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Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 2 Rechtslage vor der Eintragung in das Handelsregister

Thomas Schlüter
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Rz. 136

Im GmbH-Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die GmbH als solche nicht besteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG).[1] Für die Beurteilung der rechtlichen Fragen in der Phase der Gründung einer GmbH ist die Unterscheidung erforderlich zwischen

  • der Vorgründungsgesellschaft,
  • der Vorgesellschaft und
  • der (in das Handelsregister) eingetragenen GmbH.
[1] Eine entsprechende Regelung enthält das Genossenschaftsgesetz. Nach § 13 GenG hat die Genossenschaft vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht; siehe zur Rechtslage einer (Wohnungs-)Genossenschaft vor und nach der Registereintragung Schlüter/Luserke/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, Rn. 40 ff.

2.1 Vorgründungsgesellschaft

 

Rz. 137

Sobald – über die Phase der unverbindlichen Vorplanungen und Vorbesprechungen hinaus – zwischen den Beteiligten[1] bindend (das heißt unter Beachtung der auch hier notwendigen notariellen Beurkundung gemäß § 2 GmbHG)im Rahmen eines Vorvertrags (Vorgründungsvertrag) vereinbart wird, dass eine GmbH gegründet werden soll, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, und zwar in der Regel als Innengesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR gemäß § 705 ff. BGB). Der Zweck einer solchen Gesellschaft ist das Zusammenwirken zur Gründung einer GmbH.[2] Sofern die Vorgründungsgesellschaft bereits als Außengesellschaft im Rechtsverkehr zur Aufnahme von Geschäften der künftigen GmbH in kaufmännischem Umfang auftritt, entsteht eine OHG (§ 1 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 HGB).[3]

 

Rz. 138

Die Vorgründungsgesellschaft wird durch alle Gesellschafter vertreten, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist (§ 709 Abs. 1 und § 714 BGB im Fall der Innengesellschaft; § 125 Ab...

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