Zum Zwecke der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner oder der Dritte dem Vollstreckungsorgan/Gerichtsvollzieher die in § 775 ZPO genannten Urkunden bzw. Entscheidungen vorlegen. Dies sind in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten:

  • Die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.
  • Die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet ist.
  • Eine öffentliche Urkunde oder vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat.
  • Ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
  • In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kaum relevant: Die Vorlage des Nachweises über die erbrachte Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

Es bleibt dann dem Vollstreckungsorgan überlassen, ob es die Zwangsvollstreckung einstellt oder lediglich beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Wird die Zwangsvollstreckung eingestellt, bleibt die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung eines Gegenstandes bestehen. Eine Verwertung der Sache ist jedoch ausgeschlossen.

Wird die Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan/den Gerichtsvollzieher fortgesetzt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 775 ZPO nicht vorliegen, stehen dem Schuldner oder dem betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Rechtspflegers) oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, §§ 567 ff. ZPO (gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts als Prozessgericht und des Rechtspflegers) zu.

Wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt, obwohl die Einstellungsvoraussetzungen nach § 775 ZPO vorliegen, werden die Vollstreckungsmaßnahmen nicht unwirksam. Dem Schuldner steht dann die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793, §§ 567 ff. ZPO) zu.

Auf Antrag des Gläubigers wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt, wenn dieser die Einstellungsvoraussetzungen bestreitet. Dem Schuldner bleibt dann die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO mit der Maßgabe, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 769 ZPO beantragt wird.

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