Tz. 220

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Durch das StBereinG 1999 wurde in § 21 Abs 2 S 6 UmwStG ein Satzteil als dritte Alt angefügt. Danach wird eine Stundung gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG beendet, wenn "eine Umwandlung iSd Zweiten oder Vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist". Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des BFH, der es in diesen Fällen ablehnte, eine fehlende ges Beschränkung der Stundungsregelung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszufüllen. Der Gesetzgeber sieht die Beendigung einer Stundung dadurch begründet, dass mit dem Zufluss von Liquidität die Rechtfertigung für die Vorteile einer Stundung zukünftig entfallen (so schon s BT-Drs 12/7945 zu § 20). Der BFH hat entschieden, dass eine Stundung nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG unverändert Bestand habe, wenn die Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, in eine Pers-Ges umgewandelt werde und dem AE dadurch ein KSt-Guthaben (s § 10 Abs 1 UmwStG 1999) zusteht (s Urt des BFH v 05.05.1998, BStBl II 2000, 430). Es liege nämlich weder eine Veräußerung vor (s § 21 Abs 2 S 5 UmwStG) noch sei die Anrechnung des KSt-Guthabens eine Kap-Rückzahlung iSd § 21 Abs 2 S 6 UmwStG aF. Nach Auff des Gesetzgebers ist eine weitere Stundung im Fall der Umwandlung auf ein Pers-Unternehmen jedoch nicht gerechtfertigt, wenn dem AE ein KSt-Guthaben zufließt (s BT-Drs 14/2070, 25). Durch die Gesetzesänderung in § 21 Abs 2 S 6 UmwStG soll sichergestellt sein, dass die zunächst gewährte Stundung im Zeitpunkt der Umwandlung auf ein Pers-Unternehmen endet.

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