Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

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Ausschlussfrist / 1 Einleitung

Das Arbeitsrecht zeichnet sich zum einen durch eine große Regelungsdichte und zum anderen durch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aus.[1] Es hat sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht große Bedeutung für die Beteiligten. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber, aber vor allem für den Arbeitnehmer. Traditionell sind diese Vertragsverhältnisse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rücklagen.

Rn 49 Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalten. Anzugeben ist der Ist-Stand (BRDrs 168/20, 86). Dem § 18 II entspricht ferner aus Gründen der Transparenz die informatorische Angabe, welche Vorschüsse welcher Rücklage zugeführt werden sollten (›Soll‹). IÜ ist die Entwicklung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rücklagen-Beschl (§ 28 I 1).

1. Überblick. Rn 42 Die WEigtümer sind, wie § 28 I 1 zeigt, befugt, durch Beschl weitere Rücklagen vorzusehen. Der Beschl, eine Rücklage zu bilden, und also Mittel für einen bestimmten künftigen Zweck anzusammeln, und in welcher Höhe, beruht auf § 19 I (BRDrs 168/20, 85). Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Für diese besteht für das ›Ob‹ kein Ermess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 42 Die WEigtümer sind, wie § 28 I 1 zeigt, befugt, durch Beschl weitere Rücklagen vorzusehen. Der Beschl, eine Rücklage zu bilden, und also Mittel für einen bestimmten künftigen Zweck anzusammeln, und in welcher Höhe, beruht auf § 19 I (BRDrs 168/20, 85). Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Für diese besteht für das ›Ob‹ kein Ermessen, nur für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt. Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einsatz eigenen Vermögens.

Rn 19 Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Bloße Affektionsinteressen stehen der Vermögensverwertung grds nicht entgegen (BGH FamRZ 12, 517). Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berichtigung von Gemeinschaftsschulden.

Rn 2 § 755 I setzt voraus, dass es sich um gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten handelt, die 1) Gesamtschulden der oder einzelner Teilhaber und 2) Verbindlichkeiten iSd § 748 sind, also Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands oder Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung oder gemeinsamen Benutzung. Eine Gesamtschuld ieS ist nicht notwendig, vielmehr genügt auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilanfechtung.

Rn 16 Ob es möglich ist, den Beschl nur hinsichtlich bestimmter Kosten anzufechten, ist str (s Zschieschack ZMR 24, 710 ff). Nach einer Ansicht ist eine Teilanfechtung möglich, wenn nur die Vorschüsse für die Kosten oder die Vorschüsse für eine Rücklage angegriffen werden (Zschieschack ZMR 24, 710, 71; LR/W Rz 803 ff.; SEHR/Becker § 7 Rz 26). Nahe liegt demgegenüber, schon w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilanfechtung.

Rn 44a Ob es möglich ist, den Beschl nur hinsichtlich einer Vorschussart oder bestimmter Kosten, zB der Kosten der GdW für Prozesse, anzufechten, ist wie beim Beschl nach § 28 I 1 (Rn 16) str (s Zschieschack ZMR 24, 710 ff; ohne Stellungnahme BGH ZMR 25, 44 Rz 18; s.a. Mediger NZM 24, 121). Nach einer Ansicht ist der Beschl teilbar, so weit es um die Kosten der GdW und die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl-Kompetenz und Allgemeines.

Rn 10 § 28 I 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Vorschüsse zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 und/oder den Rücklagen – die Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) oder durch Beschl vorgesehene Rücklagen (§ 19 Rn 42) – zu bestimmen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer. Das Zahlenwerk, das der Berechnung zu Grunde liegt, wird nicht beschlossen. Ein Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

a) Liquiditätsrücklage. Rn 43 Die Liquiditätsrücklage ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen Liquiditätsengpass meint, dass die GdW fällige Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert war (s.a. LG München I ZWE 17, 286). b) Bauliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres beschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Liquiditätsrücklage.

Rn 43 Die Liquiditätsrücklage ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen Liquiditätsengpass meint, dass die GdW fällige Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert war (s.a. LG München I ZWE 17, 286).mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Vereinfachungsregelung (Satz 2)

2 Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zuordnung das eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und abzüglich der Verlustvorträge entsprechend der ausländischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht , 1. dass dieses Eigenkapital nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bauliche Veränderungen.

Rn 44 Die Erhaltungsrücklage darf – kommt es zu keiner Umwidmung – nicht für die Finanzierung einer baulichen Veränderung eingesetzt werden. Stattdessen müssen die WEigtümer eine Sonderumlage bilden oder die GdW muss ein Darlehen aufnehmen. Alternativ ist es aber auch möglich, zur Finanzierung einer geplanten konkreten oder möglichen abstrakten Modernisierung prospektiv die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rollenwechsel in neuer Ehe.

Rn 42 Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonstiges.

Rn 41 Über die Form der Anlage ist durch Beschl nach billigem Ermessen zu entscheiden. Subsidiär entscheidet der Verw (§ 27 Rn 25). IdR ist die bestmögliche Anlageform zu nutzen (Ddorf WuM 96, 112). Über Entnahmen beschließen die WEigtümer (München ZMR 08, 410). Umlageschlüssel für die Aufbringung ist § 16 II; dieser kann nur durch eine Vereinbarung (BGH NJW 11, 2202 Rz 13 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 27 Für jedes Wohnungseigentum (LG Hamburg ZWE 15, 220: die Abrechnung ist einheitsbezogen; vgl Rn 13) ist eine Einzelabrechnung beizufügen. Ohne sie kann der Nachschuss oder die Anpassung des Vorschusses iSd § 28 II 1 nicht errechnet werden. Bei der Einzelabrechnung handelt es sich nicht um eine Abrechnung, sondern um die Benennung, was ein WEigtümer als Nachschuss zu lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkünfte aus dem Vermögen.

Rn 2 Unter Einkünften aus dem Vermögen sind hier anderes als in § 1602 II die Bruttoeinkünfte zu verstehen. Deshalb bestimmt I 1, dass zunächst mit den Einkünften die notwendigen Verwaltungsausgaben zu decken sind. Dazu gehören nicht nur die laufenden oder außerordentlichen Kosten, wie Steuern, Versicherungen und Reparaturen, sondern auch Investitionen und Rücklagen, die wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nießbrauch an der Mitgliedschaft (Gesellschaftsanteil).

Rn 13 Er setzt voraus, dass die Mitgliedschaft übertragbar ist, § 1069 II. Sie ist das wegen § 719 I aF bzw §§ 105 III, 161 II HGB nur bei entspr Vereinbarung. Es kann aber auch der Belastung mit einem Nießbrauch im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschl zugestimmt werden. Rn 14 Der Nießbraucher hat Anspruch auf den entnahmefähigen Gewinn (BGHZ 58, 316; DNotZ 75,...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Umwandlung in GmbH & Co. KG

Rz. 199 [Autor/Stand] Grundüberlegungen. Die Umwandlung der Beteiligungskapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (i.d.R. aus Haftungsgründen eine GmbH & Co. KG) durch (i) übertragende Verschmelzung zur Neugründung oder Aufnahme (§§ 2 ff. UmwG)[2] bzw. (ii) durch identitätswahrenden Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG)[3] führt zu einer Herausstrukturierung aus dem Anwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kosten und Lasten.

Rn 24 Für Kosten und Lasten gelten grds keine Besonderheiten. Etwas anderes gilt, wenn es eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung gibt (BGH ZMR 22, 232 Rz 18 ff.; NZM 21, 692 Rz 17). Es genügt insoweit nicht, wenn bloß vereinbart ist, dass die Untergemeinschaften weitgehend verselbständigt sein sollen oder dass die Kosten getrennt ermittelt und abgerechnet oder eigene Rü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mehrheitsbeschlüsse, Abs 1 u 2.

Rn 1 § 745 I knüpft an § 744 I an und ermöglicht, soweit keine Regelungen über die Verwaltung getroffen sind, Mehrheitsentscheidungen über Verwaltungsmaßnahmen in den Grenzen der I u III. Durch Bezug auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung in I und die Einschränkung in III sind die Gegenstände der Verwaltungsentscheidung durch Mehrheitsbeschluss enger als Verwaltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Bedürftigkeit.

