Rz. 29

§ 15 Abs. 5 entspricht von seinem Sinngehalt her den Regelungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung und ist lediglich an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und die neue Bewertungssystematik angepasst (vgl. BT-Drs. 18/5926, S. 114). Nach Abs. 5 Satz 1 sind bei der Begutachtung auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches (§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege) vorgesehen sind (zu den sich daraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl. 2021, § 14 Rz. 38 ff.). Dies gilt nach Satz 2 auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen.

Derartige krankheitsspezifische Maßnahmen sind nach Maßgabe von Abs. 5 Satz 3 solche zur Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Abs. 2 genannten 6 Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

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