Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gesellschafterversammlung einer Wohnungs- und Immobilien ... / 3.3.3 Ad-hoc-Beschlüsse bei der Ein-Personen-GmbH

Thomas Schlüter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 933

Das GmbH-Gesetz ermöglicht Einpersonengesellschaften im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG Erleichterungen bei der Beschlussfassung, und zwar in Form der Möglichkeit (aber nicht der Verpflichtung), von förmlichen Gesellschafterversammlungen abzusehen und stattdessen jederzeit Ad-hoc-Beschlüsse zu fassen. Begründet wird dies damit, dass in solchen Fällen stets eine Vollversammlung der Gesellschafter besteht.[1] Konkret sieht das Gesetz dazu vor, dass in Fällen, in denen sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft befinden, der Gesellschafter unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben hat (§ 48 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 934

Unter einer Ein-Personen-GmbH im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG sind insbesondere folgende Fälle zu verstehen:

  • Vorhandensein eines einzigen Gesellschafters (Alleingesellschafter),
  • neben dem Alleingesellschafter befinden sich die übrigen Geschäftsanteile in der Hand der GmbH (eigene Geschäftsanteile gemäß § 33 GmbHG).[2]
 

Rz. 935

Dagegen liegt unter anderem kein Fall einer Ein-Personen-GmbH vor, wenn alle Geschäftsanteile durch eine Erbengemeinschaft gehalten werden.[3]

 

Rz. 936

Über den Wortlaut der Regelung hinaus lässt die Rechtsprechung außerdem zu, dass zum Beispiel für eine "Protokollierung" im Sinne der Vorschrift das bloße Schreiben des Alleingeschäftsführers über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als Beschlussprotokoll genügt.[4] Die Anforderung an eine Protokollierung nach § 48 Abs. 3 GmbHG für die Beschlussfassung über die Kündigung eines Fremdgeschäftsführers ist auch erfüllt, wenn eine anschließende schriftliche Kündigungsbestätigung erfolgt.[5]

 

Rz. 937

Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags fallen aller...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren