Rz. 11

Bei der Krankenbehandlung (§§ 27 ff.) hat der Versicherte unterschiedliche Zuzahlungen zu leisten, z. B.

Weil die Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft nicht wegen Krankheit notwendig sind, musste der Gesetzgeber den Anspruch auf die Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft (ärztliche Betreuung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe usw.) in eigenen Vorschriften (§§ 24d bis 24h) regeln. Diese Vorschriften enthalten keinen Hinweis auf Zuzahlungen – und zwar auch dann nicht, wenn die Entbindung stationär in einem Krankenhaus erfolgt. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft wird die Versicherte somit mit den sonst im Rahmen der Krankenbehandlung (§§ 27 ff.) anfallenden Zuzahlungen nicht belastet.

Die einzelnen Kriterien, wann Leistungen wegen Schwangerschaft/Mutterschaft und wann im Rahmen der Krankenbehandlung erbracht werden, ergeben sich aus den jeweiligen Kommentierungen zu den §§ 24d ff.

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