Fachbeiträge & Kommentare zu Häusliche Krankenpflege

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Sommer, SGB V § 275b Durchf... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 23 Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V über die Durchführung und den Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen gemäß § 275b SGB V von Leistungserbringern mit Verträgen nach § 132a Abs. 4 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege – QPR-HKP) v. 18.12.2019; www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/PV_Qualitaet...mehr

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Sommer, SGB V § 275b Durchf... / 2.1.4 Richtlinien (Sätze 4 bis 6)

Rz. 9 Der MD Bund bestimmt in Richtlinien nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Nähere. Insbesondere sind darin die Prüfanlässe, der Inhalt der Prüfungen, die Durchführung der Prüfungen, die Beteiligung der Krankenkassen sowie die Abstimmung der Prüfungen zwischen Kranken- und Pflegekassen zu regeln. Rz. 10 An den Richtlinien sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.1 Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger

Rz. 6 Die Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger werden in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft genannt. Gemeint sind Ansprüche auf andere Sozialleistungen mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Leistungen nach SGB II und SGB XII, die gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe nachrangig sind. Die jeweilige Sozialleistung muss dem gleichen Zweck dienen wie die zu gewährende Leistun...mehr

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Sommer, SGB V § 132e Versor... / 2.3 Schiedsverfahren (Abs. 1 Satz 6 bis 9)

Rz. 9 Um das Zustandekommen der Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen zu sichern, ist durch Abs. 1 Satz 6 bis 9 bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren eingeführt worden. Einigen sich die Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Abs. 1 Satz 3 (Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der S...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.1 Häusliche Krankenpflege (Abs. 1)

2.1.1 Haushalt oder sonst geeigneter Ort Rz. 6 Häusliche Krankenpflege erhält nur ein Versicherter in seinem Haushalt, seiner Familie oder – nach der Neufassung durch das GKV-WSG – an einem sonst geeigneten Ort. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich nur besteht, wenn der Versicherte im eigenen Haushalt oder im Familienhaushalt woh...mehr

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Sommer, SGB V § 27 Krankenb... / 2.3.4 Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

Rz. 46 Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (Abs. 1 Nr. 4) stellen unterstützende Maßnahmen der Krankenbehandlung dar. Die Voraussetzungen sind im Einzelnen in den §§ 37, 38 geregelt. Die Verordnung richtet sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – HKP-RL; veröffentl...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 37 ist Folgenorm zu § 185 RVO. Abs. 2 ist durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 (BGBl. I S. 1211) rückwirkend zum 1.1.1990 geändert worden und hatte die Pflichtleistungen der Kasse erweitert. Durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 1.4.1995 als konkurrierende Vorschrift zu § 36 SGB XI hinzugekommen. Rz. 2 Da...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.1.2 Vermeidung oder Verkürzung der Krankenhausbehandlung

Rz. 11 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege setzt voraus, dass Krankenhausbehandlung an sich geboten, aber nicht ausführbar ist, oder dass durch die häusliche Krankenpflege Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Ob Krankenhausbehandlung geboten ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 39 (vgl. die Komm. dort). Nicht ausführbar ist Krankenhausbehandlu...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.1.1 Haushalt oder sonst geeigneter Ort

Rz. 6 Häusliche Krankenpflege erhält nur ein Versicherter in seinem Haushalt, seiner Familie oder – nach der Neufassung durch das GKV-WSG – an einem sonst geeigneten Ort. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich nur besteht, wenn der Versicherte im eigenen Haushalt oder im Familienhaushalt wohnt (vgl. aber ab 1.1.2004 § 37 Abs. 2 Sa...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.8 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1)

Rz. 41 Mit der Änderung der Norm durch das GKV-WSG ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegt worden, in Richtlinien nach § 92 festzulegen, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Abs. 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können (Satz 1). Darüber hinaus soll der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien A...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Häusliche Krankenpflege (Abs. 1) 2.1.1 Haushalt oder sonst geeigneter Ort Rz. 6 Häusliche Krankenpflege erhält nur ein Versicherter in seinem Haushalt, seiner Familie oder – nach der Neufassung durch das GKV-WSG – an einem sonst geeigneten Ort. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich nur besteht, wenn der Versicherte im eigenen H...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.1.3 Leistungsumfang

Rz. 13 Da häusliche Krankenpflege i. S. d. Abs. 1 stationäre Krankenhausbehandlung ersetzen soll, können grundsätzlich bei der sog. Krankenhausersatzpflege dieselben Pflegeleistungen wie im Krankenhaus erbracht werden (BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 47/79). Dementsprechend umfasst diese Pflege Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung wie dies Abs. 1 ...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.2 Behandlungssicherungspflege und Grundpflege nach dem SGB XI

