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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 6.2.2 Geschäftsbesorgungsverträge

Thomas Schlüter
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Rz. 457

In der Praxis schließen häufig kleinere Wohnungsgesellschaften, vor allem wenn die Geschäftsführung nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, mit anderen Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften Geschäftsbesorgungsverträge ab. Darin kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Aufgaben und Geschäfte der GmbH, die sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben und nicht zwingend den Geschäftsführern vorbehalten sind, durch das Personal des Vertragspartners durchgeführt werden. Dazu gehören häufig kaufmännische und technische Verwaltungsleistungen, insbesondere die Hausbewirtschaftung und das Rechnungswesen. Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags kann auch der Vorbereitung einer späteren Verschmelzung der beteiligten Unternehmen dienen.

 

Rz. 458

Die Verantwortlichkeit und Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung und des (fakultativen) Aufsichtsrats der GmbH bleiben jedoch durch den Geschäftsbesorgungsvertrag unberührt. Es ist deshalb insbesondere notwendig, dass die Geschäftsführung sich regelmäßig und zeitnah durch den Vertragspartner über den Stand der Durchführung der Aufgaben und der Geschäfte der GmbH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags berichten lässt.

 

Rz. 459

Es kommt in der Praxis auch vor, dass Wohnungsgenossenschaften oder Wohnungs- und Immobiliengesellschaften als Muttergesellschaften Geschäftsbesorgungsverträge mit deren Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH abschließen, um Aufgaben der Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft erbringen zu lassen.

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