Rn 21 Der berechtigte Ehegatte muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Maßstab hierfür sind nicht §§ 76 FamFG, 114 ff ZPO, sondern die Billigkeit. Ein Kostenvorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, sondern schon bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts geschuldet (Hambg NJW 60, 1768). Ein Vorschussanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1475 BGB – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1313 BGB – Aufhebung durch richterliche Entscheidung.

Gesetzestext 1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. Rn 1 Nach der Regelung kann nur eine Ehe gerichtlich aufgehoben werden, die familienrechtlich wirksam zustan...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (i) Funktions- und risikogewichtete Kapitalaufteilungsmethode für die inländische Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts (Abs. 1)

(1) 1 Einer inländischen Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts ist der Anteil am Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts zuzuordnen, der ihrem Anteil an der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts entspricht (Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Norminhalt des § 6 AStG im Überblick

Rz. 31 [Autor/Stand] Zweck. Steuersystematisch erstreckt § 6 den Anwendungsbereich des § 17 EStG [2] auf Sachverhalte, in denen es jenseits einer transaktionsbedingten Realisierung der in den Anteilen angesammelten Wertzuwächse nach dem Willen des Gesetzgebers einer vorgelagerten Abrechnung der stillen Reserven bedarf, um das deutsche Besteuerungsrecht hieran abzusichern.[3] ...mehr

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Vorschuss-Beschluss: Bestim... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, wann ein Vorschuss-Beschluss ausreichend bestimmt ist und ob er die Vorschüsse nennen muss. Vorschuss-Beschluss und Bestimmtheit Der Vorschuss-Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG muss für jeden Wohnungseigentümer in einem Betrag festlegen, welchen Vorschuss zur Kostentragung und welchen Vorschuss zu den Rücklagen er der G...mehr

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Finanz- und Kapitalflusspla... / 2 Finanz- und Kapitalflussplanung mit der Excel-Arbeitshilfe

Mit der Excel-Arbeitshilfe Finanzplanung und Kapitalflussrechner lässt sich eine einfache, aber dennoch fundierte Finanz- und Kapitalflussplanung umsetzen. Es gibt 4 Tabellenblätter, jeweils 1 zu den vier Kernelementen Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Bewegungsbilanz und Kapitalflussrechnung. Es besteht jeweils die Möglichkeit, ein Vorjahr, das laufende Jahr sowie bis zu...mehr

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Gemeinschaftsvermögen: Anlage / 3 Das Problem

Die Verwaltung B1 entnimmt ohne entsprechende Beschlussfassung und ohne Information der Wohnungseigentümer der Erhaltungsrücklage erhebliche Mittel (rund 89.000 EUR) und legt diese als verzinsliche Anleihe mit einer festen Laufzeit von mehreren Jahren bei B2, einem Schwesterunternehmen, an. B2 gibt die bei ihr angelegten Gelder im Rahmen von Bauprojekten weiter. Mittlerweile...mehr

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Anlage 3: Verordnung über d... /   Anlage Formblatt Gewinn- und Verlustrechnung

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Anlage 3: Verordnung über d... /   Anlage Formblatt Bilanz (Muster)

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 82 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Von der grundlegenden Aktualisierung der Vermögensvorschriften durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde die Norm wegen ihres gegenüber der Novellierung des Kapitalmarktrechts beständigen Inhalts...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 2.2 Grundsätze für die Anlegung

Rz. 4 Die Anlegung der Rücklage ist in den §§ 83 bis 86 geregelt; auch hier gibt es in den einzelnen Versicherungszweigen besondere Vorschriften (vgl. § 366 SGB III, § 261 Abs. 6 SGB V, § 217 SGB VI, § 172a Abs. 1 Satz 2 SGB VII, § 64 Abs. 5 SGB XI). Ausgangspunkt bei der Wahl der Anlageform muss sein, dass die Rücklage im Gegensatz zu den Betriebsmitteln (vgl. § 81) keine k...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 1 Allgemeines

Rz. 2 Begrifflich handelt es sich bei der Rücklage um eine Geldreserve, die aus den laufenden Einnahmen, insbesondere den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, gebildet wird (vgl. Engelhard/Bockholdt/Koppernock, in: jurisPK-SGB IV, § 82 Rz. 9); denn die Beiträge sind nach § 21 so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen die Ausgaben decken (Nr. 1) u...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 3 Literatur

