Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Anzahl der Aufsichtsratsmit... / Zusammenfassung

Überblick Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Wohnungsgenossenschaft, das nach dem Gesetz – und in der Regel darüber hinaus auch nach der Satzung – besondere und wichtige Aufgaben hat. Das Genossenschaftsgesetz schreibt aber nur eine Mindestzahl an Mitgliedern dieses Gremiums vor und lässt darüber hinaus zu, dass die Satzung weitere Regelungen an die Zahl der Aufsichtsratsmit...mehr

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Rechtsmittel gegen Beschlüs... / 3.1 Anfechtungsgründe

Das Genossenschaftsgesetz sieht vor, dass aus 2 Gründen ein Beschluss der Generalversammlung angefochten werden kann[1]: Wegen einer Verletzung des Gesetzes oder wegen einer Verletzung der Satzung. Beispiele für die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung[2]: Nichteinhaltung der Einberufungsfrist, Mängel bei der Beschreibung von Tagesordnungspunkten in der Ankündigung (...mehr

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Wahl von Aufsichtsratsmitgl... / Zusammenfassung

Überblick Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Wohnungsgenossenschaft, das nach dem Gesetz – und in der Regel darüber hinaus auch nach der Satzung – besondere und wichtige Aufgaben hat. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist wiederum eine der wichtigsten Aufgaben der Generalversammlung. Darum sollten bereits vor Ablauf der Amtszeit der betreffenden Aufsichtsratsmitglieder Vo...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 2 Sitz

Rz. 172 Im Zusammenhang mit dem "Sitz" einer GmbH ist zu differenzieren zwischen dem Sitz der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag (sog. Satzungssitz) und einem möglichen abweichenden Verwaltungssitz. Außerdem sind die Besonderheiten zu beachten im Hinblick auf eine oder mehrerer Zweigniederlassungen einer GmbH (im Inland) und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gmb...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.3 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Rz. 523 Durch eine Geschäftsordnung sind Regelungen der inneren Ordnung des Gremiums und Verfahrensfragen möglich. Darüber hinaus können Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH bzw. zu deren anderen Organen, die den Regelungen des Gesellschaftsvertrags widersprechen, weder begründet noch geändert werden.[1] Rz. 524 Die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer einer Wohnun...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.1 Überblick

Rz. 178 Der Gesellschaftszweck und der Unternehmensgegenstand sind nicht identisch. Das Gesetz behandelt beide Begriffe an mehreren Stellen, aber jeweils nicht innerhalb einer Vorschrift. Während der konkrete Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag zwingend geregelt und im Handelsregister eingetragen werden muss, ist dies zwar für den Gesellschaftszweck üblich und sin...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.3.3 Ad-hoc-Beschlüsse bei der Ein-Personen-GmbH

Rz. 933 Das GmbH-Gesetz ermöglicht Einpersonengesellschaften im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG Erleichterungen bei der Beschlussfassung, und zwar in Form der Möglichkeit (aber nicht der Verpflichtung), von förmlichen Gesellschafterversammlungen abzusehen und stattdessen jederzeit Ad-hoc-Beschlüsse zu fassen. Begründet wird dies damit, dass in solchen Fällen stets eine Vollversa...mehr

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ABC der Werbungskosten / Pauschbeträge

Für Kfz-Kosten bestehen Pauschalen, die teilweise durch Gesetz, teilweise durch Verwaltungsanweisung festgelegt werden. Zu den gesetzlich festgelegten Kfz-Kosten gehören § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, Nr. 5 S. 4 EStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf den Ansatz dieser Pauschbeträge. Eine Prüfung, ob die Pauschbeträge zu einem angemessenen Ergebni...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.1 Überblick

Rz. 938 Grundlage für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (Zuständigkeit, Form und Frist) sind die entsprechenden Vorschriften im GmbH-Gesetz und ggf., soweit zulässig, ergänzt um Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Im Hinblick auf die Einberufungsgründe ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu unterscheiden.mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 2 Aufgaben der weiteren Organe

Rz. 1014 Es gibt keine ausdrücklich – oder analog – anwendbaren Vorschriften im GmbH-Gesetz hinsichtlich der Aufgaben der weiteren Organe der GmbH. Die Rechtsgrundlage ist lediglich die jeweilige Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag aufgrund der weitreichenden Regelungsmöglichkeiten, die das GmbH-Recht im Gegensatz zu anderen Wohnungs- und Immobilienunternehmen, sei es als ...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.4 Beschlussfassung