Rz. 16 Die Grenzziehung zwischen Sicherungspflege bzw. Behandlungspflege nach Abs. 2 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und Grundpflege als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI kann im Einzelfall schwierig sein. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspfleg...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.6 Anspruchsausschluss gemäß Abs. 3

Rz. 37 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Der in Frage kommende Personenkreis ist grundsätzlich uneingeschränkt. Angehörige wie Ehegatten oder ältere Kinder, aber auch sonstige Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie im Haushalt leben. Ei...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Sinn der Norm ist es, eine stationäre Behandlung im Krankenhaus zu ersetzen oder das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenbehandlung i. S. d. § 27, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zu unterscheiden sind Krankenhausersatzpflege (Abs. 1), die neben Behandlungspflege im Einzelfall auch notwendige Grundpflege und ...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.10 Blankoverordnung (Abs. 8)

Rz. 44 Der durch das GVWG ebenso wie die Abs. 9 und 10 (vgl. Rz. 3g) mit Wirkung zum 20.7.2021 angefügte Abs. 8 setzt eine der in dem von 3 Bundesministerien getragenen Gemeinschaftsprojekt Konzertierte Aktion Pflege (KAP) vereinbarten Maßnahmen um, eine Aufwertung der Fachkompetenz von Pflegefachpersonen auch dadurch zu erreichen, indem ihnen künftig mehr Befugnisse in der ...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.3 Haushalt oder sonst geeigneter Ort

Rz. 26 Zur begrifflichen Definition kann auf die Ausführungen oben unter Rz. 6 ff. verwiesen werden. Die Erweiterung des Haushaltsbegriffs durch das GKV-WSG entspricht der Neuregelung in Abs. 1.mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3 Sicherungspflege (Abs. 2)

2.3.1 Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung Rz. 14 Sicherungspflege (häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungspflege) nach Abs. 2 setzt nicht voraus, dass Krankenhauspflege geboten ist bzw. vermieden werden kann, wie dies Abs. 1 voraussetzt. Der Begriff der Erforderlichkeit in Abs. 2 ist aus dem systematischen Verständnis der Norm im Sinn einer in hohem Grad bes...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.13 Rechtsschutz

Rz. 48 Die Gewährung von Leistungen nach § 37 setzt den Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse zur Bestellung einer geeigneten Pflegekraft voraus. Dabei ist der Kasse eine vertragsärztliche Bescheinigung (Verordnung) vorzulegen, die erkennen lässt, dass häusliche Krankenpflege die Leistung der Wahl ist. Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über den Grund der häuslic...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.9 Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Abs. 7 Satz 2)

Rz. 43 Neben der Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit einer Ergänzung der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege in Abs. 7 Satz 1 (Rz. 35) beinhaltet Satz 2 eine Sonderregelung hinsichtlich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Diese kann auch in entsprechend spezialisierten Einrichtungen erfolgen. Die Regelung erweitert i...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.2.3 Rechtslage ab 1.4.2007 infolge der Änderung durch das GKV-WSG

Rz. 20 Der Gesetzgeber des GKV-WSG nahm dieses Urteil zum Anlass, § 37 Abs. 2 Satz 1 HS 2 mit Wirkung zum 1.4.2007 erneut zu ändern. Nunmehr umfasste der Anspruch auf Behandlungspflege auch verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI a. F. zu be...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.1 Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung

Rz. 14 Sicherungspflege (häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungspflege) nach Abs. 2 setzt nicht voraus, dass Krankenhauspflege geboten ist bzw. vermieden werden kann, wie dies Abs. 1 voraussetzt. Der Begriff der Erforderlichkeit in Abs. 2 ist aus dem systematischen Verständnis der Norm im Sinn einer in hohem Grad bestehenden Zweckmäßigkeit zu interpretieren (BSG, Urt...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.12 Evaluation (Abs. 10)

Rz. 47 Abs. 10 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer zur Evaluation der nach Abs. 9 Satz 2 übermittelten Daten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Regelung nach Abs. 8. Die Evaluierung hat durch einen von diesen 3 Organisationen ge...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.4 Ambulante Palliativversorgung (Abs. 2b)

Rz. 32 Abs. 2b in der aktuellen Fassung (ursprünglich eingeführt als Abs. 2a durch das HPG, vgl. Rz. 3a, mit Wirkung zum 8.12.2015) begründet für Versicherte am Lebensende im Rahmen der Regelversorgung einen Anspruch auf die notwendige palliative Pflege als Bestandteil der häuslichen Behandlungspflege nach Abs. 1 und 2, soweit kein Anspruch auf spezialisierte ambulante Palli...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.5 Sachleistung oder Kostenerstattung