Rz. 6 Engelhard/Bockholdt/Koppernock, in: juris-PK SGB IV, 4. Aufl. 2021, Stand: 13.6.2023. Fichte, Regelgebundene Verwendung der Sozialversicherungsrücklagen, Wirtschaftsdienst 2012, 332. Huster/Kießling, Die Anlage der Rücklage von Sozialversicherungsträgern in Darlehen für gemeinnützige Zwecke, SGb 2015, 310. Mittelbach-Grote, Anmerkung zu LSG NRW, Urteil vom 5.4.2022 – L 11...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 2.1 Konkretisierung in den besonderen Vorschriften

Rz. 3 Die nähere Ausgestaltung und insbesondere die Höhe der Rücklage ergeben sich entsprechend dem Verweis in § 82 aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die dortigen Besonderheiten: für die Krankenversicherung aus § 261 SGB V (mindestens ein Viertel und höchstens das Einfache einer Monatsausgabe; anders in der KV der Landwir...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 2 Rechtspraxis

2.1 Konkretisierung in den besonderen Vorschriften Rz. 3 Die nähere Ausgestaltung und insbesondere die Höhe der Rücklage ergeben sich entsprechend dem Verweis in § 82 aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die dortigen Besonderheiten: für die Krankenversicherung aus § 261 SGB V (mindestens ein Viertel und höchstens das Einfache...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 82 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Von der grundlegenden Aktualisierung der Vermögensvorschriften durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde die Norm wegen ihres gegenüber der Novellierung des Kapitalmarktrechts beständigen Inhalts nicht erfasst.mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 2.3 Übergangsrecht

Rz. 5 Auch für die Anlegung des am 1.1.2023 vorhandenen Rücklagevermögens gelten die nach dem 8. SGB IV-ÄndG eingefügten Übergangsregelungen des § 123 Abs. 2 und 3.mehr

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Jansen, SGB IV § 81 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift definiert Betriebsmittel (allein) im Hinblick auf ihren Zweck zum einen als kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Aufgaben der Versicherungsträger und zum anderen zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (vgl. Dahm/Eichenhofer, in: v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB IV, § 81 Rz. 5). Betriebsmittel erfassen alle Vermögenswerte...mehr

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Jansen, SGB IV § 81 Betrieb... / 2.1 Höhe der Betriebsmittel

Rz. 3 Hinsichtlich der Höhe der Betriebsmittel ergeben sich aus § 81 unmittelbar keine Festlegungen. Näheres ergibt sich jedoch aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse (Krankenversicherung: bis zum 1,5fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe, § 260 SGB V; Krankenversicherung der Landwirte: ...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.1 Mittel der Versicherungsträger

Rz. 1b Der Begriff der Mittel ist ein Synonym zu dem in der Überschrift des Vierten Teils verwandten Begriff des "Vermögens". Er entspricht dem der §§ 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und meint daher grundsätzlich das gesamte Vermögen des Versicherungsträgers, also die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel und geldwerten Rechte. Dabei setzen sich die laufenden Einnahmen zusammen aus ...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.2.3 Liquidität

Rz. 4 Die Liquidität einer Vermögensanlage erfordert, dass der Versicherungsträger stets ausreichend kurzfristig verfügbare und dabei ohne erhebliche finanzielle Nachteile aufzulösende Mittel zur Deckung seiner laufenden Ausgaben bereithält, und zwar gerade auch dann, wenn die Ausgaben unvorhersehbar höher als erwartet ausfallen oder unverhoffte Einnahmeverluste auftreten (v...mehr

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Jansen, SGB IV § 82a Verwal... / 2.2 Maßgabe besonderer Vorschriften

Rz. 7 Aufgrund der mit der Einführung von § 82a beabsichtigten allgemeingültigen Regelung des Verwaltungsvermögens sind Sonderbestimmungen in einzelnen Versicherungszweigen im Interesse der Rechtsvereinheitlichung größtenteils entfallen. Weiterhin bestehen folgende Ausnahmen: Im Bereich der Krankenversicherung ergänzt § 263 SGB V in seiner ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung das...mehr