Rz. 996 Die zentrale Vorschrift im GmbH-Gesetz zur Beschlussfassung (Abstimmung) ist § 47 GmbHG. Darin finden sich Regelungen über[1]: die Mehrheitsberechnung (Absatz 1), die Stimmkraft (Absatz 2), die Vollmacht (Absatz 3) sowie den Stimmrechtsauschluss wegen Interessenkollision (Absatz 4). Rz. 997 Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.5 Außerordentliche Kündigung

Rz. 427 Sofern die Gesellschafterversammlung nach dem GmbH-Gesetz die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer hat (§ 46 Nr. 5 GmbHG), ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 428 Anstelle der gesetzlichen Reg...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3 Beschlussfassung der Gesellschafter

Rz. 909 Das GmbH-Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Gesellschafter über die ihnen obliegenden Aufgaben entscheiden können. Dafür kommen zunächst in Betracht: Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung). Rz. 910 Darüber hinaus sind weitere Formen der Beschlus...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.3.3 Veräußerung von Immobilienbestand und sonstigen wesentlichen Vermögenswerten

Rz. 199 Wohnungs- und Immobiliengesellschaften verfolgen ihren Gesellschaftszweck durch die im Gesellschaftsvertrag im Rahmen des Unternehmensgegenstands zur Verfügung gestellten Mittel. Die überwiegende Tätigkeit von Wohnungs- und Immobilienunternehmen ist die Bewirtschaftung des vorhandenen Wohnraums (einschließlich Instandhaltung und Modernisierung) sowie ggf. der Bau und...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.4 Insolvenzantragspflicht

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH müssen Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger der GmbH bereits einen solchen Antrag gestellt hat; die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt erst, wenn das Inso...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 2.2 Vorgesellschaft

Rz. 140 Bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine Vorgesellschaft (Vor- GmbH). Diese endet mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister.[1] Eine gesetzliche Regelung für die Vorgesellschaft gibt es nicht. Die Vorgesellschaft ist eine Rechtsträgerin eigener Art (sui generis) und bereits rechtsfähig.[2] Auch die Vorschriften des GmbH-Gesetzes finden i...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.4 Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung und Vorlagepflichten der Geschäftsführung

Rz. 899 Über den Aufgabenkreis gemäß § 46 GmbHG und die weiteren (gesetzlichen) Zuständigkeiten hinaus kann die Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit der Gesellschaft an sich ziehen und damit im Innenverhältnis für die übrigen Organe der GmbH bindend entscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält (sog. Allzuständigkeit der ...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1.2.2 Konkrete Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 831 Konkrete Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag ergeben sich insbesondere aus Vorschriften im GmbH-Gesetz, ungeschriebenen Prinzipien des GmbH-Rechts, der Ausgewogenheit der Verfassung der GmbH als Ganzes sowie Generalklauseln im Gesellschaftsvertrag.[1] Rz. 832 Als Vorschriften des GmbH-Rechts, die die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkei...mehr

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Festsetzung von Kreditbesch... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung (Leitungsbefugnis, § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Genossenschaft wird auch durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GenG). Allerdings hat der Vorstand – im Rahmen seiner Leitungsbefugnis! – solche Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgelegt worden sind ...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.2 Gesellschaftszweck

Rz. 179 Das Gesetz sieht vor, dass eine GmbH – nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes – zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann (§ 1 GmbHG).[1] Der Gesellschaftszweck gehört nicht zum Mindestbestandteil des Gesellschaftsvertrags gemäß § 3 GmbHG. Es ist aber zu empfehlen und üblich, eine entsprechende Regelung darin aufzunehmen. Rz. 180 Der Gesellschafts...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.3 Verschwiegenheitspflicht

Rz. 563 Im GmbH-Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[1] Diese Pflicht ist Bestandteil der Geschäftsführungspflicht[2] und bei Verstößen gemäß § 85 GmbHG strafbewehrt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- o...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.5.1 Mängel des Gesellschaftsvertrags

Rz. 84 Mängel am Gesellschaftsvertrag können in vielfacher Form vorkommen, so zum Beispiel Formmängel, Mängel der Vollmacht bei Abschluss durch einen Vertreter oder weil der Gesellschaftsvertrag nicht den Mindestinhalt aufweist, den das Gesetz nach § 3 GmbHG verlangt. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Auswirkungen hängen insbesondere von den einzelnen Phasen der Gründun...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 2 Rechtslage vor der Eintragung in das Handelsregister

Rz. 136 Im GmbH-Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die GmbH als solche nicht besteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG).[1] Für die Beurteilung der rechtlichen Fragen in der Phase der Gründung einer GmbH ist die Unterscheidung erforderlich zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der (in das Handel...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.1 Überblick

