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Grundsicherungsgeld

Sozialbeitraege_Buergergeld_Antrag

Zum 1.7.2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt. Die Umbenennung ist Teil einer weiteren Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und geht mit weiteren gesetzlichen Änderungen einher – etwa bei den Vermögensfreibeträgen, dem Vermittlungsvorrang und den Leistungsminderungen.

Das Grundsicherungsgeld ist, wie zuvor das Bürgergeld, eine Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Das Bürgergeld sowie das zuvor geltende Arbeitslosengeld II wurden schrittweise durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Alle Personen, die bisher Bürgergeld bezogen haben, können seit dem 1.7.2026 automatisch Grundsicherungsgeld beanspruchen, ohne hierfür einen erneuten Antrag stellen zu müssen.

Für Neuanträge ist wie bisher das örtliche Jobcenter zuständig. 

Das Grundsicherungsgeld setzt sich wie das Bürgergeld aus verschiedenen Anteilen zusammen:

  • den Kosten des Lebensunterhalts

  • den Kosten der Unterkunft

  • dem Anteil, der auf weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft entfällt

Wer bekommt Grundsicherungsgeld?

Das Grundsicherungsgeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch sind:

  • Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

  • Grundsätzliche Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Ist eine Person nicht erwerbsfähig, aber hilfebedürftig, hat sie einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII.

  • Erreichbarkeit für das örtliche Jobcenter.

Regelbedarfsstufen bestimmen die Höhe des Grundsicherungsgeldes

Die Regelbedarfe wurden zuletzt zum 1.1.2024 angehoben. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes gelten diese Werte auch weiterhin, da eine rechnerische Fortschreibung für 2025 und 2026 geringere Beträge ergeben hätte:

RegelbedarfsstufePersonengruppeMonatlicher Betrag
1Alleinstehende Erwachsene563 EUR
2Personen in einer Paarbeziehung (je Person)506 EUR
3Erwachsene in Einrichtungen nach SGB XII / Junge Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt ohne Arbeit451 EUR
4Jugendliche von 14 bis 18 Jahren471 EUR
5Kinder von 6 bis 14 Jahren390 EUR
6Kinder von 0 bis 5 Jahren357 EUR

Zusätzlich können bei Bedarf Mehrbedarfe sowie Zuschüsse für Schulausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Nahverkehr und Nachhilfe beantragt werden.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich am letzten Werktag des Vormonats. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Monat, werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr, danach ist ein Folgeantrag erforderlich.

Vermögensfreibeträge

Ab dem 1.7.2026 gelten beim Grundsicherungsgeld vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge. Die zuvor geltende einjährige Karenzzeit für die Vermögensprüfung wurde zum 1.7.2026 abgeschafft.

Nach Ablauf der früheren Karenzzeit galten bereits vereinfachte Regelungen, die auch weiterhin grundlegend maßgeblich sind:

  • Selbst bewohnte Immobilien bleiben bei angemessener Größe unberücksichtigt (bei 1 bis 4 Personen mindestens 140 m² bei Einfamilienhäusern bzw. 130 m² bei Eigentumswohnungen, je weiterer Person zusätzliche 20 m²).

  • Alle Versicherungsverträge zur Alterssicherung, einschließlich aller Riester-Anlageformen, bleiben anrechnungsfrei.

  • Kraftfahrzeuge bis zu einem Wert von 15.000 EUR gelten als angemessen.

Die genauen altersabhängigen Freibeträge sind beim zuständigen Jobcenter zu erfragen.

Vermittlungsvorrang und Förderung

Seit dem 1.7.2026 gilt eine ergänzte Regelung zum Vermittlungsvorrang: Eine Förderung durch Qualifizierung oder Weiterbildung kann vorrangig gewährt werden, wenn sie erfolgversprechender als eine unmittelbare Vermittlung in Arbeit ist, um die Hilfebedürftigkeit nachhaltig zu überwinden.

Zur Unterstützung stehen weiterhin folgende Maßnahmen zur Verfügung:

  • Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 EUR monatlich bei Teilnahme an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung.

  • Umschulungen können auch über die verkürzte Dauer von bis zu drei Jahren gefördert werden.

  • Coaching für Leistungsberechtigte mit individuellen Vermittlungshemmnissen (freiwillig, ohne Teilnahmepflicht).

  • Sozialpädagogische Begleitung während einer Weiterbildung.

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstregeln bleiben weiterhin gültig:

EinkommensbereichAnrechnungsfreier Anteil
Bis 100 EUR100 % (vollständig anrechnungsfrei)
100 EUR bis 520 EUR20 % anrechnungsfrei
520 EUR bis 1.000 EUR30 % anrechnungsfrei
1.000 EUR bis 1.200 EUR10 % anrechnungsfrei (bei Alleinerziehenden bis 1.500 EUR)
Ab 1.201 EURvollständige Anrechnung

Der Grundabsetzbetrag für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende beträgt seit dem 1.1.2026 603 EUR monatlich. Entgelte aus Schülerjobs in den Ferien bleiben vollständig unberücksichtigt. Ehrenamtlich tätige Personen können jährlich bis zu 3.000 EUR der Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten. Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

Leistungsminderungen

Die Regelungen zu den Leistungsminderungen wurden zum 1.7.2026 erneut angepasst. Grundsätzlich gilt weiterhin:

  • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen betragen höchstens 30 % des maßgebenden Regelbedarfs.

  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

  • Eine Leistungsminderung wird nicht verhängt, wenn sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

  • Erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich glaubhaft bereit, ihren Pflichten nachzukommen, wird die Leistungsminderung aufgehoben.

  • Vor der Festsetzung einer Leistungsminderung erfolgt das Angebot einer persönlichen Anhörung.

Die genaue Ausgestaltung der aktualisierten Staffelung ist beim zuständigen Jobcenter zu erfragen.

Kooperationsplan

Anstelle der früheren Eingliederungsvereinbarung gilt der Kooperationsplan, der die Stärken und Schwächen der leistungsberechtigten Person sowie alle entscheidenden gemeinsamen Planungsvorstellungen festhält. Der Kooperationsplan ist rechtlich nicht verbindlich, wird aber regelmäßig durch das Jobcenter überprüft. Bei Problemen steht ein Schlichtungsmechanismus zur Verfügung; Leistungsberechtigte können eine Vertrauensperson hinzuziehen.

Grundsicherungsgeld und Sozialversicherung

Während des Bezugs von Grundsicherungsgeld werden keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Die Bezugszeit ist jedoch grundsätzlich als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigungsfähig. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig; die Beiträge werden vom Jobcenter direkt gezahlt. Personen, die vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren, bleiben dies auch während des Bezugs von Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter zahlt auf Antrag einen Beitragszuschuss.