – im Folgenden: AN) an die _________________________ (Adressat und möglicher Auftraggeber – im Folgenden: AG) Bauvorhaben: _________________________ Gewerk: ______...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / 7. Insolvenzstrafrechtliche Besonderheiten für den Schuldner

Rz. 42 In der wirtschaftlichen Krise bestehen neben der Strafandrohung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO für den Schuldner bzw. dessen geschäftsführenden Organe sowie für den faktischen Geschäftsführer (§ 14 StGB) weitere, typische strafrechtliche Risiken. Beschäftigt der Schuldner Arbeitnehmer, macht er sich ggf. dann strafbar, wenn er fällige Arbeitne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 37 Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, gem. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren.[24] Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das erstinstanzliche Prozessgericht (vgl. §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit eines Urteils, nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Antrag auf Verfahrenskostenstundung/Erteilung der Restschuldbefreiung für natürliche Personen, die einen Geschäftsbetrieb haben

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.4: Antrag auf Verfahrenskostenstundung _________________________ (Aktenzeichen des Gerichts, falls bekannt) Antragssteller/in Name: _________________________ Vorname: _________________________ Straße: _________________________ PLZ und Ort: _________________________ Ich beantrage die Bewilligung der Verfahrenskosten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs – und Vormundschaftsrechts,[74] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Der Schuldner ist sowohl in dem vorläufigen Insolvenzverfahren als auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter verpflichtet, §§ 20, 97 ff. InsO. Gem. §§ 20 Abs. 1 S. 2, 101 InsO betrifft die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch die Mitglieder von Vertretungs- und Aufsichtsorganen juristischer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / g) Rechtsfolgen

Rz. 290 Gem. § 31 GmbHG sind dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG zuwider geleistete Zahlungen der GmbH zu erstatten. Verpflichtet ist in erster Linie der (auch ausgeschiedene)[1153] Gesellschafter als Empfänger. Die Verpflichtung ist persönlicher Natur, nicht aber mit dem Anteil verbunden, so dass bei dessen Veräußerung der Erwerber nicht haftet. Rz. 291 Der Anspruch geht au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / c) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 4 Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Es bedarf der Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Es empfiehlt sich aber, einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / 13. Verzicht

Rz. 282 Ein Verzicht oder Teilverzicht auf Trennungsunterhaltsansprüche ist nur in Grenzen möglich. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, sodass im Rahmen von Unterhaltsvergleichen darauf zu achten ist, dass es nicht zum unzulässigen (Teil-)Verzicht kommt.[441] Beachten! Das Verbot, auf Unterhaltsansprüche für die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Familienrecht / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 67 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[118] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Bankrecht / a) Muster: Abtretung einzelner Forderungen

Rz. 55 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.7: Abtretung einzelner Forderungen Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Internationales Privat... / a) Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht

Rz. 147 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 22.20: Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht Generalvollmacht Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, Notar _________________________ erschien: Herr/Frau _________________________ Der Vollmachtgeber bestellt hierdurch zu seinem General...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Bankrecht / c) Muster: Mantelzessionsvertrag

Rz. 57 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.8: Mantelzessionsvertrag Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sicherungsgebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 4. Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig

Rz. 62 Maßstab – verständige Partei Eine Rechtsverfolgung ist dann nicht mutwillig, wenn eine verständige, nicht bedürftige Partei ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwilligkeit ist bei z.B. mehrfacher Beantragung von Beratungshilfe zu bejahen. Für die Mutwilligkeit ist nicht auf die Wahrnehmung der Rechte, sondern Inanspruchnahme der Beratungshilfe abzustellen. Di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung für Arbeitnehmeranteile

aa) Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers Rz. 103 Der Geschäftsführer macht sich nach § 266a StGB strafbar, wenn er die Arbeitnehmeranteile nicht abführt. § 266a StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 3546; NJW 2002, 1122; NJW 2000, 2993; VersR 1989, 922; GmbHR 1997, 25; BGH GmbHR 1998, 280; h.M. auch im Schrifttum: Alt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Anwendungsbereich – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 83 Die Bestimmung erfasst Ersatzansprüche, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen. Die Bestimmung ist auf Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane entspr. anwendbar (Noack § 46 Rz. 58, 59; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 146; Hachenburg/Hüffer § 46 Rz. 90; s. auch BGH v. 30.11.20...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Bevor es zu spät ist: Sanie... / 3.2 Vereinsressourcen als Grundlage der Sanierung

