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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen / 5.1 Sachpfändung

Uwe Ringel
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Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.[1]

Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.[2]

Zu beachten ist, dass die Verwendung eines Formulars für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen erforderlich ist (siehe dazu oben Abschn. 4). Dieses Formular kann gemeinsam mit den Vollstreckungsunterlagen (Titel, Nachweise über frühere Kosten der Zwangsvollstreckung) schriftlich oder elektronisch an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts oder bei Kenntnis des konkret zuständigen Gerichtsvollziehers auch direkt an diesen übermittelt werden. Zwischenzeitlich sind auch die Verteilungsstellen für Gerichtsvollzieheraufträge und die Gerichtsvollzieher selbst über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erreichbar, falls ein Auftrag durch einen Rechtsanwalt erteilt wird.

Mit dem Auftrag des Gläubigers entsteht kein Dienst- oder Auftragsverhältnis im zivilrechtlichen Sinn. Der Gerichtsvollzieher wird ausschließlich nach öffentlichem Recht tätig.

Der Vollstreckungsauftrag richtet sich grundsätzlich auf die gesamte im Vollstreckungstitel genannte Forderung. Es ist aber auch möglich, den Auftrag auf einen Teil der Forderung zu beschränken.

Bei der Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht fallen g...

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