Rz. 33 Zur Erfüllung des Anspruchs kann die Krankenkasse die zur Gewährung häuslicher Krankenpflege benötigten Pflegekräfte selbst anstellen und dem Versicherten zur Verfügung stellen. Die Krankenkasse kann aber auch Krankenpflegepersonen anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen. Insoweit schließt sie mit den Trägern dieser Einrichtungen Verträge über die Erbringung und Verg...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 37 ist Folgenorm zu § 185 RVO. Abs. 2 ist durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 (BGBl. I S. 1211) rückwirkend zum 1.1.1990 geändert worden und hatte die Pflichtleistungen der Kasse erweitert. Durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 1.4.1995 als konkurrierende Vorschrift zu § 36 SGB XI hinzugekommen. Rz. 2 Das GKV-Modernisierun...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.2.4 Rechtsstand ab 1.1.2017 aufgrund der Änderung durch das PSG II

Rz. 22 Mit dem Inkrafttreten des PSG II zum 1.1.2017 (vgl. Rz. 3c) hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 den 2. Halbsatz (der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist) gestrichen. Damit wird ein Neb...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.2 Leistungen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit (Abs. 1a)

Rz. 13a Der durch das KHSG 2015 (vgl. Rz. 3b) neu eingeführte Abs. 1a eröffnet einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (Unterstützungspflege), ohne dass gleichzeitig die Notwendigkeit medizinischer Behandlungspflege, die Anspruchsvoraussetzung für die übrigen Tatbestände des § 37 ist, gegeben ist. Damit wird ein ...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.6 Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen (Abs. 2a)

Rz. 31 Der durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eingeführte Abs. 2a (vgl. Rz. 3e) verpflichtet die Krankenkassen zur Zahlung von 640 Mio. EUR an den Ausgleichsfond der sozialen Pflegeversicherung zur pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge, die von den Pflegekassen nach § 8 Abs. 6 SGB XI an die vollstationären Pflegeeinrichtungen gezahlt werden, wenn diese über zusä...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.11 Datenerhebung und -übermittlung (Abs. 9)

Rz. 46 Abs. 9 enthält gesetzliche Vorgaben zur Erhebung und Übermittlung notwendiger Angaben, um das tatsächliche Ausgabevolumen für die im Rahmen einer Verordnung nach Abs. 8 erbrachten Leistungen sowie für die Auswertung des Verordnungsgeschehens ermitteln zu können. Satz 1 verpflichtet die Krankenkassen, die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbe...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.5 Wohnungslose

Rz. 29 § 37 Abs. 2 Satz 7 erweitert den Anspruchsrahmen für Wohnungslose. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 SGB XI aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Abs. 2 Satz 7 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer an...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.7 Zuzahlung (Abs. 5)

Rz. 40 Der mit dem GMG eingefügte Abs. 5 führt mit Wirkung zum 1.1.2004 eine Zuzahlungspflicht für Versicherte ein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse. Versicherte hab...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.2.1 Rechtslage vor der Änderung durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

Rz. 17 Für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI war zunächst ausschließlich der Umfang des Pflegebedarfs bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, die in § 14 Abs. 4 SGB XI (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) ausdrücklich aufgeführt sind und in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie den Bereich der hausw...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.2.2 Änderung des Abs. 2 Satz 1 durch das GMG ab 1.4.2004

Rz. 18 Von dem Urteil des BSG v. 30.10.2001 (B 3 KR 2/01 R) abweichend – und ausdrücklich zunächst nur für diesen Fall –, bestimmte § 37 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. d. F. des GMG, dass der Anspruch auf Behandlungssicherungspflege als Leistung der GKV ab 1.1.2004 das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebe...mehr

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Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.4 Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 27 Der durch des GKV-WSG neu eingefügte Satz 3 des Abs. 2 eröffnet einen Anspruch auf Sicherungspflege auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43 SGB XI, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Krankenkassen, die nach § 132a Abs. 2 Verträge mit de...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.6.4 Haushalt, Familie und sonstige geeignete Orte (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 19 Außerklinische Intensivleistungen können wie bereits bisher in der eigenen Häuslichkeit (Haushalt, Familie) erbracht werden. Die Norm verwendet hier Begrifflichkeiten, die bereits durch das GKV-WSG in § 37 Abs. 1 als Leistungsort genannt werden. Insofern kann auf die Kommentierung dort (Rz. 6 ff.) verwiesen werden. Die Aufzählung der sonst geeigneten Orte (betreute Wo...mehr

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Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 2.5 Zuzahlungspflicht des Versicherten (Abs. 5 bis 7)

