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Gesellschafterversammlung einer Wohnungs- und Immobilien ... / 1.2.2 Konkrete Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Thomas Schlüter
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Rz. 831

Konkrete Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag ergeben sich insbesondere aus Vorschriften im GmbH-Gesetz, ungeschriebenen Prinzipien des GmbH-Rechts, der Ausgewogenheit der Verfassung der GmbH als Ganzes sowie Generalklauseln im Gesellschaftsvertrag.[1]

 

Rz. 832

Als Vorschriften des GmbH-Rechts, die die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten einschränken, kommen in Betracht[2]:

  • ausdrückliche zwingende Regelungen des GmbH-Gesetzes, zum Beispiel § 51a Abs. 3 GmbHG (Auskunfts- und Einsichtsrecht jedes Gesellschafters),
  • bestimmte sonstige nicht ausdrücklich zwingende Vorschriften, insbesondere mit unverzichtbaren körperschaftsrechtlichen Prinzipien (Ausschluss des Stimmrechts bei eigener Entlastung ohne Möglichkeit der Abbedingbarkeit im Gesellschaftsvertrag),
  • nicht zwingende Regelungen zum Schutz öffentlicher Interessen (unter anderem keine Abschwächung der Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG im Fall des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals).
 

Rz. 833

Ein ungeschriebenes Prinzip des GmbH-Rechts, das die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag einschränkt, ist die Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft. Daher darf ihr vor allem nicht die Zuständigkeit für die Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der GmbH durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung entzogen werden.[3]

 

Rz. 834

Die Verfassung der GmbH muss im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft insgesamt ausgewogen ausgestaltet sein. Die oben genannten Grenzen müssen auch bei gravierenden abweichenden Regelungen der Kompetenzordnung im Gesellschaftsvertrag eingehalten werden.[4]

 

Rz. 835

Gesellschaftsvertragliche Regelungen in Form von Generalklauseln dürfen nic...

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