Fachbeiträge & Kommentare zu Grundgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Nachzahlungsfrist

Schrifttum: App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; App, Zur fristgerechten Nachzahlung von hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuerbeträgen nach Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, StW 2006, 180; Weyand, Nachzahlungsfrist bei Selbstanzeige, INF 2007, 289. a) Erfordernis der Fristsetzung Rz. 343 [A...mehr

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Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

Leitsatz 1. Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. 2. Bei Übertragun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 14.2 Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO)

Rz. 83 Nach § 233a AO ist der Unterschiedsbetrag, der sich bei der Festsetzung der ESt als Steuernachforderung (Mehrsoll) bzw. als Steuererstattung (Mindersoll) ergibt, mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz von 6 % nach § 238 AO kommt wegen des öffentlichen Interesses an einer geordnete...mehr

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Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen – Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG – Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

Leitsatz 1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 ‐ I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). 2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getre...mehr

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Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervoraus­zahlungen und hinterzogene Jahreseinkommensteuer

Leitsatz 1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Legitimität und Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 6 Die Norm setzt die Weiterverwendung der in den für die jeweiligen Steuerfälle zuständigen Finanzbehörden für deren originäre Besteuerungszwecke erhobenen geschützten Daten voraus. Der Verwendungszweck des § 88 Abs. 1 und 2 AO stellt aber nicht auf die Besteuerung der betroffenen Personen oder überhaupt von Einzelfällen ab. Zwar handelt es sich gleichfalls um ein Verfah...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1.2 Übernahmepflicht

Rz. 2 Nach der Gesetzesbegründung besteht keine Pflicht für die Bundesregierung, den Vorschlag der Mindestlohnkommission umzusetzen.[1] Insofern besteht ein Ermessen der Bundesregierung, ob sie es bei dem derzeit bestehenden Mindestlohn belässt oder aber die vorgeschlagene Anpassung übernimmt. Ebenfalls wird in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass eine Abänderungsbefugni...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / [Ohne Titel]

RDin Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Garantiert wird nicht nur, dass der Rechtsweg überhaupt gegeben ist, sondern auch, dass der Rechtsschutz effektiv ist. Daher ergibt sich die Notwendigkeit des vorläufigen (einstweiligen) Rech...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Rückwirkende Anordnung der Einziehung von Taterträgen

Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB n.F. Dies folgt aus dem fehlenden Strafcharakter der Einziehung von Taterträgen (vgl. BGH v. 8.2.2018 – 3 StR 560/17, wistra 2018, 347; ferner Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 375a AO Rz. 7 m.w.N. [April 2021]). Vielmehr is...mehr

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Kindergeld / 3.3.6 Altersgrenzen

Das Kindergeldrecht kennt im Wesentlichen 3 Altersgrenzen: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für jedes Kind – ohne weitere Voraussetzungen – Kindergeld gezahlt (sog. Regelkindergeld), Arbeit suchende Kinder werden längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, Anspruch auf das sog. Ausbildungskindergeld besteht längstens bis zur Vollendung des 25. ...mehr

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Kindergeld / 3.1 Zielsetzung, Rechtsgrundlagen

Zielsetzung Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zu besonderem Schutz von Ehe und Familie. Dieser Aufgabe kommt der Staat unter anderem durch die Zahlung von Kindergeld nach. Familienstand und Kinderzahl haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Erwerbseinkommens. Erwerbstätige mit Kindern sind deshalb finanziell in doppelter Hinsicht benachteiligt: Kinder führen...mehr

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Verwaltungspraxis zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ab dem Jahr 2014

Kommentar Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat, legt die Finanzverwaltung nun die Folgen für die Besteuerungspraxis fest. Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen Die Zinsregelung nach § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 233a AO – die sog. Vollverzinsung – soll ...mehr

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Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

Leitsatz Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Normenkette § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 41 Abs. 1 und 2 FGO, § 137, §§ 140 ff., § 146b, §§ 147 ff., § 193 Abs. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Allgemeine und gleiche Wahl

Rz. 6 § 14 Abs. 1 BetrVG schreibt die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl nicht fest. Dennoch ergeben sich diese beiden Grundsätze aus den allgemeinen Grundregeln für demokratische Wahlen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese Grundsätze besagen zunächst, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer sein Wahlrecht formal in gleicher Weise ausüben können muss. Sie besagen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer

Rz. 14 Wahlvorschläge aus dem Kreis der Arbeitnehmer des Betriebs können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer (vgl. § 7 BetrVG) unterbreiten. Rz. 15 Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss durch sogenannte Stützunterschriften getragen werden. Es muss dafür die vorgegebene Anzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs gewonnen werden, die sich durch Unterschrift für den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts

