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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschaft ... / 1.2 Grundsatz: Haftungsausschluss der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH

Thomas Schlüter
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Rz. 213

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Regelung ist typisch für juristische Personen und auch kennzeichnend für die AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) und die Genossenschaft (§ 2 GenG). Auch wenn die Gesellschaft Forderungen gegenüber den Gesellschaftern hat (zum Beispiel ausstehende Einzahlungen auf die übernommenen Stammeinlagen), besteht grundsätzlich keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der GmbH.[1]

 

Rz. 214

Hinter dem grundsätzlichen Haftungsausschluss der Gesellschafter steht der Gedanke, dass es Gründern ermöglicht werden soll, neben den Rechtsformen mit persönlicher Haftung (Einzelunternehmen/Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau (e. K.)), GbR, OHG und KG mit natürlicher Person als persönlich haftender Gesellschafter) eine Rechtsform zu wählen, die grundsätzlich eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt und das Risiko von Forderungsausfällen den Geschäftspartnern zuweist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers wurde dadurch bekräftigt, dass durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" vom 23.10.2008 sogar die Möglichkeit geschaffen wurde, eine GmbH in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital zu gründen, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet (§ 5a GmbHG). Für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH bedarf es daher – neben den Fällen einer eigenständigen vertraglich vereinbarten Haftung (zum Beispiel aufgrund einer Bürgschaft) – eine besondere Rechtfertigung, um in Ausnahmefällen vom Trennungsprinzip abzuweichen.[2]

[1] Dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Fastr...

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