Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Bis zum 31.12.2024 regelt § 34 GrStG wortgleich das Verfahren zum Grundsteuererlass. Rz. 6 [Autor/Stand] § 35 GrStG bezieht sich auf sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des Grundsteuergesetzes . Zu berücksichtigen sind der Erlass nach § 32 GrSt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unternehmensbeteiligun... / d) Sonstiges

Rz. 289 Soweit die Gewinnermittlung etwa i.R.d. Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG auf der Basis einer "Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen" erfolgt, ist diese Ermittlung als Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Bewertung nicht geeignet. Stattdessen muss die tatsächliche Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes ermittelt werden.[705] Rz. 290 Wenig aussa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umrechnung des Tierbestandes in Vieheinheiten

Rz. 28 [Autor/Stand] § 169 Abs. 1 BewG stellt nicht den Tierbestand, sondern Vieheinheiten in eine Relation zur landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das bedeutet, dass der tatsächliche Tierbestand in die im Gesetz verankerten Vieheinheiten umgerechnet werden muss. Diese Umrechnung hat dabei nach Satz 2 der Vorschrift nach dem Futterbedarf der im Bestand enthaltenen Tiere zu ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überhöhter Viehbestand (Abs. 2)

Rz. 37 [Autor/Stand] Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in § 169 Abs. 1 BewG genannten Grenzen, so gehören nach Abs. 2 der Vorschrift nur die Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen die Grenze nicht überschreiten. Hierbei sind nach Abs. 2 Satz 2 zunächst die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes un...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / V. Bundesrecht bis 31.12.2024

Rz. 82 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird sich im Saarland ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG richten. Das gilt sowohl für die Ermittlung, die Festsetzung als auch die Erhebung der Grundsteuer. Rz. 83 [Autor/Stand] Übergangsvorschriften zum bisherigen Recht ergeben sich daher lediglich nach de...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / ee) Steuerliche Unterschiede

Rz. 65 Bei der Besteuerung besteht der entscheidende Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen hinsichtlich der zu besteuernden Subjekte:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 34 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form bebauter Grundstücke. Das sind nach § 248 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Es wird differenziert zwischen bebauten Grundstücken, die gegen Entgelt überlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / 2. Meldepflicht für Schenkungen

Nach Entfall der Schenkungssteuer wurde mit § 121a BAO eine Meldepflicht für Schenkungen betreffend folgende (taxativ aufgezählte) Wirtschaftsgüter eingeführt:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Stand] Verfahrensregelungen zum Grundsteuererlass fanden sich ursprünglich in §§ 2–6 Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952.[2] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973.[3] fasste diese verfahrensrechtlichen Regelungen in § 34 GrStG zusammen.[4] Verzichtet wurde auf eine besondere Regelungen zur Stundung (§ 4 GrStErlVO), zu Kleinbeträgen (§ 5 G...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anmietung eines Arbeitsplat... / 2. Anzeige einer Betriebsstätte

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat das nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der er den Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet (§ 138 Abs. 1 S. 1 AO). Die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt (FA) von dem Inhalt der Mitt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anmietung eines Arbeitsplat... / 2. In Betracht kommende Einkunftsarten

Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Die bloße V...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / e) Vermögensverwaltende Gesellschaften oder Gemeinschaften (Vermietungsgemeinschaften – geschlossene Immobilienfonds)

Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft nicht gewerblich tätig und handelt es sich auch nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, bezieht sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Allgemeine Vora...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / 6. Feststellungszeitraum

Eine einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich für das ganze Wirtschaftsjahr durchzuführen, auch dann, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres ausscheidet (außer, wenn die Gesellschaft durch das Austreten des Beteiligten ihre Identität verliert, vgl. BFH v. 28.2.2013 – IV R 50/09, BStBl. II 2013, 494 = AO-StB 2013, 200). Die Dauer der Zugehörigkeit muss...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

Leitsatz 1. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft. 2. Stille...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Land- und Baumaschinenmecha... / Zusammenfassung

Überblick Der Mechatroniker führt sowohl Tätigkeiten eines Mechanikers (ca. 40 %) als auch eines Elektronikers (ca. 40 %) aus. Etwa 20 % betreffen andere Fachbereiche wie Informatik, Elektromechanik u. a. Diese Fusionierung bisher getrennt geführter Berufsbilder mechanisch und elektronisch orientierter Berufe kann man sinngemäß auch auf das Berufsbild des Land- und Baumaschi...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
PV-Anlagen auf einer land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich mehrfach zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen geäußert. Jetzt gibt es eine weitere Verfügung, welche sich speziell mit den Besonderheiten von PV-Anlagen auf land- und forstwirtschaftlichen Hofstellen befasst. PV-Anlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Die Verfügung ergänzt das BMF-Schreiben v. 17...mehr