Rz. 4 § 15 Abs. 2 BetrVG ordnet an, dass dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Aus der früheren Soll-Vorschrift hat das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] eine ...mehr

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Besteuerung von Sportwetten

Leitsatz 1. Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt. 2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen. Normenkette § 10...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, Wunscheltern und das Grundgesetz

Zu den Vorlagebeschlüssen des OLG Celle und KG vom 24.3.2021 I. Einleitung Das deutsche Abstammungsrecht ist dringend reformbedürftig. Obwohl nach umfangreichenden wissenschaftlichen Arbeiten[1] eine Reihe fundierter Vorschläge[2] auf dem Tisch liegen, ist die Reform nach Vorlage des Diskussionsentwurfs des BMJV im März 2019 ins Stocken gekommen. Mit einer Umsetzung bis zum En...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / III. "Wunscheltern" und Art. 6 Abs. 2 GG

Wichtig nicht nur für die vorliegenden Fälle, sondern für die Reform des Abstammungsrechts insgesamt, ist die verfassungsrechtliche Qualifizierung der sogenannten "Wunscheltern". Diese haben das Kind weder gezeugt noch ausgetragen, aber seine Entstehung durch Zustimmung zu reproduktionsmedizinischen Maßnahmen verursacht. Müssen sie daher von Anfang an Elternverantwortung mit...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 1. Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung

Jedes Kind braucht Menschen, die verbindlich für es Verantwortung übernehmen und ihm Liebe, Geborgenheit, Unterhalt und Erziehung geben. Die Pflicht, durch rechtliche Ausgestaltung die elterliche Hinwendung zum Kind zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Sicherungsverantwortung zu ermöglichen, trifft den Gesetzgeber gem. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG im Ra...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / IV. Die Rechte des Kindes

Wichtiger noch als die Elternrechte sind Rechte der betroffenen Kinder, die die Umstände ihrer Geburt nicht beeinflussen können. 1. Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung Jedes Kind braucht Menschen, die verbindlich für es Verantwortung übernehmen und ihm Liebe, Geborgenheit, Unterhalt und Erziehung geben. Die Pflicht, durch rechtliche Ausgestaltu...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 2. Situation in den vorliegenden Fällen

Im Fall des OLG Celle waren die genetischen Eltern die Personen, die den Embryo zur Erfüllung ihres eigenen Kinderwunsches erzeugen ließen, ihn aber dann zur "Adoption" freigaben. Die Geburtsmutter trug das Kind aus und begründete damit eine gestationale Elternverbindung. Die Geburtsmutter und die Co-Mutter ziehen nun das Kind gemeinsam auf und etablieren damit eine soziale ...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / V. Fazit

Den Vorlagen des OLG Celle und des KG ist zuzustimmen: Die derzeitige Gesetzeslage verletzt die betroffenen Kinder in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Die Co-Mütter sind in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 3 GG verletzt. Doch auch bei einem Erfolg der Vorlagen sind noch nicht alle Probleme geklärt. Vergleichbare Fr...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 4. Analyse der vorliegenden Fälle

Im Fall des KG ist die Geburtsmutter gestationaler, genetischer und Initiativelternteil, ihre Ehefrau Initiativelternteil und der Samenspender genetischer Vater. Bei einer Embryonenspende, wie im Fall des OLG Celle, ist das genetische Elternpaar das ursprüngliche Initiativelternpaar.[42] Doch etabliert die Geburtsmutter eine gestationale Verbindung und bringt das Kind auf die...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / II. Die Vorlagebeschlüsse

Den Vorlagebeschlüssen liegt jeweils ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Zwei lesbische Ehepaare gründeten jeweils eine Familie. Im Fall des OLG Celle wurde dabei eine Embryonenspende verwendet, im Fall des KG eine Samenspende. Jeweils eine der Ehefrauen trug das Kind bzw. die Kinder aus (im Folgenden Geburtsmutter), aber beide handelten auf der Grundlage eines gemeinsa...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 1. Elternverbindungen als Grundlage der Elternstellung

Drei solche Elternverbindungen sind bereits allgemein geläufig[17]: Von den genetischen Eltern stammen die Samenzelle und die Eizelle, aus denen das Kind entsteht. Die Vererbung genetischen Materials von den Eltern an die Kinder begründet hier die Elternverbindung. Die Frau, die das Kind ausgetragen und geboren hat, wird als gestationale Mutter, Geburtsmutter oder gestationale...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 5. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Gleichheitsrechte

