Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 15 Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 37 Abs. 16 ErbStG)

Rz. 35 Durch das Gesetz vom 11.12.2018[1] wurden § 19a, § 28 und § 28a ErbStG geändert. Die § 19a und § 28 ErbStG finden gem. § 37 Abs. 16 S. 1 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14.12.2018 entsteht. § 28a ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 11.12.2018 findet gem. § 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die der Erlass erstmals nach dem 1...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14 Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a (§ 37 Abs. 15 ErbStG)

Rz. 34 Gem. § 37 Abs. 15 ErbStG [1] sind nach dem 29.7.2017 Parteien nicht mehr begünstigt, die gem. § 18 Abs. 7 ParteienG von der staatlichen Teilfinanzierung wegen festgestellter verfassungsfeindlicher Betätigung ausgeschlossen sind.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Weitergeltung von § 25 ErbStG a. F. (§ 37 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 § 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Erstmalige Anzeigepflicht für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 37 Abs. 9 ErbStG)

Rz. 29 § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16.8.2015 entsteht. Dieser Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist abgestimmt auf die am 17.8.2015[1] in Kraft getretenen Regelungen über das Europäische Nachlasszeugnis in §§ 35 ff. des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Sonderregelung betr. § 13a ErbStG bei Ausübung eines Rückforderungsrechts (§ 37 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 § 37 Abs. 3 ErbStG ist durch das ErbStRG eingefügt und durch das WachstBeschlG (im Hinblick auf die durch dieses Gesetz geänderten §§ 13a und 19a ErbStG) durch Einfügung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG und redaktionelle Anpassung des § 37 Abs. 3 S. 2 ErbStG geändert worden. Die aufgrund des WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG hätten an sich der allgemeinen Anwe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Erstmalige Anwendung der durch das StÄndG 2015 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 10 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 37 Abs. 10 S. 1 ErbStG sind § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c sowie § 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i. d. F. des StÄndG 2015 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5.11.2015 entstanden ist. Nach § 37 Abs. 10 S. 2 ErbStG sind § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c ErbStG in der am 6.11.2015 geltenden Fassung auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2010 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 22 § 37 Abs. 4 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung der durch das JStG 2010[1] geänderten Vorschriften. Diese sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13.12.2010 entsteht.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 18 Erstmalige Anwendung der durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 37 Abs. 19 ErbStG

Rz. 39 Durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.7.2021[1] sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG bestimmte Leistungen steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Erstmalige Anwendung der durch das BeitrRLUmsG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 25 § 37 Abs. 7 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das BeitrRLUmsG geänderten bzw. ergänzten Vorschriften. Rz. 26 Nach § 37 Abs. 7 S. 1 ErbStG finden die hier genannten geänderten bzw. eingefügten Vorschriften auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht. Rz. 27 § 37 Abs. 7 S. 2 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der Vorschriften (i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erwerbe von Lebenspartnern (§ 37 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 23 § 37 Abs. 5 ErbStG regelt die rückwirkende Anwendung der näher bezeichneten Vorschriften auf Erwerbe von Lebenspartnern. Zu dieser rückwirkenden Neuregelung war der Gesetzgeber aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom 21.7.2010[1] verpflichtet. Diese rückwirkende Neuregelung ist allerdings auf noch nicht bestandskräftige Bescheide beschränkt; eine Erstattung überzahlter Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Erstmalige Anwendung der durch das StUmgBG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 13 und 14 ErbStG)

Rz. 33 § 37 Abs. 13 und 14 ErbStG enthalten Regelungen zum zeitlichen Geltungsbeginn der durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)[1] geänderten Vorschriften im ErbStG. § 37 Abs. 13 S. 1 ErbStG bestimmt, dass die erstmalige Gewährung des Versorgungsfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht nach § 17 ErbStG zunächst auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer na...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Erstmalige Anwendung der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 8 ErbStG)

Rz. 28 § 37 Abs. 8 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten § 13a Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 5 ErbStG und § 13b Abs. 2 ErbStG. Diese Vorschriften sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht. Damit ist eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen, insbesondere im Hinblick die sog. cash-GmbH, ausgeschlo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 17 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2020 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 18 ErbStG)

Rz. 38 Die Vorschrift regelt die zeitliche Geltung der durch das JStG 2020[1] geänderten Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 1 S. 6, § 10 Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 1 Nr. 9a, § 13a Abs. 9a, § 13b Abs. 10 S. 1, § 14 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1, 4 und 5 ErbStG. Die jeweiligen Änderungen sind auf Erwerbe anwe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erstmalige Anwendung der durch das StVereinfG 2011 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 6 ErbStG)

Rz. 24 § 37 Abs. 6 ErbStG regelt die zeitliche Geltung der durch das StVereinfG 2011 geänderten bzw. ergänzten Vorschriften des § 13a bzw. § 13b ErbStG. Diese Bestimmungen sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2011 entsteht. Für Erwerbe ab diesem Steuerentstehungszeitpunkt gelten auch R E 13a.4 Abs. 11 und R E 13b.8 Abs. 3 ErbStR 2011.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 16 Brexit-Steuerbegleitgesetz (§ 37 Abs. 17 ErbStG)