Rz. 27 Bei der Zuzahlungspflicht wird unterschieden zwischen Rehabilitation (Abs. 5) und Anschlussrehabilitation (Abs. 6). Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 war bis 31.12.2003 gemäß Abs. 5 a. F. der Eigenanteil des Versicherten über 18 Jahre auf 9,00 EUR (bis 31.12.2001: 17,00 DM) je Kalendertag der gesamten Maßnahme (früher: 11,00 DM, für höchstens 14 Tage, zul...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.6.2 Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 17 Leistungsort kann auch eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a Satz 1 und 3 i. V. m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 oder § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI sein, in der Leistungen der Eingliederungshilfe für den pflegebedürftigen Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. Eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.6 Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege

Rz. 18a Die Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 regelt für den Vertragsarzt bzw. das zugelassene medizinische Versorgungszentrum die Erfordernisse, die bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege beachtet werden müssen. Abs. 7 enthält gesetzliche Vorgaben, die der Gemeinsame Bun...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.2 Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 2)

Rz. 34 In Abs. 2 Satz 1 ist der Gegenstand der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung abgesteckt. Er bezeichnet den "Pflichtteil", der gemäß § 82 Abs. 1 nahezu identisch im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. -Zahnärzte (BMV-Z) geregelt ist, während Abs. 3 Möglichkeiten eröffnet, durch vertragliche Regelungen in den regionalen Gesamtverträgen Maßnahm...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Sechster Titel und gilt deshalb für die Beziehungen zu Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und zu Vertragszahnärzten mithin zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 72). Die Richtlinien sind Ausfü...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.1.2 Dokumentation der Patientendaten durch den Hausarzt

Rz. 15 Besonders wichtige Aufgaben der hausärztlichen Versorgungsfunktionen sind die Dokumentation der Patientendaten aus der ambulanten und stationären Versorgung sowie die im Einverständnis mit dem Patienten zu erfolgende Datenübermittlung an weiterbehandelnde Vertragsärzte oder Krankenhausärzte im Rahmen der berufsrechtlichen Bestimmungen. Damit erhält bzw. behält der Hau...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 – ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.3 Recht auf Abgabe einer Stellungnahme und Abgabeverfahren

Rz. 6 Durch das 2. GKV-NOG ist eingeführt worden, dass vor Erlass der Arzneimittel-Richtlinien, der Heilmittel-Richtlinien und der Richtlinien über häusliche Krankenpflege die Spitzenvertretungen der jeweiligen Leistungserbringer gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Stellungnahmen abgeben können, damit deren Sachkenntnis und Sachverstand berücksichtigt werden. "Können" ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2 Regelungsbereiche der Richtlinien

Rz. 5 In Abs. 1 Satz 2 sind wesentliche Richtlinien aufgeführt, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden bzw. als vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen gelten. Die Auflistung bezieht sich auf Regelungsbereiche und nicht auf als Aufträge gesetzlich vorgegebene Richtlinien, weil diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu benennen sind, der als oberstes Gremium der ...mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.2 Voraussetzung: Teilhabeleistung

Rz. 7 Der Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung entsteht gemäß § 18 nur bei Teilhabeleistungen i. S. d. § 5 . Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1) nach den §§ 42 ff. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2) nach den §§ 49 ff. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ihre Vorläuferregelung (§ 368p RVO) war bereits ein Teil dessen, was allgemein unter Kassenarztrecht (heute Vertragsarztrecht) mit Selbstverwaltungscharakter verstanden wird. Mit dem Gesetz über die 19. Anpassung der Le...mehr

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Sommer, SGB V § 75 Inhalt u... / 2.11.5 Vermittlung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus

Rz. 39 Kann die Terminservicestelle im Überweisungsfall oder bei einer Ausnahme vom Überweisungsgebot innerhalb der 4-Wochen-Frist dem Versicherten keinen dringlichen Behandlungstermin bei einer niedergelassenen Vertragsfachärztin/einem niedergelassenen Vertragsfacharzt vermitteln, ist sie nach Abs. 1a Satz 7 der Vorschrift verpflichtet, dem Versicherten einen ambulanten Beh...mehr

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Sommer, SGB V § 312 Aufträg... / 2.2 Anbindung an die Telematikinfrastruktur (Abs. 2)

Rz. 8 Die gematik hat die Voraussetzungen zu schaffen, weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI, Leistungserbringer, die häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24g), häusliche Krankenpflege (§ 37), spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b), außerklinische Intensivpflege (§ 37c), station...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 19 Für die Erbringung von Pflegeleistungen sind nicht nur verschiedene Leistungsträger zuständig, sondern rechtlich zu unterscheiden sind auch verschiedene Formen der Pflege: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird im eigenen Haushalt durch ambulante Pflegekräfte (dazu § 132 SGB V) erbracht, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn...mehr