Initiativeltern wie die Co-Mütter in den beiden Vorlagebeschlüssen sind also in den sachlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 GG einzubeziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man diesen Eltern in jedem Fall eine einfachrechtliche Elternstellung in Bezug auf das Kind einräumen müsste; immerhin hat das BVerfG sogar den leiblichen Vater, der nach hiesiger Termino...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / a) Typisierung

Denkbar ist eine Rechtfertigung über eine Typisierung, da die meisten Kinder, die in eine verschiedengeschlechtliche Ehe geboren werden, leibliche Kinder des Ehemanns sind, dieser nach hier verwendeter Terminologie also genetischer und Initiativvater des Kindes ist.[48] Im Fall einer doppelten Elternverbindung (genetische und Initiativvaterschaft durch Zeugung) ist eine unmi...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 2. Gleichheitsrechte

Das KG stützt seine Vorlage maßgeblich auf Gleichheitsrechte des Kindes.[71] Für die Entscheidung des BVerfG wird dieser Aspekt möglicherweise den Ausschlag geben.[72] Auch wenn das BVerfG der oben entwickelten Auffassung folgen sollte, dass auch die Co-Mutter verfassungsrechtlichen Schutz genießt, so ist denkbar, dass das Gericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsraum einräu...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 3. Wunsch- bzw. Initiativeltern

In der Diskussion um Elternschaft und künstliche Befruchtung werden die Begriffe "intendierte Eltern",[25] "intentionale Eltern" oder "Wunscheltern"[26] verwendet. Damit werden z.B. Personen bezeichnet, die eine Leihmutterschaftsvereinbarung abschließen oder die wie hier einen Embryo "adoptieren".[27] Als "Wunschvater" kann man auch den Mann bezeichnen, der der künstlichen B...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / b) Und der genetische Vater?

Als Rechtfertigung der geltenden Rechtslage lässt sich die kollidierende Grundrechtsposition[56] des genetischen Vaters diskutieren. Da die Co-Mutter nicht das notwendige Sperma zur Zeugung des Kindes beitragen kann, würde eine unmittelbare Elternschaft den genetischen Vater nach dem herrschenden Dogma der Zweielternschaft[57] von der Elternschaft ausnehmen und so in seinen ...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / I. Einleitung

Das deutsche Abstammungsrecht ist dringend reformbedürftig. Obwohl nach umfangreichenden wissenschaftlichen Arbeiten[1] eine Reihe fundierter Vorschläge[2] auf dem Tisch liegen, ist die Reform nach Vorlage des Diskussionsentwurfs des BMJV im März 2019 ins Stocken gekommen. Mit einer Umsetzung bis zum Ende der Legislaturperiode ist leider nicht mehr zu rechnen. Doch könnte si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Keine Steuerprivilegierung für verfassungsfeindliche Parteien (Abs. 15)

Rz. 21 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 13.7.2017[2] schuf der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] Wie alle anderen Steuergesetze ist auch das ErbStG ständig der Rechtswirklichkeit anzupassen. Mit jeder Änderung des Gesetzes wird dabei der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die neuen Rechtsnormen zu beachten sind. § 37 ErbStG regelt allgemein die Anwendung des geltenden ErbStG und unterliegt damit konsequent selbst der steten Änderung. Rz. 2 [Autor/Stand] Dem...mehr

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ZErb 09/2021, Auslegung des... / 1 Tatbestand

I. Der 1934 geborene A hatte seit Mitte der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts bis zum Ende des Jahres 2000 auf eigenen Grundstücken ein Einzelunternehmen betrieben und dort auch gewohnt. Die 1967 und 1970 geborenen Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine Neffen, waren in diesem Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.12.2000 wurde die GmbH mit...mehr

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zfs 09/2021, SmartKey als e... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. 1) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zulässig erhoben; sie genügt insbesondere den Formerfordernissen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2) Das Amtsgericht hat ferner den Anspruch des ...mehr

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AGS 09/2021, Anhörungsrüge ... / IV. Begründetheit der Anhörungsrüge

Nach Auffassung des OVG Lüneburg war die Anhörungsrüge des Klägers unbegründet. Dieser habe nicht dargetan, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 69a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG). Eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Gesetz...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Umwandeln in Schonvermögen

Rz. 210 Grundsätzlich kann man auch den Versuch machen, aus vorhandenen, nicht geschonten Mitteln geschontes Vermögen zu machen. Fraglich dazu ist, ob es vor dem einsetzenden Leistungsbezug eine Obliegenheit gibt, Geld nur so auszugeben, dass es möglichst lange reicht, den notwendigen Leistungsbezug möglichst weit hinausschiebt und verlangt, dass von vorhandenem – an sich ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Grundbesitz, der dem Gottesdienst bestimmter Religionsgemeinschaften oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist (Nr. 1)

