Rz. 16

Unter den Kapitalanteilen werden die Kapitalkonten der Gesellschafter ausgewiesen. In der Praxis des Rechnungswesens werden häufig mehrere einzelne Konten für die Gesellschafter geführt. Dies ist i. d. R. ein festes Konto pro Gesellschafter, dass die jeweilige Kapitaleinlage ausweist und insoweit auch die Anteilsverhältnisse erkennen lässt (= Grundlage für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten). Daneben wird zumindest für jeden Gesellschafter ein variables Kapitalkonto geführt, auf dem Entnahmen, Verluste bzw. Gewinne verbucht werden können.

 
Praxis-Beispiel

In der Praxis finden sehr oft Gesellschaftsverträge Anwendung, die vor der Einführung des § 264c HGB geschlossen wurden. In diesen werden oftmals Kapitalkonten der Gesellschafter definiert, die – an handelsrechtlichen Maßstäben gemessen – als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten anzusehen sind, da auf ihnen entsprechend des Gesellschaftsvertrags keine Verlustverrechnung stattfinden kann.[1]

Des Weiteren finden sich in der betrieblichen Praxis neben den im Gesetzestext enthaltenen gesamthänderisch gebundenen Rücklagen oftmals individuelle Rücklagen einzelner Gesellschafter, die Teil des Kapitalanteils sind.

 

Rz. 17

Bei einer Kommanditgesellschaft sind entsprechend § 264c Abs. 2 Satz 6 HGB die Kapitalanteile getrennt nach Komplementären und Kommanditisten auszuweisen, wobei die Zusammenfassung der einzelnen Bestandteile des Kapitals innerhalb einer Gesellschaftergruppe grds. zulässig ist.[2]

 

Rz. 18

Entsprechend der Vorschrift des § 264c Abs. 2 Satz 2 und 6 HGB dürfen Kapitalanteile innerhalb der jeweiligen Gesellschaftergruppe auch bei unterschiedlichem Vorzeichen zusammengefasst dargestellt werden. Explizit verlangt § 264c Abs. 2 Satz 3 und 6 HGB eine Verringerung des Kapitalanteils eines Gesellschafters mit dem auf ihn entfallenden Verlust. Entsteht durch diese Saldierung jedoch insgesamt ein negatives Kapitalkonto eines Gesellschafters, hat nach § 264c Abs. 2 Satz 4 und 6 HGB der Ausweis gesondert in Abhängigkeit von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu Einzahlungsverpflichtungen und in Abhängigkeit vom Grund der Entstehung des negativen Kapitalkontos zu erfolgen (Rz 20).

[1] Vgl. IDW RS HFA 7.13 n. F. v. 30.11.2017.
[2] Vgl. Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Ausweis des Eigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften im Handelsrecht v. 31.1./1.2.2017, S. 20 sowie IDW RS HFA 7.44 n. F. v. 30.11.2017.

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