Rz. 497 Im Gegensatz zum Aktienrecht besteht im GmbH-Recht die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer – und damit die Vertretungsbefugnis als wesentlichem Teil davon – zu beschränken, obwohl das Gesetz in diesem Zusammenhang nur von der "Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten", spricht.[1] Konkret ist dazu in § 37 Abs. 1 GmbHG geregelt, dass die Gesc...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 1.2 Grundsatz: Haftungsausschluss der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH

Rz. 213 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Regelung ist typisch für juristische Personen und auch kennzeichnend für die AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) und die Genossenschaft (§ 2 GenG). Auch wenn die Gesellschaft Forderungen gegenüber den Gesellschaftern hat (zum Beispiel ausstehende Einzahlu...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 1 Eine einheitliche, umfassende Vorschrift mit den Anforderungen an die Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft[1] gibt es nicht. Vielmehr enthält das GmbH-Gesetz in seinem ersten Abschnitt mehrere Regelungen, die dabei zu beachten sind. Rz. 2 Eine GmbH kann auch durch Umwandlung bereits vorhandener Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) entstehen. Daf...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.5 Protokollierung

Rz. 1004 Das GmbHG-Gesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren. Ausnahmen bestehen nur in folgenden Fällen: Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Protokollierung in Form der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GmbHG), Ad-hoc-Beschlüsse bei der Ein-Personen-GmbH (§ 48 Abs. 3 GmbHG), Besch...mehr

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Wahl von Vertretern zur Ver... / 1.2.2 Wahlvorschläge

In der Satzung oder in der Wahlordnung kann geregelt werden, dass Wahlvorschläge der Unterstützung ("Stützungsunterschriften"[1]) durch eine Mindestzahl von Mitgliedern bedürfen.[2] Nach dem Gesetz (§ 43a Abs. 4 Satz 6 GenG) ist eine Zahl von 150 Mitgliedern in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können.mehr

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Wahl von Vertretern zur Ver... / 3.1 Gesetzliche Vorgaben

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass als Vertreter gewählt werden kann[1]: jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Ausnahmsweise ist aber die Mitgliedschaft des Vertreters in der Genossenschaft nicht erforderlich, wenn ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Pers...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.6.2 Kaduzierung

Rz. 280 Das Verfahren der Kaduzierung ist das schärfste Schwert der Gesellschaft, um säumige Gesellschafter zur Leistung der Einzahlungen auf ihre übernommenen Stammanteile zu bewegen. Die GmbH hat daneben auch die Möglichkeit, ihre Forderung im Klageweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen.[1] Rz. 281 Konkret sieht das GmbH-Gesetz vor, dass im Fall verzögerter Einzahlung...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.1 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

Rz. 911 Der Regelfall ist, dass die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst werden (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Im Gegensatz zur Gesamtheit der Gesellschafter setzt sich die Gesellschafterversammlung nur aus den erschienenen Gesellschaftern zusammen.[1] Die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung setzt die Einhaltung bestimmter Regularien voraus, ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1.2 Sorgfaltsmaßstab

Rz. 541 Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Rz. 542 Die Sorgfaltspflicht des § 43 Abs. 1 GmbHG als Maßstab jeder vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist objektiv (objektiver Sorgfaltsmaßstab). Konkret bedeutet dies, dass festgestellt werden muss, wie der typische Geschäf...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.3.1 Formlose Zusammenkunft aller Gesellschafter

Rz. 928 § 51 Abs. 3 GmbHG lässt zu, dass Beschlüsse ohne eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung gefasst werden können, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind (Universalversammlung, Vollversammlung). Ein solches Verfahren besteht im Gesellschaftsrecht auch bei Versammlungen von Gremien anderer Rechtsformen, zum Beispiel für die Hauptversammlung der AG (...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.1.4 Sacheinlagen

Rz. 30 Neben der Geldeinzahlung auf die übernommenen Stammeinlagen ("Bargründung") ist es – vom Fall der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" abgesehen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) – auch möglich, Sacheinlagen zu leisten. Das Gesetz schreibt dafür vor, dass in solchen Fällen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sach...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.3 Bestellung durch ein anderes Organ, einzelne Gesellschafter oder Dritte

Rz. 379 Das GmbH-Gesetz lässt zu, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer auf ein anderes Organ übertragen werden kann (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Dafür kommen in der Praxis in Betracht[1]: der (fakultative) Aufsichtsrat, ein Beirat oder ein anderes fakultatives Organ[2], ei...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 8.1 Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 335 Das Gesetz sieht für jeden Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung allgemeine Kontroll- und Informationsrechte vor.[1] Dementsprechend haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Rz. 336 D...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.3 Vertretung der GmbH durch die Geschäftsführung

