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Gesellschafterversammlung einer Wohnungs- und Immobilien ... / 5.4 Beschlussfassung

Thomas Schlüter
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Rz. 996

Die zentrale Vorschrift im GmbH-Gesetz zur Beschlussfassung (Abstimmung) ist § 47 GmbHG. Darin finden sich Regelungen über[1]:

  • die Mehrheitsberechnung (Absatz 1),
  • die Stimmkraft (Absatz 2),
  • die Vollmacht (Absatz 3) sowie
  • den Stimmrechtsauschluss wegen Interessenkollision (Absatz 4).
 

Rz. 997

Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Dabei ist jeweils zu einem bestimmten Beschlussantrag abzustimmen. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, muss über Anträge von Gesellschaftern, die in der Versammlung nicht anwesend sind, nicht abgestimmt werden. Jeder anwesende Gesellschafter kann sich aber solche Anträge zu Eigen machen.[2] Dies hat zur Folge, dass dann darüber abgestimmt werden muss.

 

Rz. 998

Eine gesetzliche Regelung über die Form der Abstimmung enthält das GmbH-Gesetz nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann hierzu Einzelheiten vorsehen.[3] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass auf Antrag die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen kann, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlussfassung zu § 19 Nr. 7 (Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats) und § 19 Nr. 8 (Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern) ist auf Antrag eines Gesellschafters geheim durch Stimmzettel abzustimmen, wenn Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, dieses beschließen (§ 18 Abs. 3 GV). Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht abgegeben, das Gleiche gilt im Fall schriftlicher Abstimmung bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (§ 18 Abs. 4 GV). Bei Wahlen ist nur derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (§ 18 Abs. 5 GV).

 

Rz. 999

Im Gegensatz zum Aktienrecht (§ 130 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist nach dem GmbH-Recht die Feststellung und Verkündung des (sachlichen) Ergebnisses der Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter nicht erforderlich.[4] Im Gesellschaftsvertrag kann aber geregelt werden, dass zu den Aufgaben und damit den Befugnissen des Versammlungsleiters auch diese Feststellung und Verkündung gehört.

 

Rz. 1000

Dafür könnte sich folgende Formulierung im Rahmen der Regelungen über die Beschlussfassungen anbieten:

"Der Versammlungsleiter hat nach der Auszählung der Stimmen das sachliche Ergebnis der Beschlussfassung festzustellen und zu verkünden."

 

Rz. 1001

Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Die Erteilung des Stimmrechts an Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig, kann aber im Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung (nicht aber der gesetzlichen) – zumindest in Fällen des personalistischen Zuschnitts der GmbH – durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden.[5] Ein Gesellschafter ist grundsätzlich frei in der Wahl der Person seines Bevollmächtigten, sofern diese nicht für die GmbH (insbesondere ein Konkurrent) oder die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist.[6]

 

Rz. 1002

Ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 1003

Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Das Beteiligungsverhältnis ist somit maßgeblich für die Stimmkraft. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind aber möglich, zum Beispiel Stimmrecht nach Köpfen, Mehrstimmrechte oder Höchststimmrechte.[7]

[1] Siehe zum Inhalt der Vorschrift, unter anderem zu den fehlenden Regelungen der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 47 Rn. 1; Anh. § 47.
[2] Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 47 Rn. 8; Henssler/Strohn/Hillmann, Gesellschaftsrecht, § 48 Rn. 9.
[3] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 50 Rn. 19.
[4] Siehe dazu Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 47 Rn. 11; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 47 Rn. 26, jeweils m. w. N.
[5] MHLS/Römermann, GmbHG, § 47 Rn. 447; MüKoGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 94.
[6] UHL/Hüffer/Schürnbrand, GmbHG, § 47 Rn. 108.
[7] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 47 Rn. 67 ff. m. w. Einzelh.

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