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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 6.5.3 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Thomas Schlüter
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Rz. 523

Durch eine Geschäftsordnung sind Regelungen der inneren Ordnung des Gremiums und Verfahrensfragen möglich. Darüber hinaus können Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH bzw. zu deren anderen Organen, die den Regelungen des Gesellschaftsvertrags widersprechen, weder begründet noch geändert werden.[1]

 

Rz. 524

Die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer einer Wohnungsgesellschaft mbH enthält – neben dem Verweis bzw. der Wiederholung von relevanten Vorschriften im GmbH-Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH – unter anderem eigenständige Regelungen bezüglich Geschäftsverteilung und Verantwortlichkeit sowie der Beschlussfassung.

 

Rz. 525

a) Anzahl der Sitzungen

Sitzungen sollten entweder im regelmäßigen Turnus bzw. nach Bedarf oder auf Verlangen eines Geschäftsführers stattfinden. Eine solche Regelung, die die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer einer Wohnungsgesellschaft mbH nicht enthält, kann zur Klarstellung in die jeweilige individuelle Geschäftsordnung aufgenommen werden.[2]

 

Rz. 526

b) Einberufung der Sitzungen

Konkrete Regelungen zur Einberufung der Sitzungen der Geschäftsführung, zum Beispiel zu Form, Frist und Tagesordnung, enthält die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer einer Wohnungsgesellschaft mbH ebenfalls nicht. Die Planung und Vorbereitung der Sitzungen sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Besonderheiten zwischen den Geschäftsführern einvernehmlich erfolgen. Besondere Fristen und Formalien dürften zumindest dann wohl nicht erforderlich sein, wenn die Geschäftsführung nur aus hauptamtlichen Mitgliedern besteht und keine weiteren neben- und/oder ehrenamtlichen Geschäftsführer beteiligt werden müssen, die nicht regelmäßig in der Geschäftsstelle der Gesellschaft anwesend sind.

 

Rz. 527

c) Beschlussfä...

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