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Die Erbschaft-Steuerberater... / 5. Bewertung

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 49 Abs 1 Nr 1 EStG)

Tz. 29 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der beschr StPflicht unterliegen nur solche Eink aus einer L + F (§ 13 EStG), die im Inl betrieben wird. Dies setzt voraus, dass die bewirtschafteten Ländereien im Inl belegen sind. Hofgebäude und Inventar können im Ausl liegen und die Leitung vom Ausl aus erfolgen (s Urt des BFH v 17.12.1997, DB 1998, 857). Es kann sich auch um gepachtete F...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Besonderheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Rz. 563 Auch die Veräußerung sowie Aufgabe eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 13a Abs. 6 Nr. 2 ErbStG begünstigungsschädlich. Die obigen Ausführungen zum Betriebsvermögen gelten entsprechend. Maßnahmen nach dem Umwandlungssteuergesetz kommen hier allerdings regelmäßig nicht in Betracht. Rz. 564 Die Verschonungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 435 Bei inländischen bzw. im EU/EWR-Raum belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich der Umfang des begünstigten Vermögens aus § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Rz. 436 Das insoweit begünstigungsfähige Vermögen muss im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als solches vom Erblasser/Schenker auf den Erwerber übergehen und seine bewertungsrechtliche Quali...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / c. Ansprüche wegen Übernutzung

Der Hauptanwendungsbereich des § 2133 BGB ist die Forstwirtschaft: Stürme können, wie der Orkan Kyrill 2007, zu Windbruch führen, der die normalen Einschlagsmengen, den sog. Hiebsatz, um ein Mehrfaches überschreitet. Ebenso kann Schädlingsbefall es erfordern, aus forstsanitären Gründen alle befallenen Bäume einzuschlagen, auch über den Hiebsatz hinaus. Und natürlich kann es ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Reinvestitionsklausel, § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG

Rz. 592 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG kann eine Nachversteuerung wegen Behaltensfristverstoßes durch (rechtzeitige) Reinvestition des erzielten Veräußerungserlöses (jeweils innerhalb derselben Vermögensart) vermieden werden. Die Reinvestitionsklausel greift nicht für Überentnahmen oder vergleichbare Sachverhalte i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG oder bei Wegfall einer Poolun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Einkommensteuer

Rz. 622 Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Rz. 623 Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs. 4...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 289 Unter der Voraussetzung, dass bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, werden sie gemäß § 13d ErbStG nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, mithin also zu 10 % steuerbefreit. Es kommt allein auf die Vermietungssituation (nur) zum Besteuerungszei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO 2023 – Leitfaden / 2 Wiederkehrende Bezüge, Unterhalt, Leistungen (Seite 1)

Rz. 266 [Wiederkehrende Bezüge → Zeile 4] In Zeile 4 sind im Wesentlichen Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, Altenleistungen in der Land- und Forstwirtschaft oder Aufwendungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der Zahlende die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen will, einzutragen (→ Tz 975 ff.). Soweit die Einkünfte dem Tei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage G 2023 – Tipps und G... / 7 Veräußerungsgewinn

Rz. 1026 Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der hierbei erzielte Gewinn bzw. Verlust gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Der Gewinn ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale steuerlich begünstigt. Rz. 1027mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rund um die Einkommensteuer... / 6 Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Rz. 11 Machen Sie sich kurz mit der Einkommensteuerberechnung vertraut. Es lohnt sich, denn so werden Sie den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser verstehen. Dies wird Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Grundlage für die Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen (z. v. E). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Miet- oder Betriebs...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Renten aus gesetzlichen und privaten Versicherungen

Rz. 8 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Leibrenten sind idR > Sonstige Einkünfte iSv § 22 EStG (zur Systematik > Rz 3). Zu den Begriffsmerkmalen einer Leibrente > Renten Rz 3 ff. Rz. 9 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Sonstige Einkünfte sind vor allem die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV iSd SGB VI), der > Landwirtschaftliche Alterskasse und den > Berufsständische...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Spartentrennung bei Kapital... / 1. Grundlagen der Betriebe gewerblicher Art

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich hoheitlich tätig und unterliegen damit keiner Körperschaftsteuerpflicht. Wenn sich jPöR jedoch wirtschaftlich verhalten (und dadurch Einnahmen erzielen), werden diese Tätigkeiten der jPöR unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 KStG als "Betrieb gewerblicher Art" (BgA) besteuert. Nach der gesetzlichen De...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 5.1 Welche Prüfungsarten als Außenprüfung zählen

Außenprüfungen sind: Betriebsprüfung von Betrieben mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit[1] Betriebsprüfung von Personen mit positiven Überschußeinkünften über 500.000 EUR im Kalenderjahr[2] Lohnsteueraußenprüfung[3] Umsatzsteuer-Sonderprüfung[4] Keine Außenprüfungen sind: Betriebsnahe Veranlagung (punktuelle Sachverhaltsaufklärun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.1 Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG)

Rz. 15 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG aktive Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein. Betriebsinhaber ist derjenige, dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Vorschriften zuzurechnen sind. Nicht ma...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.2 Hauptberufliche Land- und Forstwirte (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG)

Rz. 18 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein. Zu bestimmen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht durch Vergleich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit den übrigen Einkünften. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des jeweiligen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 13b EStG ist nur anwendbar, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.3 Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG)

Rz. 21 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG sein und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Alterskasse) nachweisen. Unter § 1 Abs. 2 ALG fallen alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4 Gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b Abs. 1 EStG)

Rz. 14 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen, wenn die hierfür in § 13b Abs. 1 EStG genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.[1] 4.1 Inhaber eines Betriebs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.8 Wegfall der Voraussetzungen

Rz. 31 Die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung führen nach § 13b Abs. 1 EStG bei den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die in § 13b EStG genannten persönlichen Voraussetzungen bei allen Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft vorliegen. Fehl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 5.3 Anteilseigner mit Übernahmeergebnis

Rz. 27 Die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft werden den Anteilseignern nach § 7 S. 1 UmwStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Anteile von Anteilseignern, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen, gehören zum steuerlichen Übertragungsstichtag entweder tatsächlich zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtstr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 23 [Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich ausschließlich auf Reinertragsminderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Es ist auf die bewertungsrechtliche Begriffsabgrenzung in §§ 233 ff. BewG abzustellen. Nach § 234 BewG umfasst diesmehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Minderung des tatsächlichen Reinertrags bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

I. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Rz. 23 [Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich ausschließlich auf Reinertragsminderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Es ist auf die bewertungsrechtliche Begriffsabgrenzung in §§ 233 ff. BewG abzustellen. Nach § 234 BewG umfasst diesmehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 33 [ab Kalenderjahr 2025] Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

[Fassung bis 31.12.2024] Verwaltungsanweisungen: Grundsteuer-Richtlinien 1978 (GrStR 1978) v. 9.12.1978, BStBl. I, S. 553. Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 (AEGrStG), Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, G 1000, G 1010, G 1030, BStBl. I 2022, 1171. Schrifttum: Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 33 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG). § 33 GrStG gilt für inländischen Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Die Vorschrift beschränkt sich auf Betriebe der Land- un...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Erzielung von Einnahmen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen

Tz. 23 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 § 14 Satz 1 AO (s. Anhang 1b) fordert, dass aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Tz. 24 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen einer Einkunftsart zufließen (s. § 4 EStG, Anhang 10; s. § 8 Abs. 1 EStG, Anhang 10...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wesentliche Reinertragsminderung

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Reinertragsminderung wird in vier Schritten vorgeschlagen:[2] Rz. 28 [Autor/Stand] Aufgrund der im ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Stand] Die Vorschrift hat ihre Wurzeln in § 26a Ziff. 1 GrStG des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 7, 10 bis 19 der Grundsteuererlassverordnung (GrStErlVO) vom 26.3.1952[3] und wurde in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 aufgenommen.[4] Durch die Grundsteuerrechtsreform 1973 war bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vier Fünf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 14 ff. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Neufassung des Grundsteuergesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Kein Erlass bei Fortschreibung (Abs. 3)

Rz. 46 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des tatsächlichen Reinertrags ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 33 Abs. 3 GrStG räumt der Fortschreibung den Vorrang vor dem Grundsteuererlass e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz aus übergeordnetem öffentlichen Interesse. § 32 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes, der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG), Grundstücke (§ 243 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 218 Satz 2 u. 3 BewG) umfasst.[2] Die Regelung bewirkt grds. einen Vollerla...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung in die Erlasstatbestände

Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 GrStG ist Teil des vierten Abschnitts des Grundsteuergesetzes und regelt den Erlasstatbestand bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Die Norm hat als Spezialregelung Vorrang vor den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hat, deren Anwendung jedoch nicht ausgeschlossen ist.[2] Der Gesetzgeber versteht die reformierte Grundsteuer w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 32 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorran...mehr