Rz. 462 Die GmbH wird grundsätzlich nur durch alle Geschäftsführer gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag kann aber von der Gesamtvertretung der GmbH abgewichen werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rz. 463 Alternativ zu der Gesamtvertretung besteht die Möglichkeit, dass die GmbH vertreten wird durch jeden Geschäftsführer allein (Einze...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.2.2 Geschäftsbesorgungsverträge

Rz. 457 In der Praxis schließen häufig kleinere Wohnungsgesellschaften, vor allem wenn die Geschäftsführung nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, mit anderen Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften Geschäftsbesorgungsverträge ab. Darin kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Aufgaben und Geschäfte der GmbH, die sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertra...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.3 Dauer der Bestellung

Rz. 384 Das GmbH-Gesetz trifft keine Aussage darüber, wie lang der Bestellzeitraum ist. Somit ist auch eine Bestellung der Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit möglich. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH empfiehlt jedoch – entsprechend der Praxis insbesondere für Fremdgeschäftsführer – eine befristete Bestellung, und zwar von höchstens fünf Jahren (§ 7 A...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.7 Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals

Rz. 105 Das GmbH-Gesetz enthält zudem besondere Vorschriften, die § 53 GmbHG ergänzen[1], für Änderungen des Gesellschaftsvertrags in Form von Erhöhungen des Stammkapitals (§§ 55 ff. GmbHG) oder Herabsetzungen des Stammkapitals (§§ 58 ff. GmbHG).[2] 1.2.7.1 Erhöhung des Stammkapitals Rz. 106 Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Ges...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.1 Ersatzansprüche gegen (amtierende) Geschäftsführer

Rz. 593 Nach dem GmbH-Gesetz (§ 46 Nr. 8 GmbHG) ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen[1], sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.[2] Rz. 594 Der BGH hat in e...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.1 Überblick

Rz. 460 Die Vertretung der GmbH ist ein wesentlicher Teil der Aufgabe der Geschäftsführungsbefugnis.[1] Das Gesetz sieht für die notwendige Vertretung der GmbH als juristische Person mehrere Möglichkeiten der Vertretung vor, und zwar abhängig davon, ob die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Zudem besteht eine gesetzliche Regelung zur Entgegennahme von Wille...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.5 Rückzahlung von Nachschüssen

Rz. 858 Das Gesetz sieht zunächst vor, dass im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden kann, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Nachschüssen gemäß § 30 Abs. 2 GmbHG vorliegen, ist e...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.1 Bedeutung des Gesellschaftsvertrags

Rz. 5 Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundordnung einer GmbH und hat zwei Funktionen: In ihm werden die Einzelheiten der Gründung der GmbH geregelt (Errichtungsgeschäft). Darüber hinaus ist er die körperschaftliche Satzung der Gesellschaft als juristische Person und verpflichtet nicht nur die Gründer, sondern auch eventuelle spätere Gesellschafter und Dritte.[1] Im GmbH-Ge...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.6.3 Haftung der Rechtsvorgänger

Rz. 285 Neben der fortbestehenden Haftung des Veräußerers eines Geschäftsanteils für rückständige Einlageverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG sieht das Gesetz im Fall des Kaduzierungsverfahrens eine weitere eigenständige Haftung der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters in § 22 vor.[1] Nach der Regelung des § 22 Abs. 1 GmbHG haften grundsätzlich alle nach §...mehr

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Wahl von Vertretern zur Ver... / 1.2.1 Amtszeit der Vertreter

Das Gesetz schreibt hierzu vor, dass kein Vertreter für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden kann, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.[1] Die Amtszeit der ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.4 Vorsitzender/Sprecher der Geschäftsführung

Rz. 534 Im Bereich der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften kommt es vor, dass ein Geschäftsführer als "Vorsitzender der Geschäftsführung" oder vereinzelt auch als "Sprecher der Geschäftsführung" bezeichnet wird. Eine gesetzliche Regelung enthält das GmbH-Gesetz dazu nicht. Lediglich das Aktiengesetz sieht in § 84 Abs. 2 vor, dass der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitze...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 3.1 Überblick

Rz. 292 Das GmbH-Gesetz ermöglicht, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag und eines Beschlusses der Gesellschafter sog. Nachschüsse eingefordert werden können. Man unterscheidet zwischen einer unbeschränkten Nachschusspflicht und einer beschränkten Nachschusspflicht. Rz. 293 Die praktische Bedeutung der Nachschusspflicht zur zusätzlichen Eigenkapitalbildung ist j...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.1 Überblick

Rz. 439 Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dabei sind die Geschäftsführer der GmbH gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser n...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 6 Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 327 Die zwingende Vorschrift des § 33 GmbHG lässt unter engen Voraussetzungen den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH zu. Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Rz. 328 Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig gelei...mehr