Rz. 36 Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.3.2019[1] wurde § 37 Abs. 17 ErbStG eingefügt. Die Vorschrift stellt jedoch nicht nur auf den- zwischenzeitlich erfolgten – Austritt am 31.1.2020 (24 Uhr) ab, sondern auch darauf, ob nicht in der Folgezeit Großbritannien und Nordirland "wie ein solcher zu behandeln ist". Daraus ist zu folgern, dass der Austritt den Zeitraum ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG. Praktische Bedeutung hat die Änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Stellung

Rz. 3 §§ 169–171 AO stehen im Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung) im Dritten Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren). Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen den einzelnen Verfahrensarten und trennt das Steuerfestsetzungsverfahren vom Steuererhebungsverfahren. Für die Regelung der Verjährung bedeutet dies, dass das Gesetz entsprechend zwischen Festsetzu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Rz. 1 § 36 Abs. 1 ErbStG ermächtigt zum Erlass von Durchführungsverordnungen. Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG ist die ErbStDV [1] ergangen. Rz. 2 Die Ermächtigung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG beschränkt sich auf "Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflichten". Die Vorschrift ermächtigt hingegen nicht zur Begründung von Hinweispflichten in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft wird ("Perpet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 9 Die Notwendigkeit zu einer Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ergibt sich bereits aus dem Gebot einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[1] Aus diesem Grund sind die einzelnen Staaten dazu übergegangen, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf zwischenstaatlicher Ebene mit anderen Staaten bilaterale Verträge zu schließen oder die Do...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 Strafrahmen

Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gesetz gem. § 374 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.4 Rechtslage für Erwerbe ab 25.6.2017

Rz. 82a Um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben und § 16 Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für Erwerbe ab dem 25.6.2017 neu eingefügt.[1] Seither ist in Fällen der beschränkten Steuerpflicht eine Kürzung des in § 16 Abs. 1 ErbStG gewährten Freibetrags vorgesehen.[2] Der Freibetrag soll nur anteilig, nämlich soweit er auf das der Besteuerun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

Rz. 2 Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Durchführung der Zusammenrechnung (§ 14 Abs. 1 S. 1–3 ErbStG)

Rz. 18 Die Zusammenrechnung hat für alle Erwerbe zu erfolgen, die – berechnet vom letzten Erwerb an – nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Addition der einzelnen Erwerbe hat dergestalt zu erfolgen, dass der bei den früheren Zuwendungen (Vorerwerbe) berücksichtigte persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG zunächst unbeachtet bleibt. Die Vorerwerbe werden also mit ihrem da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Normzweck und Auslegungsgrundsätze

Rz. 1 Das ErbStG statuiert in §§ 30, 33 und 34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§ 1 ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines (Sinn und Zweck)

Rz. 1 Die Vorschrift steht zu Beginn des Dritten Abschnittes "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Teilübertragungen eintreten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Rechtslage für Erwerbe bis 28.12.2021

Rz. 83 Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Abs. 2 wurde dadurch zu Abs. 3. Rz. 84 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung der Festsetzungsverjährung, um die in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG neu eingefügten rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten auch für Zwecke der Zusammenrechnung wirksam werden zu lassen.[1] Betroff...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsschule / Zusammenfassung

Begriff Die Berufsschule (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG "berufsbildende Schule") ist eine der beiden Säulen der dual gestalteten Berufsausbildung und vermittelt dem Auszubildenden die durch den Rahmenlehrplan bestimmten Inhalte. Während im Ausbildungsbetrieb die praktische Ausbildung stattfindet, vermittelt die Berufsschule allgemeinbildende und fachtheoretische Inhalte. Die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Durchbrechung der Festsetzungsfrist

Rz. 77 In einzelnen gesetzlich normierten Ausnahmefällen kann auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden. Solche Fälle können sich etwa im Rahmen des § 174 AO ergeben.[1] Keinen Fall der Durchbrechung der Festsetzungsfrist stellen jedoch die Fälle der Nachversteuerung dar, z. B. § 61 Abs. 3 AO § 30 EStDV. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Österreich

Rz. 28 Das Abkommen ist am 7.9.1955[1] in Kraft getreten. Es war auf alle am oder nach dem 1.1.2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15.10.2003, das am 17.9.2006 in Kraft trat[2], anwendbar. Rz. 29 Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Urteil vom 7.3.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Steuer unabhängig vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Wirkung des Ablaufs der Festsetzungsfrist

Rz. 66 Nach § 47 AO hat der Ablauf der Festsetzungsfrist zur Folge, dass alle betroffenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, also sowohl die Steueransprüche als auch Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, soweit sie der Festsetzungsverjährung unterliegen (Rz. 10). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind dan...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.1 Gründung