Die Lebensgrundlagen eines Sportvereins sind seine sogenannten Ressourcen. Sie sind auch die Ansatzpunkte für Lösungen im Rahmen der wirtschaftlichen Sanierung. In der folgenden Übersicht findet sich eine Übersicht zu den Ressourcen und mögliche Maßnahmen für die Sanierung. Dabei ist zu beachten, dass die angesprochenen Maßnahmen in ihrer Wirkung unterschiedlich sowohl im fi...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren

Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.[1] Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen. Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert.[2] Das...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kindergeld / 20.5 Rückzahlung von Kindergeld

Wird eine Kindergeld-Festsetzung aufgehoben, ist das gezahlte Kindergeld vom Leistungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO an die Familienkasse zu erstatten. Der rechtliche Grund für die erfolgte Kindergeld-Zahlung fiel nämlich durch die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung weg. Zum Begriff des Leistungsempfängers i. S. v. § 37 Abs. 2 AO entschied der BFH.[2] Danach ist ein Dritter ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Durchführung der Stundung

Rz. 27 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (vgl. § 37 Abs. 12 ErbStG). Der erste Jahresbetrag ist zinslos zu gewähren und ein Jahr nach der Steuerfestsetzung fällig. Die zinslose Stundung im ersten Jahr bezieht sich auf den gesamten Steuerbetrag und nicht nur auf das erste Siebtel (vgl. auch R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Befristung und Ende der Stundung

Rz. 58 Die Stundung endet bei Veräußerung oder unentgeltlicher Weitergabe im Wege der Einzelrechtsnachfolge i. S. d. § 7 ErbStG (vgl. R E 28 Abs. 7 Satz 8 i. V. m. Abs. 3 Sätze 1 und 4, 4 ErbStR). Die Aufgabe der Selbstnutzung führt ebenfalls in der Regel zum Wegfall der Stundung. Dies gilt insb., wenn das Grundvermögen veräußert wurde, da dann Kapital zur Begleichung der Erb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beendigung der Stundung

Rz. 31 Die Stundung kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Zum einen kann der Steuerpflichtige jederzeit die gewährte Stundung durch Zahlung des restlichen noch ausstehenden Steuerbetrages beenden. Zum anderen sieht das Gesetz diverse Verstöße vor, die zu einer zwangsweisen Beendigung der gewährten Stundung und zu einer sofortigen Fälligkeit des ausstehenden Steu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Stundung aus Billigkeitsgründen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bleibt die allgemeine Stundungsmöglichkeit nach § 222 AO bestehen. Dies ist insb. deshalb erforderlich, weil die Stundung nach § 28 ErbStG ebenso wie die Stundung nach § 28a Abs. 3 ErbStG nur für das sog. begünstigte Vermögen gewährt werden kann. Die entstehende Steuer auf den Erwerb des übrigen Vermögens ist demnach nur nach den allgeme...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Stundung

Rz. 3 Neben der Verrentungsmöglichkeit nach § 24 ErbStG steht der Familienstiftung (dem Familienverein) auch die Möglichkeit der Stundung nach § 28 ErbStG zu (Jülicher in T/G/J/G, § 24 Rn. 5). Die Verrentung ist jedoch gegenüber der Stundung zinsgünstiger.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Definition der Stundung im Zivil- und Steuerrecht

Rz. 10 Die Stundung ist im Zivilrecht definiert als das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Grüneberg in Grüneberg, § 271 Rn. 12; BGH vom 06.04.2000, NJW 2000, 2580, 2582). Sie beruht in der Regel auf vertraglicher Abrede, in Einzelfällen auch auf gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 1382, 1613 Abs. 3, 2331a BGB). Die Stundung im St...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Stundung der Erbersatzsteuer (§ 28 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 50 Wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 ErbStG erfüllen, haben Familienstiftungen und -vereine nach § 28 Abs. 2 ErbStG für die nach § 1 Abs. 4 ErbStG zu entrichtende Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird, ebenfalls einen Anspruch auf Steuerstundung insoweit, wie ihr erworbenes Vermögen BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Eisele in K/E, § 28...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Stundung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 1 AO. Die Stundung ist ein im Billigkeitswege getroffener einseitiger, rechtsgestaltender Verwaltungsakt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung für Betriebsvermögen gem. § 28 ErbStG

Rz. 15 Gehört zum Erwerb BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, kann dem Erwerber auf Antrag die darauf entfallende Steuer bis zu zehn Jahre gestundet werden (s. § 28 Rn. 1). Eine solche Stundung kannte das DDR-Erbschaftsteuerrecht nicht. Gehörte nun zu einem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR besteuerten Erwerb entsprechendes Vermögen und war die hierfür zu er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Stundung im Erbschaftsteuerrecht

2.1 Voraussetzungen der Stundung Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer ...mehr