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Weitere (fakultative) Organe einer Wohnungs- und Immobil ... / 2 Aufgaben der weiteren Organe

Thomas Schlüter
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Rz. 1014

Es gibt keine ausdrücklich – oder analog – anwendbaren Vorschriften im GmbH-Gesetz hinsichtlich der Aufgaben der weiteren Organe der GmbH. Die Rechtsgrundlage ist lediglich die jeweilige Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag aufgrund der weitreichenden Regelungsmöglichkeiten, die das GmbH-Recht im Gegensatz zu anderen Wohnungs- und Immobilienunternehmen, sei es als AG oder als Genossenschaft, dafür bietet. Insbesondere wenn bereits ein fakultativer Aufsichtsrat besteht, sollte deutlich der Aufgabenbereich des weiteren fakultativen Organs von den Aufgaben des Aufsichtsrats abgegrenzt werden.

Allgemein zeichnen sich diese weiteren freiwilligen Organe wie folgt aus:

2.1 Beirat

 

Rz. 1015

In der Praxis hat ein Beirat in der Regel eine beratende, teilweise aber auch eine beaufsichtigende Funktion im Verhältnis zur Geschäftsführung.[1] In Fällen, in denen ein Beirat vorwiegend Überwachungsaufgaben wahrnimmt, handelt es sich trotz der Bezeichnung tatsächlich um einen fakultativen Aufsichtsrat.[2] Möglich ist aber auch, dass dem Beirat Entscheidungskompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Dies kann vor allem in Betracht kommen, wenn dem Beirat ganz oder überwiegend Gesellschafter angehören.[3]

 

Rz. 1016

Einzelheiten zur Einrichtung eines Beirats sind im Gesellschaftsvertrag sowie darüber hinaus ggf. in einer Geschäftsordnung festzulegen.[4] Dies betrifft neben den Aufgaben unter anderem die Bestellung der Mitglieder des Gremiums, ihre Amtszeit und ihre Abberufung.[5] Es ist auch zulässig, dass – ganz oder überwiegend – Nichtgesellschafter zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.[6]

[1] Siehe zum Beirat unter anderem MüKoGmbHG/Spindler, § 52 Rn. 714 ff. m. w. Einzelh. sowie Lutter/ Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 109 ff.
[2] Unter anderem Lutter/Hommelhoff/Hommelh...

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