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Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung – Was ist z ... / 3.1 Gesetzliche Vorgaben

Thomas Schlüter
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Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass als Vertreter gewählt werden kann[1]:

  • jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person,
  • die Mitglied der Genossenschaft ist und
  • nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.

Ausnahmsweise ist aber die Mitgliedschaft des Vertreters in der Genossenschaft nicht erforderlich, wenn ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist. In diesen Fällen kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ausnahme

Eine karitative Einrichtung in der Rechtsform der GmbH ist Mitglied der eG. Deren Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person befugt, das Vertreteramt auszuüben, ohne die Mitgliedschaft in der eG erwerben zu müssen.

Das Gesetz verlangt weiter, dass auch Ersatzvertreter gewählt werden:

Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.[3]

Schließlich müssen nach der erfolgten Vertreterwahl noch folgende gesetzlichen Formalien eingehalten werden (§ 43a Abs. 6 GenG):

  • Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens 2 Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen.
  • Die Auslegung oder die Zugänglichmachung im Internet ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen.
  • Die Frist für die Auslegun...

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