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Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung – Was ist z ... / 1.2.1 Amtszeit der Vertreter

Thomas Schlüter
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Das Gesetz schreibt hierzu vor, dass kein Vertreter für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden kann, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.[1] Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amtszeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem Wegfall des Vertreters.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Beginnt die Amtszeit eines Vertreters im Jahr 2021, dann endet seine Amtszeit mit dem Ende der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Dies wird grundsätzlich die Vertreterversammlung des Jahres 2026 sein.

[1] § 43 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 GenG.
[2] § 31 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung.

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