Rz. 996
Die zentrale Vorschrift im GmbH-Gesetz zur Beschlussfassung (Abstimmung) ist § 47 GmbHG. Darin finden sich Regelungen über:
- die Mehrheitsberechnung (Absatz 1),
- die Stimmkraft (Absatz 2),
- die Vollmacht (Absatz 3) sowie
- den Stimmrechtsauschluss wegen Interessenkollision (Absatz 4).
Rz. 997
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Dabei ist jeweils zu einem bestimmten Beschlussantrag abzustimmen. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, muss über Anträge von Gesellschaftern, die in der Versammlung nicht anwesend sind, nicht abgestimmt werden. Jeder anwesende Gesellschafter kann sich aber solche Anträge zu Eigen machen. Dies hat zur Folge, dass dann darüber abgestimmt werden muss.
Rz. 998
Eine gesetzliche Regelung über die Form der Abstimmung enthält das GmbH-Gesetz nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann hierzu Einzelheiten vorsehen. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass auf Antrag die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen kann, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlussfassung zu § 19 Nr. 7 (Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats) und § 19 Nr. 8 (Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern) ist auf Antrag eines Gesellschafters geheim durch Stimmzettel abzustimmen, wenn Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, dieses beschließen (§ 18 Abs. 3 GV). Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht abgegeben, das Gleiche gilt im Fall schriftlicher Abstimmung bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzett...