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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 5.5.5 Außerordentliche Kündigung

Thomas Schlüter
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Rz. 427

Sofern die Gesellschafterversammlung nach dem GmbH-Gesetz die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer hat (§ 46 Nr. 5 GmbHG), ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz).

 

Rz. 428

Anstelle der gesetzlichen Regelung im GmbHG sieht der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH umfassend vor, dass zu den Aufgaben des Aufsichtsrats die Bestellung und die Abberufung ("Widerruf der Bestellung") der Geschäftsführer sowie der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung der Anstellungsverträge gehört (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG; § 7 Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 429

Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist aber nur aus wichtigem Grund entsprechend den Regelungen des allgemeinen Dienstvertragsrechts möglich. § 626 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass das Dienstverhältnis von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Dies gilt dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Rz. 430

Ob konkret ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags eines Mitglieds der Geschäftsführung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Außerordentliche Kündigungsgründe können unter anderem sein:

  • grob fahrlässige (ggf. wiederholte) Schlechterfüllu...

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