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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 7.1.2 Sorgfaltsmaßstab

Thomas Schlüter
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Rz. 541

Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 542

Die Sorgfaltspflicht des § 43 Abs. 1 GmbHG als Maßstab jeder vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist objektiv (objektiver Sorgfaltsmaßstab). Konkret bedeutet dies, dass festgestellt werden muss, wie der typische Geschäftsleiter einer GmbH handeln muss, um seine Pflichten ordentlich und gewissenhaft zu erfüllen.[1] Entscheidend sind daher nicht die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Geschäftsführers. Es kommt vielmehr darauf an, welche Fähigkeiten im Hinblick auf die Größe, den Geschäftszweig sowie die personelle und finanzielle Ausstattung der Gesellschaft angesichts der übernommenen Aufgabe zu verlangen sind.[2]

 

Rz. 543

Die Regelung des § 43 Abs. 1 GmbHG stellt eine Konkretisierung des Verschuldensmaßstabs nach § 43 Abs. 2, 3 GmbHG gegenüber dem allgemeinen Maßstab der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB (Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) dar.

 

Rz. 544

Jedes Mitglied der Geschäftsführung muss sich über seine Pflichten informieren und insbesondere Kenntnis von den sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag und ggf. den Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat ergebenden wesentlichen Vorschriften haben. Liegen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vor, erfüllt der Geschäftsführer damit bereits ein Verschulden aufgrund der Übernahme (sog. "haftungsbegründendes Übernahmeverschulden") oder aufgrund der Beibehaltung des Amtes ohne notwendige Fortbildung.[3] Unkenntnis schützt also auch einen Geschäftsführer nicht.

[1] Siehe dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 9 Fn. 42, 43 m. w. N.
[2] Siehe dazu OLG Hamm, Urteil v. 21.6.1985, 4 Ws 16...

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