Eine Tätigkeit kann von Anfang an Liebhaberei im steuerlichen Sinne sein. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht erst später vor oder entfällt sie zu einem späteren Zeitpunkt, ist erst dann eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit zu bejahen oder zu verneinen. Danach können auch nur einzelne Verlustphasen zur Liebhaberei führen, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum seinen Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht führt.[1]

Übergang zur Liebhaberei im Sinne der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund bestandskräftiger Bescheide davon ausgegangen werden muss, dass ein Betrieb bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Erzielung von Einkünften gedient hat. Ob bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen hat, ist dann unerheblich.[2] Folglich ist zu diesem Zeitpunkt das Betriebsvermögen des ggfs. irrtümlich, aber formell irreversibel angenommenen Gewerbebetriebs einer GbR in gleicher Weise auf den Zeitpunkt, ab dem eine Behandlung als Liebhabereibetrieb erfolgt, gesondert festzustellen wie das Betriebsvermögen eines Betriebs, der auch materiell-rechtlich als Gewerbebetrieb anzusehen war.[3]

Im – meist schwierig nachzuvollziehenden – Zeitpunkt des Übergangs von der Liebhaberei zur betrieblichen Tätigkeit liegt eine Betriebseröffnung[4] vor.[5] Die bisher der Liebhaberei dienenden Wirtschaftsgüter müssen dann mit dem Teilwert bewertet werden und nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Teilwert bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Übergangs erzielten Preisen.

Keine Betriebsaufgabe nur durch Übergang zur Liebhaberei

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet, ist in dieser Änderung der steuerrechtlichen Beurteilung keine Betriebsaufgabe mit der Folge zu sehen, dass das Betriebsvermögen unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen als überführt angesehen werden müsste. Die stillen Reserven werden jedoch aufgelöst, wenn der Steuerpflichtige selbst die Betriebsaufgabe erklärt oder den Betrieb veräußert.[6]

Gleiches gilt für gewerbliche Betriebe.

[7]

Wird die gewerbliche Tätigkeit (z. B. aufgrund anhaltender Verluste) von einem bestimmten Zeitpunkt an als nicht mehr einkunftsrelevanter "Liebhabereibetrieb" angesehen, führt dies nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe. Das bisherige Betriebsvermögen wird vielmehr mit den zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Bewertung maßgeblichen Buch- und Teilwerten im Rahmen einer gesonderten Feststellung "eingefroren".[8]

 
Hinweis

Geänderte Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht

Erreicht ein Steuerpflichtiger wegen seines in einem Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmenüberschusses eine geänderte Beurteilung seiner Einkünfteerzielungsabsicht und die Berücksichtigung des Werbungskostenüberschusses in den angefochtenen Steuerbescheiden für vorangegangene Veranlagungszeiträume, kann das Finanzamt den un­berücksichtigt gebliebenen Einnahmen­überschuss nachträglich durch Änderung des für diesen Veranlagungszeitraum bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO erfassen.[9]

[5] Wacker in Schmidt, EStG, zu § 15, Rz. 42 .
[7] BFH, Urteil v. 15.5.2002, X R 3/99, BStBl 2002 II S. 809; BFH, Urteil v. 11.5.2016, X R 61/14, BStBl 2016 II S. 936 mit dem Hinweis, dass das nicht nur die Veräußerung oder Aufgabe des gesamten (Liebhaberei-)Betriebs, sondern auch die Veräußerung oder Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts als Realisationsakt mit Auflösung der insoweit gegebenen stillen Reserven anzusehen ist; Dötsch, jurisPR-SteuerR 38/2016 Anm. 2; Förster, BFH/PR 2016 S. 291.

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