Rz. 31 [Autor/Stand] Zentrales Tatbestandsmerkmal der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrStG ist der dem Gottesdienst bestimmter Religionsgemeinschaften gewidmete Grundbesitz. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass für eine Steuerbefreiung sowohl eine subjektive Voraussetzung (Anforderung an den Rechtsträger) sowie eine objektive Voraussetzung (Anf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Gründe für die Ergänzung des § 51 AO um Abs 3

Tz. 13 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 a) S 1: Erfordernis der Verfassungsmäßigkeit und der Völkerverständigung Mit § 51 Abs 3 AO wird in dessen S 1 ges ausdrücklich klargestellt, dass eine Kö nur dann als st-begünstigt anerkannt werden kann, wenn sie nach ihrer Satzung und bei ihrer tats Geschäftsführung keine Bestrebungen nach § 4 BVerfSchG verfolgt. Diese ges Regelung soll insbe...mehr

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ZErb 09/2021, Auslegung des... / 2 Gründe

II. Die Revision ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgebend für den Lauf der Revisionsfrist ist die Entgegennahme des mittels Empfangsbekenntnisses zugestellten Urteils. 1. Die Frist zur Einlegung der Revision von grundsätzlich einem Monat beginnt nach § 120 Abs. 1 S. 1 FGO mit Zustellung des vollständigen Urteils. Urteile des FG werden gemäß § 53 Abs. 1 und ...mehr

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AGS 09/2021, Erstattungsfäh... / II. Kostenerstattung in erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Kostenerstattung ausgeschlossen wegen Diese Vorschrift weicht für das erstinstanzliche Urteilsverfahren von der über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG geltende...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Nutzen zum allgemeinen Besten

Tz. 17 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der Nutzen zum allg Besten kann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet liegen. Zu beurteilen ist dies nach objektiven Kriterien (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, "Schnellbahntrassen"-Urt). Dabei ist an eine Vielzahl von Kriterien anzuknüpfen, insbes an die herrschende Staatsverfassung, die geistige und kulturelle Or...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anforderungen an den Rechtsträger des Krankenhauses (Nr. 6 Satz 2)

Rz. 631 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 1 GrStG) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 2 GrStG) zugerechnet werden kann. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft in seinem Grundfall (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 1 GrS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / b) Soziales Entschädigungsrecht

Rz. 117 Das soziale Entschädigungsrecht (§ 5 SGB I) ist aufopferungsrechtlich orientiert. Es geht um die haftungsrechtliche Zuordnung eines Schadens, dessen verfassungsrechtliche Wurzeln im Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG und im Schutzauftrag für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG liegen. Wer ein Sonderopfer erbracht hat, soll wegen der daraus erlittenen Schäden ein Recht ...mehr

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zfs 09/2021, Auslagenentsch... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Der Antrag des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Bußgeldbehörde hat den Antrag der Verteidigerin auf Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse zu Unrecht abgelehnt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens (Kosten und Auslagen) zu tragen, wenn er "verurteilt" wird, d.h. wenn gegen den Betroffenen ein Bußge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Nutzung für Zwecke der Erziehung

Rz. 531 [Autor/Stand] Unter dem Begriff der Erziehung wird die planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung und das Verhalten heranwachsender Personen mit Hilfe von anerkannten pädagogischen Mitteln bzw. Methoden verstanden. Die pädagogische Betreuung der Heranwachsenden erfolgt im Allgemeinen durch entsprechend einschlägig ausgebildetes Personal, welches diese Tätigkeit berufl...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / f) Sich Bedürftigmachen durch verbrauchen/“verprassen“

Rz. 538 Die Anzahl der Entscheidungen, bei denen es um frühzeitig verbrauchte bzw. verprasste Erbschaftsmittel geht, steigt an.[898] Die meisten Entscheidungen stammen allerdings aus dem SGB II, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Dem Grunde nach kann man zwei Fallkonstellationen unterscheiden:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Nichtverbuchen

Rz. 145 [Autor/Stand] Das Nichtverbuchen von Geschäftsvorfällen oder Betriebsvorgängen ist ein echter Unterlassungstatbestand. Die Handlung kann sowohl in dem völligen Unterlassen der vorgeschriebenen Buchführung als auch in dem Unterlassen einzelner Eintragungen in den Geschäftsbüchern bzw. Eingaben in entsprechende elektronische Datenerfassungsprogramme bestehen. Rz. 146 [A...mehr