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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 9.1 Ersatzansprüche gegen (amtierende) Geschäftsführer

Thomas Schlüter
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Rz. 593

Nach dem GmbH-Gesetz (§ 46 Nr. 8 GmbHG) ist die Gesellschafterversammlung zuständig für

  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen[1], sowie
  • die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.[2]
 

Rz. 594

Der BGH hat in einer Entscheidung[3] ausgeführt, dass § 46 Nr. 8 GmbHG die Verfolgung derartiger Ansprüche – abgesehen von etwaigen Opportunitätsgründen, die hier keine Rolle spielen – deshalb von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig macht, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten sein und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Ein Gesellschafterbeschluss ist materielles Erfordernis für die Geltendmachung der Forderung, sodass nach dem Urteil des BGH eine ohne Beschluss der Gesellschafter erhobene Klage wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzuweisen ist.

 

Rz. 595

Der von der Gesellschafterversammlung zu fassende Beschluss muss sowohl das Fehlverhalten, das dem Geschäftsführer vorgeworfen wird, als auch den zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend genau beschreiben; allerdings dürfen dafür keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.[4]

[1] Siehe dazu, unter anderem zum Anwendungsbereich der Vorschrift, auch Rn. 885 ff.
[2] Dazu auch Rn. 885 ff.; § 19 Nr. 9 GV sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung unter anderem die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer beschließt.
[3] BGH, Ur...

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