Rz. 10 Eine GmbH kann von mehreren Personen gegründet werden. Jedoch ist nach § 1 GmbHG auch die Einpersonen-Gründung zulässig. Der Anwendungsbereich dieser sog. Einpersonen-GmbH ist nicht auf bestimmte Zwecke beschränkt, sondern entspricht dem der von mehreren Personen gegründeten GmbH. Die praktische Bedeutung und Verbreitung ist folglich nicht unbedeutend, insbesondere zu...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 49 Gemäß § 52 GmbHG ist für die GmbH ein Aufsichtsrat grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann aber aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgenommen werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 52 GmbHG nur für den fakultativen Aufsichtsrat gelten. Wird ein Aufs...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 4.3 Einziehung

Rz. 30 Einziehung (Amortisation) bedeutet die Vernichtung des Geschäftsanteils und der entsprechenden Mitgliedschaftsrechte durch die GmbH. Die in § 34 GmbHG geregelte Einziehung unterscheidet sich vom Erwerb eigener Geschäftsanteile[1] dadurch, dass bei Letzterer der Geschäftsanteil bestehen bleibt. Die Einziehung aller Geschäftsanteile bzw. des letzten verbleibenden Geschä...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 1.1 Begriff der GmbH

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, was sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ergibt. Das HGB hingegen enthält für die GmbH keine entsprechende Definition.[1] Die Haftung ist bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine GmbH weist – wie alle Kapitalgesellschaften – eine körperschaftliche Struktur auf und ist in ihrer V...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.2 Auflösung und Abwicklung

Rz. 20 Gründe für die Auflösung der GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG nicht abschließend aufgeführt. Im Gesellschaftsvertrag können gemäß § 60 Abs. 2 GmbHG weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die GmbH wird gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.2 Bilanzierung von Nachschüssen

Rz. 72 Eine Nachschusspflicht für Gesellschafter besteht nur, sofern diese im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Dabei ist zwischen einer unbeschränkten Nachschusspflicht (§ 27 GmbHG) und der beschränkten Nachschusspflicht (§ 28 GmbHG) zu unterscheiden. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter kann also durch Nachschusspflichten erweitert werden, soda...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.2.3 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 60 Bei mittelgroßen und großen GmbHs sind der Jahresabschluss sowie der Lagebericht in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist auf sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Aufstellu...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.1 Geschäftsführer

Rz. 46 Die GmbH als juristische Person braucht Organe, um handeln zu können und vertreten zu werden. Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft daher einen oder mehrere Geschäftsführer haben.[1] Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur ge...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.3 Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Rz. 78 Der Jahresabschluss einer GmbH soll die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern darstellen. Das allgemeine Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 und 3 HGB gilt für alle Kapitalgesellschaften und trägt daher dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung. Die Darstellung wird auf Schuldverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen und Untern...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.1 Eigenkapital

Rz. 67 Das Eigenkapital der GmbH setzt sich zusammen aus dem gezeichneten Kapital, den Kapitalrücklagen, den Gewinnrücklagen, dem Gewinn- bzw. Verlustvortrag sowie dem Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Rz. 68 Da das gezeichnete Kapital im HGB inhaltlich nicht näher konkretisiert wird, erfolgt dieses für die GmbH in § 42 Abs. 1 GmbHG: Das Stammkapital ist als gezeichnetes Kapital ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft mit beschränkt... / 2 Gesellschaftsvertrag

Rz. 6 Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) bildet die Grundlage für die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens enthalten: die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (St...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Ermittlung der Einsatzzeite... / 6.1 Unternehmen, Betriebe

Die Organisation (das Managen) des betrieblichen Umweltschutzes ist sehr stark durch regulatorische Anforderungen (legal compliance) determiniert. Neben den allgemeinen Aspekten der Auswahl- und Überwachung bei der Übertragung der Erfüllung von Unternehmerpflichten[1] sind insbesondere auch die sich aus dem Fachrecht[2] sowie ggf. aus den Anforderungen der nach DIN EN ISO 14...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft mit beschränkt... / 5.3 Grundsatz der Kapitalerhaltung

Rz. 41 Der Grundsatz der Kapitalerhaltung soll sicherstellen, dass während der Existenz der GmbH zumindest das Stammkapital erhalten bleibt, um den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stehen. Sichergestellt wird die Kapitalerhaltung insbesondere durch § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, welcher regelt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlic...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft mit beschränkt... / 5.1 Allgemeines

Rz. 37 Da die Haftung der Gläubiger der GmbH auf die Einlagen der Gesellschafter beschränkt ist, kommt der Erhaltung dieses Kapitals erhebliche Bedeutung zu. Die Vermögenssphäre der GmbH ist von der ihrer Gesellschafter zu trennen, sodass das Stammkapital den Charakter von Garantiekapital hat, welches als genau definierte und garantierte Haftungsgrundlage den Gläubigern zur ...mehr